Das LG Aachen hat entschieden, dass eine Klausel in den Darlehensbedingungen einer Bank, wonach diese vor Auszahlung des Darlehens allein bei einer wesentlichen Verschlechterung der Einkommensverhältnisse des Darlehensnehmers ein außerordentliches Kündigungsrecht hat, unwirksam ist.
Zwischen den Parteien ist ein Forward-Darlehen geschlossen worden, wobei das ordentliche Kündigungsrecht für die Bank vertraglich ausgeschlossen wurde und diese gemäß der vertraglichen Regelung nur zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund berechtigt ist. Geregelt ist ausßerdem, dass ein wichtiger Grund u.a. dann vorliegt, wenn in den Einkommens- oder Vermögensverhältnissen der Darlehensnehmer eine wesentliche Verschlechterung oder eine erhebliche Vermögensgefährdung eintritt. Im Oktober 2015 teilten die Beklagten der klagenden Bank mit, dass der Beklagte zu 1) arbeitslos geworden sei. Durch die Arbeitslosigkeit des Beklagten zu 1) hatte sich die Einkommenssituation vor Auszahlung des Darlehens im Vergleich zu der Einkommenssituation bei Vertragsschluss verschlechtert. Mit Schreiben vom Januar 2016 kündigte die Klägerin das Darlehen außerordentlich gemäß den Finanzierungsbedingungen und machte Nichtabnahmeentschädigung geltend.
Das LG Aachen hat die Klage abgewiesen.
Nach Auffassung des Landgerichts steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung einer Nichtabnahmeentschädigung gegen die Beklagten schon dem Grunde nach nicht zu, weil die von der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung des mit den Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages unwirksam ist. Die Vertragsklausel verstoße gegen Wertungen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und sei deswegen unwirksam.
Gemäß § 490 Abs. 1 BGB könne der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets fristlos kündigen, wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintrete oder einzutreten drohe, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet werde. Letztere Einschränkung finde sich in der verwendeten Klausel nicht.
Quelle: Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes e.V. v. 23.04.2018
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