BGH, Urteil v. 27.09.2017, Az. VIII ZR 193/16

Leitsätze des Gerichts:

Ist durch Auflauf eines Zahlungsrückstands des Mieters in der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder Buchst. b BGB genannten Höhe ein Recht des Vermieters zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses entstanden, wird dieses nach § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB nur durch eine vollständige Zahlung des Rückstandes vor Zugang der Kündigung ausgeschlossen (Bestätigung der Senatsurteile vom 14. Juli 1970 - VIII ZR 12/69, ZMR 1971, 27 unter II 4; vom 23. September 1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 unter II 2 a [jeweils zu § 554 BGB aF]; vom 26. Januar 2005 - VIII ZR 90/04, WM 2005, 459 unter II 2 d bb; vom 11. Januar 2006 - VIII ZR 364/04, NJW 2006, 1585 Rn. 10; vom 24. August 2016 - VIII ZR 261/15, NJW 2016, 3437 Rn. 23 [jeweils zu § 543 Abs. 2 Satz 2 BGB]).

Bei der Beurteilung, ob der Zahlungsrückstand des Mieters die Miete für einen Monat übersteigt (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a, § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB), ist nicht auf die (berechtigterweise) geminderte Miete, sondern auf die vertraglich vereinbarte Gesamtmiete abzustellen (Bestätigung und Fortführung der Senatsurteile vom 12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 41; vom 11. Juli 2012 - VIII ZR 138/11, NJW 2012, 2882 Rn. 16).

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Nutzen und Nachhaltigkeit sozialer Schuldnerberatung

An der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim (HAWK) hat das Forschungsprojekt "Schuldnerberatung Niedersachsen - Nutzen und Nachhaltigkeit sozialer Schuldnerberatung" begonnen. Ziel ist es, über die Daten neue und tiefergehende Erkenntnisse zu besonders wirksamen Beratungsansätzen und zur Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung vorzulegen. Die Handlungsempfehlungen werden entlang regionaler und bedarfsspezifischer Kriterien entwickelt, um künftig Drehtüreffekte und Langzeit-Überschuldung zu vermeiden.

In der Sozialen Arbeit werden empirische Belege und genauere Befunde zu ihren Wirkungen und zu ihrem Nutzen seit einigen Jahren immer bedeutsamer. Dies gilt auch für das noch relativ junge Arbeitsfeld der sozialen Schuldnerberatung.

Das Ziel des Forschungsprojekts ist es, den Nutzen und die Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung auf verschiedenen Ebenen praxisnah empirisch über eine Laufzeit von 2 Jahren entlang regionaler und bedarfsspezifischer Kriterien näher zu untersuchen. Zum Abschluss des Projekts sollen konkrete Handlungsempfehlungen vorgelegt werden, die dazu beitragen können, vorhandene wie auch zusätzliche Potenziale des Beratungsangebotes zu erschließen, die bisher evtl. ungenutzt bleiben. Dies gilt insbesondere für den präventiven Bereich der Vermeidung von Überschuldung und Einkommensarmut. Das Projekt bietet forschungsmethodisch sowohl eine quantitative wie auch eine qualitative Teilstudie. Im Ergebnis sollen damit auch weitergehende Erkenntnisse zu besonders wirksamen Beratungsansätzen- und methoden präsentiert werden.

Das Projekt wird in Kooperation mit der AWO Hildesheim-Alfeld (Leine), dem Jobcenter Hildesheim, der Sparkasse Hildesheim/Goslar/Peine, dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge sowie der AG SBV durchgeführt.

Quelle und weitere Informationen: http://blogs.hawk-hhg.de/schub-nds/

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Nutzen und Nachhaltigkeit sozialer Schuldnerberatung

An der Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst Hildesheim (HAWK) hat das Forschungsprojekt "Schuldnerberatung Niedersachsen - Nutzen und Nachhaltigkeit sozialer Schuldnerberatung" begonnen. Ziel ist es, über die Daten neue und tiefergehende Erkenntnisse zu besonders wirksamen Beratungsansätzen und zur Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung vorzulegen. Die Handlungsempfehlungen werden entlang regionaler und bedarfsspezifischer Kriterien entwickelt, um künftig ?Drehtüreffekte? und ?Langzeit-Überschuldung? zu vermeiden.

In der Sozialen Arbeit werden empirische Belege und genauere Befunde zu ihren Wirkungen und zu ihrem Nutzen seit einigen Jahren immer bedeutsamer. Dies gilt auch für das noch relativ junge Arbeitsfeld der sozialen Schuldnerberatung.

Das Ziel des Forschungsprojekts ist es, den Nutzen und die Nachhaltigkeit von Schuldnerberatung auf verschiedenen Ebenen praxisnah empirisch über eine Laufzeit von 2 Jahren entlang regionaler und bedarfsspezifischer Kriterien näher zu untersuchen. Zum Abschluss des Projekts sollen konkrete Handlungsempfehlungen vorgelegt werden, die dazu beitragen können, vorhandene wie auch zusätzliche Potenziale des Beratungsangebotes zu erschließen, die bisher evtl. ungenutzt bleiben. Dies gilt insbesondere für den präventiven Bereich der Vermeidung von Überschuldung und Einkommensarmut. Das Projekt bietet forschungsmethodisch sowohl eine quantitative wie auch eine qualitative Teilstudie. Im Ergebnis sollen damit auch weitergehende Erkenntnisse zu besonders wirksamen Beratungsansätzen- und methoden präsentiert werden.

Das Projekt wird in Kooperation mit der AWO Hildesheim-Alfeld (Leine), dem Jobcenter Hildesheim, der Sparkasse Hildesheim/Goslar/Peine, dem Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge sowie der AG SBV durchgeführt.

Quelle und weitere Informationen: http://blogs.hawk-hhg.de/schub-nds/

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Schwerwiegendes Datenleck legt Zehntausende Schuldnerdaten offen

Die Süddeutsche Zeitung berichtet, dass durch ein schwerwiegendes Datenleck beim Inkassounternehmen Eos Zehntausende sensible Schuldnerdaten in die Hände Dritter gelangt sind. Es handelt sich um Daten der Schweizer Tochter der Eos-Gruppe, einem der größten Inkassounternehmen Europas.

Der vollständige Bericht ist unter folgendem Link zu finden: http://www.sueddeutsche.de/digital/it-sicherheit-schwerwiegendes-datenleck-legt-zehntausende-schuldnerdaten-offen-1.3805589#redirectedFromLandingpage

Quelle: www.sueddeutsche.de

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AG Köln, Beschl. v. 07.04.2017, Az. 71 IK 175/15

Erhöhtes Beförderungsentgelt keine deliktische Forderung i.S.v § 302 InsO

Leitsätze:
Stützt ein Gläubiger seine Forderungsanmeldung in einem Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung auf eine vertragliche und eine deliktische Anspruchsgrundlage, so hat er die Anmeldevoraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO hinsichtlich beider Anspruchsgrundlagen zu erfüllen.

Bei einer deliktischen Forderungsanmeldung wegen einer Beförderungserschleichung gem. § 265a StGB (Schwarzfahren) gehören zu den gem. § 174 Abs. 2 InsO erforderlichen Mindestanforderungen auch Ausführungen zu einem vorsätzlichen Handeln des Schuldners und zu dem durch die vorsätzlich unerlaubte Handlung entstandenen Schaden.

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LG Rostock Urt. vom 26.9.2007, Az. 4 O 235/07

Leitsatz:
Ein Stromversorgungsunternehmen kann gemäß § 105 S. 2 InsO wegen der vor der Insolvenzeröffnung entstandenen Altforderungen in der Insolvenz des Kunden weder kündigen noch ein Zurückbehaltungsrecht ausüben.

Anmerkung:
Kai Henning verweist in seinem aktuellen Newsletter auf diese schon etwas ältere Entscheidung des Landgerichts Rostock. Einige Energielieferanten gehen in diesen Fällen leider immer noch anders vor und drohen mit einer Kündigung oder einer Liefersperre.
Nach zutreffender Feststellung des LG Rostock ist eine Stromsperre nach Insolvenzeröffnung jedoch unzulässig, wenn die Abschlagszahlung mit Eröffnung wieder aufgenommen wird.

Quelle: Newsletter Kai Henning 12/2017

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Stellenangebot

Die AWO Schleswig-Holstein gGmbH sucht zum 01.03.2018 eine/n Sozialarbeiter/in oder Sozialpädagoge/in oder Pädagoge/in , BA oder MA oder vgl. Qualifikation
in Vollzeitzeit (39 Std./ Woche) befristet auf 2 Jahre, mit der Möglichkeit der Entfristung.

Weitere Informationen hierzu unter Stellenangebote

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iff-Überschuldungsreport 2017 veröffentlicht

Der aktuelle Überschuldungsreport des iff verdeutlicht, dass sich die Situation überschuldeter Menschen in Deutschland trotz des beachtlichen Wirtschaftswachstums in den letzten Jahren nicht grundlegend verbessert hat.
"Überschuldete sind selten an ihrer Situation wirklich schuld. Dennoch werden sie gesellschaftlich ausgegrenzt und durch eine sechsjährige Wohlverhaltensphase übermäßig lange bestraft. [...] Kaum ein Land leistet es sich, seine überschuldeten Bürger derart lange von einer normalen wirtschaftlichen Teilhabe auszuschließen. Und, eine unvernünftige Ausgrenzung Betroffener ist nicht sachgerecht, und trägt zum wirtschaftlichen Auseinanderdriften der Gesellschaft bei", so das iff in der Pressemitteilung.

Der Bericht und die Pressemitteilung des iff sind auf der Homepage des iff zu finden:
https://www.iff-hamburg.de/2017/12/07/ueberschuldungsreport-2017-ueberschuldete-bleiben-uebermaessig-lang-im-schuldturm/

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AG Hannover, Beschluss vom 30.10.2017, Az. 908 IK 820/17 – 8

Aus den Gründen:
Der Schuldner hat mit dem Antrag auf Eröffnung eine zulässige Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO vorgelegt. Danach ist es erforderlich, dass von einer geeigneten Person oder Stelle bestätigt wird, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. Der Zulässigkeit der vorgelegten Bescheinigung steht nicht entgegen, dass hinsichtlich des Schuldenbereinigungsplans vom 26.01.2017 bereits am 30.01.2017 ein Scheitern bescheinigt wurde.
(...) Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan kommt nur dann zustande, wenn sämtliche Gläubiger ihr Einverständnis erklären. Bereits mit der Ablehnung eines Gläubigers liegt ein Scheitern vor. Die Ersetzung kann nur im gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren erfolgen. Aus § 305a InsO, wonach ein Scheitern bei einem Vollstreckungsversuch eines Gläubiger automatisch als gegeben gilt, ergibt sich, dass nicht bereits eine verweigerte Zustimmung eines Gläubigers zum endgültigen Scheitern des Plans führt. Vielmehr soll die Bescheinigung dem Gericht ermöglichen abzuwägen, ob ein gerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren sinnvollerweise durchgeführt werden kann. Ist für die Schuldenberatungsstelle erkennbar, dass auch für ein solches Verfahren keine Mehrheit nach den Gläubigerrückmeldungen vorliegen wird, kann ein Scheitern bescheinigt werden. (...) Entgegen der Ansicht des LG Hamburg war der Schuldner auch nicht verpflichtet, nach Ablauf der Rückäußerungsfrist weitere Verhandlungen mit den Gläubigern zu führen, um doch noch eine Einigung zu erzielen. Ein ernstlicher Einigungsversuch setzt nicht voraus, dass noch Nachverhandlungen mit den Gläubigern geführt werden. § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO stellt zunächst keine Anforderungen an den außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplan.

Mit dieser Entscheidung widerspricht das AG Hannover der Entscheidung des LG Hamburg (LG Hamburg, Beschl. v. 02.01.2017 - 326 T 149/16), da "der Schuldner entgegen der Ansicht des LG Hamburg nicht verpflichtet war, zunächst die Rückmeldung sämtlicher Gläubiger abzuwarten."

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