NDR Redezeit: Raus aus der Schuldenfalle

Die Sendung Redezeit im Hörfunk hat sich in der letzten Woche mit dem Thema Überschuldung befasst. Die Moderatorin Birgit Langhammer diskutierte mit Betroffenen und Experten zu möglichen Ursachen und Lösungsmöglichkeiten der Überschuldungsproblematik.
Die Sendung kann unter folgendem Link noch gehört werden:
https://www.ndr.de/info/sendungen/redezeit/Raus-aus-der-Schuldenfalle,sendung742396.html

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45 Min – Die Geldeintreiber: Milliardengeschäft Inkasso

Am Montag, den 12. März strahlt der NDR um 22 Uhr den Film ”Die Geldeintreiber“ aus:

Anke R. hat eine lange Schuldnerkarriere hinter sich, ohne eigenes Zutun. Ihr Mann scheiterte als Freiberufler, wurde krank, verließ die Familie und weigerte sich, Unterhalt zu zahlen. Anke R. blieb mit den Schulden zurück. Obwohl sie als Finanzbeamtin im gehobenen Dienst gut verdient, wuchsen ihr die Schulden über den Kopf. "Den Kindern habe ich gesagt, sie sollen, wenn es klingelt, nicht aufmachen. Weil ich Angst hatte, dass draußen die Leute vom Inkassounter- nehmen stehen."

So wie Anke R. geht es vielen. Mit den Schulden kommen die Inkassoforderungen. Wer die Raten nicht bezahlen kann, dem flattern immer neue beängstigende Briefe ins Haus. Da ist man schnell mit dem doppelten und dreifachen der eigentlichen Forderung in den Miesen. Anke R. zum Beispiel schätzt, dass ein Drittel ihrer Schulden allein Inkassogebühren sind.

Für die Inkassoindustrie ist das ein super Geschäft. Rund fünf Milliarden Euro setzt sie jährlich um, Tendenz steigend. Denn der Onlinehandel und ein generell wachsender Konsum sorgen nicht nur für steigende Umsätze, sondern für immer mehr unbezahlte Rechnungen. Schon heute sind knapp sieben Millionen Erwachsene in Deutschland überschuldet.

Dabei sind bei Weitem nicht alle Inkassoforderungen rechtens. Häufig finden sich Rechnungen mit Fantasiegebühren, überhöhten Zinssätzen oder schlicht mehrfach gestellten Forderungen. Besonders dubios ist laut Inkassospezialisten die sogenannte "doppelte Ernte": Auf eine offene Forderung hin mahnen sowohl ein Inkassobüro als auch eine Rechtsanwaltskanzlei. Da kommt der Schuldner bei einem offenen Ausgangsbetrag von fünf Euro schnell zu einer Gesamt- forderung von 150 Euro. Und selbst große und bekannte Unternehmen sind an dieser Praxis beteiligt wie der Film zeigt.

Für diese Dokumentation ist Grimme-Preisträger Michael Richter durch die halbe Bundesrepublik gefahren, um Schuldner zu treffen, die sich trotz Scham an die Öffentlichkeit trauen. Der Film erzählt, wie eine Industrie für ihren Profit bewusst in Kauf nimmt, dass Menschen immer tiefer in die Verschuldung abrutschen. Auch weil die Gesetzeslage, so kritisieren Experten, den Inkassounternehmen zu viel Spielraum lasse.

Quelle: Pressemitteilung Pier 53 Filmproduktion vom 27.02.2018

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Inkasso-Check der Verbraucherzentralen

Zahlungsaufforderungen durch Inkasso-Unternehmen setzen die Empfänger unter enormen Druck. Häufig drohen die Unternehmen mit erheblichen Kosten für Gerichtsverfahren, mit Lohn- und Gehaltspfändung oder sonstiger Zwangsvollstreckung.

Verbraucher fühlen sich dadurch häufig genötigt, zu zahlen - ohne sicher zu sein, ob die Höhe der Inkassokosten überhaupt angemessen ist.

Ein neuer Online-Service der Verbraucherzentralen ermöglicht Verbrauchern die kostenlose Überprüfung solcher Forderungen. Sie erhalten eine rechtliche Ersteinschätzung, ob sie überhaupt bezahlen müssen und falls ja, ob die volle Höhe der Kosten fällig ist.Verbraucher, die eine Inkassoforderung erhalten haben, werden online durch eine Reihe von Fragen geführt. Am Ende erhalten sie eine individuelle rechtliche Erstinformation zu ihrem Fall sowie, falls nötig, einen eigens generierten Brief an das Inkassounternehmen.

Quelle: www.verbraucherzentrale.de

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AG Neustadt an der Weinstraße, Beschluss vom 06.11.2017, Az. 1 M 1131/17

Das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße hat dem Antrag eines Schuldners nach § 850 f Abs. 1 b ZPO auf Erhöhung des pfändungsfreien Betrages mit der Begründung stattgegeben, dass die Aufwendungen für die täglichen Fahrtkosten bereits ab 20km einfacher Wegstrecke als außergewöhnliche Belastung gewertet werden können.

Aus den Gründen:
Aufgrund der Dauer der Wegstrecke mit öffentlichen Verkehrsmitteln von mind. 80 Minuten ohne erforderliche Wartezeiten im Vergleich zu einer Fahrtdauer von etwa 25 Minuten mit dem eigenen Pkw, ist eine Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs dem Schuldner nicht zuzumuten.
Nach dem Wortlaut der Norm ist eine Erhöhung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens nur möglich, soweit die täglichen Fahrtkosten eine außergewöhnliche Belastung darstellen. Damit sind Fahrtkosten nur insoweit zu berücksichtigen, als sie den üblichen Rahmen übersteigen.

Quelle und vollständiger Beschluss: www.infodienst-schuldnerberatung.de

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BGH, Beschluss vom 24.01.2018, Az. VII ZB 21/17

BGH zur Nachzahlung von Sozialleistungen

Leitsatz:
Werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch für zurückliegende Zeiträume nachgezahlt, sind bei der
Bemessung des pfändungsfreien Betrages gemäß § 850k Abs. 4 ZPO die nachgezahlten Beträge den Leistungszeiträumen zuzurechnen, für die sie gezahlt werden.

Aus den Gründen:
Zwar sehe § 850k ZPO eine Verteilung von Nachzahlungen für mehrere Monate, für die die Nachzahlung gedacht sei, nicht ausdrücklich vor. Die Notwendigkeit der Verteilung ergebe sich jedenfalls in Bezug auf die Nachzahlung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch aus dem Sinn und Zweck des § 850k Abs. 4 ZPO. Sozialleistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts auf Grundlage des Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die steuerfinanzierte, bedarfsorientierte und bedürftigkeitsabhängige Fürsorgeleistungen des Staates darstellten, sollten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20
Abs. 1 GG folgendes Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums sichern. Daraus sei zu folgern, dass entsprechende Nachzahlungen seitens der öffentlichen Hand dem Pfändungsschutz grundsätzlich unterfallen müssten. (...)
Der Senat hat mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass der sozialrechtliche Aktualitätsgrundsatz ("in praeteritum non vivitur") im Falle der Gewährung von Leistungen für zurückliegende Zeiträume nicht zu rechtfertigen vermag, den Leistungsempfänger als vermindert schutzwürdig anzusehen und ihm bezüglich der gewährten Leistungen Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto vorzuenthalten. Denn der fehlende Pfändungsschutz auf dem Pfändungsschutzkonto hätte zur Folge, dass die Leistungen im Ergebnis nicht dem Leistungsempfänger, sondern seinen Gläubigern zugutekämen. Das aber widerspräche dem Zweck der Leistungen. Lebensunterhaltsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, insbesondere Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, dienen der Sicherung des Existenzminimums und sollen daher bei den leistungsberechtigten Personen verbleiben.

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AGSBV fordert Recht auf Schuldnerberatung

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) hat eine Positionierung zu einem Recht auf Schuldnerberatung vielfach diskutiert. Sie hat nun das Positionspapier ”Recht auf Schuldnerberatung“ überarbeitet und verabschiedet.

Sie fordert die Einführung eines § 68a SGB XII (neu). Dies öffnet den Zugang zu einer Beratung in einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle für alle Personenkreise, ungeachtet einer Leistungsberechtigung nach dem SGB XII oder SGB II. Das ermöglicht überschuldeten Personen einen unbürokratischen Zugang zu einer qualifizierten Schuldnerberatung.

Quelle und Dokumente: www.agsbv.de

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Warnung: Alleinerziehend ? Kindesunterhaltsforderung ? Unterhaltstitel ? Abtretung an Inkassounternehmen

AK InkassoWatch und Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung warnen vor einer vermeintlichen Lösung aus der Inkassobranche

Den meisten Schuldnerberatungsstellen ist bestens bekannt, dass die Inkassobranche immer wieder kreative Ideen produziert, um Forderungen beizutreiben und ebenso kreativ ist, Kosten zu generieren.

So auch aktuell das Inkassounternehmen KOHL GmbH & Co. KG. Sie schreibt unter dem Logo "Wir haben die Zahlungsalternative - und dem Betreff - Alleinerziehende - Kindesunterhalt - Unterhaltstitel und trotzdem kein Geld?? gezielt Schuldnerberatungsstellen bundesweit an, um sie zur Zusammenarbeit für eine ganz neue Idee der Forderungsbeitreibung zu gewinnen.

Ziel dieser Aktion soll laut einem Schreiben des IKUs sein, "Alleinerziehenden eine Möglichkeit zu schaffen, eigene offene Rechnungen zu zahlen" nämlich durch die Teilabtretung von offenen Unterhaltsansprüchen. In den vorliegenden Fällen handelt es sich um Rückstände aus Kabel-TV-Verträgen.
Zur Umsetzung dieser Idee sollen Schuldnerberatungsstellen zur Zusammenarbeit gewonnen werden. Es wird angekündigt, dass sich eine Mitarbeiterin von KOHL telefonisch mit den betreffenden Schuldnerberatungsstellen in Verbindung setzen wird, um Sie nach Ihrer Beurteilung zu fragen. KOHL hat nach eigenen Angaben bereits 60 Schuldnerberatungsstellen in ganz Deutschland entsprechend kontaktiert.

Rechtlich gesehen sind laufende und rückständige Unterhaltsansprüche gem. § 850b Abs. 1 Ziffer 2 ZPO grundsätzlich unpfändbar und demzufolge gemäß § 400 BGB auch nicht abtretbar.

Zielsetzung des § 400 BGB ist es, dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Lebensgrundlage nicht gänzlich zu entziehen (Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 400 Rn. 1).

Abgesehen von dieser rechtlichen Beurteilung ist besonders perfide, dass der Unterhaltsanspruch des Kindes laut Flyer der KOHL GmbH nicht nur in Höhe des Rückstandes aus dem Kabelanschlussvertrag der Mutter (sicherlich incl. [überhöhter] KOHL-Inkassovergütung usw.) an Erfüllung statt abgetreten werden soll, sondern zusätzlich auch in Höhe einer (nicht näher bestimmten) weiteren Inkasso-/RA-Gebühr zur Rechtsdurchsetzung gegen den Unterhaltspflichtigen. Das heißt, KOHL will sich bezüglich seiner Kosten in zweifacher Hinsicht aus dem Kindesunterhalt bezahlen lassen und verkauft dies als Fürsorge/Hilfe für Alleinerziehende.

Fazit: Wir, der AK InkassoWatch, die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung und der Infodienst Schuldnerberatung warnen Schuldnerberatungsstellen ausdrücklich davor, bei diesem rechtlich bedenklichen Deal der KOHL GmbH mitzuwirken! Auch das FSB schließt sich dieser Warnung ausdrücklich an.
Alleinerziehende Klientinnen sollten dahingehend beraten werden, sich nicht auf das rechtlich und moralisch fragwürdige Ansinnen des Inkassounternehmens einzulassen.

Auch der Bund Deutscher Inkassounternehmen (BDIU) prüft auf Beschwerde aus der Schuldnerberatung hin, inwieweit dieses Unterhalts-Abtretungskonstrukt mit den Verbandsgrundsätzen vereinbar ist.

Quelle und weitere Informationen: www.infodienst-schuldnerberatung.de

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