19. Jahresfachtagung des FSB

Die Inhalte der Jahresfachtagung wurden aktualisiert. Dr. Johanna Sigl wird einen Einblick in das Thema "Umgang mit Alltagsrassismus in der Beratungspraxis" geben, Prof. Dr. Heyer wird die aktuelle Rechtsprechung vorstellen. Ein weiterer Referent ist angefragt. Die komplette Ausschreibung wird in Kürze im Bereich "Veranstaltungen" veröffentlicht.

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LG Aachen, Urteil vom 19.10.2017, Az. 1 O 480/16

Das LG Aachen hat entschieden, dass eine Klausel in den Darlehensbedingungen einer Bank, wonach diese vor Auszahlung des Darlehens allein bei einer wesentlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, unwirksam ist.

Zwischen den Parteien ist ein Forward-Darlehen geschlossen worden, wobei das ordentliche Kündigungsrecht für die Bank vertraglich ausgeschlossen wurde und diese gemäß der vertraglichen Regelung nur zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist. Geregelt ist ausßerdem, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Im Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte zu 1) arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeitslosigkeit des Beklagten zu 1) hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert. Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Klägerin das Darlehen außerordentlich gemäß den Finanzierungsbedingungen und machte Nichtabnahmeentschädigung geltend.

Das LG Aachen hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu, weil die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist. Die Vertragsklausel verstoße gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sei deswegen unwirksam.

Gemäß § 490 Abs. 1 BGB könne der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintrete oder einzutreten drohe, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet werde. Letztere Einschränkung finde sich in der verwendeten Klausel nicht.

Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 23.04.2018

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LG Hamburg, Beschluss vom 22.12.2017, Az. 330 T 71/17

In der aktuellen ZVI (ZVI 2018, 161) wurden zwei interessante Entscheidungen zur faktischen Unterhaltspflicht veröffentlicht, darunter auch diese Entscheidung des LG Hamburg.

Leitsätze der Redaktion der ZVI:

Bei der Berechnung des Pfändungsfreibetrages des Schuldners ist seine mit ihm in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebende Lebensgefährtin zu berücksichtigen, obwohl der Schuldner ihr keinen gesetzlichen Unterhalt schuldet.

Es ist eine entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Person sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung kann dem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.

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Gutachten zu Inkasso-Vorschriften veröffentlicht

Das vom Institut für Finanzdienstleistungen e.V. (iff) durchgeführte Gutachten enthält neben Empfehlungen im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten auch solche zu Maßnahmen gegen verbotene Beitreibungsmethoden im Inkasso und zur Aufsicht über Inkassounternehmen.

In Hinblick auf die Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten zeigt es auf, dass das gesetzgeberische Ziel, die Inkassokosten zu senken, nicht erreicht wurde. Die Gutachter schlagen daher einige Maßnahmen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten vor. Empfohlen wird u.a., dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung eines Inkassounternehmens erst möglich sein soll, wenn in zwei weiteren Mahnschreiben seit Verzugsbeginn auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist. Zudem sollen bei der Geltendmachung von Inkassokosten gegenüber Verbrauchern zunächst lediglich Kosten in Höhe derjenigen Gebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erstattungsfähig sein, die ein Rechtsanwalt für ein Schreiben einfacher Art erhält. Weitere Empfehlungen betreffen u.a. die Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Auslagen.

Die Gutachter schlagen zudem vor, den Katalog der aggressiven geschäftlichen Handlungen im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb um verbotene Beitreibungsmethoden durch Drohung zu erweitern. Im Hinblick auf die Aufsicht über Inkassounternehmen schlägt das Gutachten eine Zentralisierung der Aufsicht vor.

Das Gutachten enthält Impulse zur weiteren Diskussion über die rechtliche Ausgestaltung des Inkassowesens. Mit Veröffentlichung des Berichts ist es möglich, Stellungnahmen zum Gutachten abzugeben.

Das Gutachten kann auf der Seite des bmjv abgerufen werden.

Quelle: www.bmjv.de

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ACHTUNG!!!

Am 31.05.2018 bieten wir eine Cawin-Schulung für Verwaltungskräfte an.
Die Schulung wird in Vechta stattfinden.
Ausschreibung und Kosten werden wir in den nächsten Tagen bekanntgeben.

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BGH, Beschluss vom 01.03.2018, Az. IX ZB 32/17

Leitsatz:
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Aus den Gründen:
Grundsätzlich erfüllt ein erwerbstätiger Schuldner seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rn. 12; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 295 Rn. 30). Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus.
Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts treffen den in Teilzeit beschäftigten Schuldner dabei keine geringeren Anforderungen an die Arbeitssuche als den erwerbslosen Schuldner.
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.

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BGH, Beschluss vom 01.03.2018, Az. IX ZB 32/17

Leitsatz:
Der teilzeitbeschäftigte Schuldner muss sich grundsätzlich in gleicher Weise wie der erfolglos selbständig tätige und der erwerbslose Schuldner um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen.

Aus den Gründen:
Grundsätzlich erfüllt ein erwerbstätiger Schuldner seine Obliegenheiten, wenn er während der Wohlverhaltensperiode einer Erwerbstätigkeit nachgeht, die seiner Ausbildung und seinen Fähigkeiten entspricht (Uhlenbruck/Sternal, InsO, 14. Aufl., § 295 Rn. 12; FK-InsO/Ahrens, 9. Aufl., § 295 Rn. 30). Eine angemessene Erwerbstätigkeit setzt nicht nur eine gebührende Arbeitsleistung, sondern auch eine angemessene Bezahlung voraus. (?)
Als angemessene Erwerbstätigkeit ist grundsätzlich nur eine Vollzeitbeschäftigung anzusehen. Wie der erwerbslose und erfolglos selbständig tätige Schuldner muss er sich um eine angemessene Vollzeitbeschäftigung bemühen. Er ist für die Erfüllung der Erwerbsobliegenheit gehalten, sich bei der Bundesagentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden und aktiv nach einer Vollzeitbeschäftigung zu suchen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts treffen den in Teilzeit beschäftigten Schuldner dabei keine geringeren Anforderungen an die Arbeitssuche als den erwerbslosen Schuldner.
Die Versagung der Restschuldbefreiung wegen Verletzung der in § 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO bestimmten Erwerbsobliegenheit setzt voraus, dass hierdurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt worden ist. (?) Gibt der Schuldner eine Erwerbstätigkeit auf, die keine pfändbaren Beträge erbracht hat, oder lehnt er eine solche Beschäftigung ab oder zeigt er die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht an, die ihm insgesamt nur unpfändbare Einkünfte verschafft, kann darin zwar eine Obliegenheitsverletzung zu sehen sein, doch führt sie zu keiner Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung.

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