BGH, Urt. v. 17.10.2017, Az.: XI ZR 419/15

Amtlicher Leitsatz:

Hebt der Inhaber eines Pfändungsschutzkontos, das ein Guthaben aufweist, von diesem Konto am letzten Tag des Monats, einem Samstag, an einem Bankautomaten des kontoführenden Kreditinstituts einen Geldbetrag ab, der das Guthaben nicht übersteigt, so hat er an diesem Tag im Sinne von § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3 ZPO über sein Guthaben auf dem Pfändungsschutzkonto verfügt, auch wenn das Kreditinstitut die Buchung auf dem Girokonto erst am darauf folgenden Montag vornimmt.

Verfügt der Kontoinhaber nur über einen Teil seines Guthabens auf dem Pfändungsschutzkonto, das sich zusammensetzt aus im laufenden Monat gutgeschriebenen Beträgen und aus Guthaben aus dem Vormonat, das gemäß § 850k Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht von der Pfändung erfasst wird, so ist diese Verfügung zunächst auf das pfändungsfreie Guthaben aus dem Vormonat anzurechnen.

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Wegweiser durch das Insolvenzverfahren

Die LAG Schuldner- und Insolvenzberatung Berlin e.V. hat einen sehr anschaulichen Wegweiser durch das Insolvenzverfahren entwickelt.
Die Broschüre bietet einen Überblick über das Insolvenzverfahren, wobei die einzelnen Verfahrensabschnitte farblich gekennzeichnet sind.

Die Broschüre ist auf der Seite der LAG Berlin unter www.schuldnerberatung-berlin.de im Bereich "Ratgeber" zu finden.

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BGH, VU vom 16.11.2017, Az. IX ZR 21/17

Altersvorsorgevermögen aus Riester-Renten ist unpfändbar, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert worden sind

Der unter anderem für Insolvenzrecht zuständige IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben nicht pfändbar ist, soweit die vom Schuldner erbrachten Altersvorsorgebeiträge tatsächlich gefördert werden und den Höchstbetrag nicht übersteigen.

Dem Insolvenzverwalter steht ein Kündigungsrecht nur zu, wenn der Rentenversicherungsvertrag dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, gehören nicht zur Insolvenzmasse. Ob das in einem Riester-Vertrag angesparte Guthaben pfändbar ist und damit der Zwangsvollstreckung unterliegt, richtet sich nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG. Da diese Ansprüche kraft gesetzlicher Anordnung nicht übertragbar sind, sind sie auch nicht pfändbar.

§ 851c ZPO ist durch das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge vom 26. März 2007 (BGBl I 2007, 368) eingeführt worden. Damit hat der Gesetzgeber jedoch keine zusätzlichen Anforderungen an die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten geschaffen. Insbesondere ist es nicht erforderlich, dass der Riester-Vertrag unkündbar ist (§ 851c Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Soweit danach § 851c ZPO für die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Verträgen Anforderungen an die Ausgestaltung der Vertragsbedingungen stellt, die von Riester-Verträgen nicht eingehalten werden müssen, handelt es sich um eine unterschiedliche gesetzgeberische Wertentscheidung. Der Gesetzgeber wollte durch § 851c ZPO den Schutz von Altersvorsorgeansprüchen verbessern. Daher kann dem Gesetz nichts dafür entnommen werden, dass die Unpfändbarkeit von Ansprüchen aus Riester-Renten gegenüber der Rechtslage nach § 851 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 97 Satz 1 EStG zukünftig erschwert werden sollte.

Allerdings hängt der Pfändungsschutz für das in einem Riester-Vertrag angesparte Kapital davon ab, ob die Altersvorsorgebeiträge tatsächlich durch eine Zulage gefördert worden sind. Ausreichend für die Unpfändbarkeit ist, wenn der Altersvorsorgevertrag im Zeitpunkt der Pfändung förderfähig war, der Schuldner bereits einen Zulagenantrag für die entsprechenden Beitragsjahre gestellt hatte und die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zulage vorlagen. Nachdem zwischen den Parteien streitig ist, ob die Schuldnerin einen Zulageantrag gestellt und eine staatliche Zulage erhalten hat, hat der Senat den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung an das Landgericht zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteiluung des BGH 180/17 vom 16.11.2017

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BGH, Beschluss vom 19.10.2017, Az. IX ZB 100/16 zur faktkischen Unterhaltspflicht

Leitsatz:
Der Pfändungsfreibetrag ist nicht deshalb zu erhöhen, weil der Schuldner mit einer nicht unterhaltsberechtigten Person in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft zusammenlebt und diese wegen Zurechnung seines Einkommens nicht hilfebedürftig ist.

Aus den Gründen:
Der Schuldner hat beantragt, seine Lebensgefährtin bei der Bestimmung des unpfändbaren Betrages zu berücksichtigen. (...)
Die Lebensgefährtin des Schuldners ist weder gemäß § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO noch nach § 850 f Abs. 1 a oder c ZPO noch nach § 765 a ZPO, auch nicht in analoger Anwendung dieser Regelungen, bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens des Schuldners zu berücksichtigen.

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Höhere Bedarfe in Grundsicherung und Sozialhilfe

Der Bundesrat hat am 03.11.2017 einer Regierungsverordnung zur Fortschreibung der Hartz-IV-Sätze zugestimmt.

Damit steigt ab Januar 2018 der Hartz-IV-Regelsatz für Einpersonenhaushalte von derzeit 409 auf 416 Euro. Für Paare erhöht sich der Satz pro Person um 6 Euro. Kleinkinder erhalten monatlich drei, Kinder und Jugendliche fünf Euro mehr als bisher. Die Fortschreibung erfolgt auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer. Sie lässt Empfängerinnen und Empfänger von Grundsicherung und Sozialhilfe an der allgemeinen konjunkturellen Entwicklung teilhaben.

Mit der Zustimmung des Bundesrates kann die Verordnung nun im Bundesgesetzblatt verkündet werden und wie geplant zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Quelle: juris Newsletter vom 7.11.2017

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Neue Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2018

Zum 1. Januar 2018 wird die Düsseldorfer Tabelle geändert. Der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder wird ab diesem Zeitpunkt angehoben. Diese Anhebung beruht auf einer Entscheidung des Gesetzgebers in der ”Ersten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung“ vom 28. September 2017. Der Mindestunterhalt beträgt danach ab dem 1. Januar 2018 für Kinder der ersten Altersstufe (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 348 Euro statt bisher 342 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 399 Euro statt bisher 393 Euro und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 467 Euro statt bisher 460 Euro.
Diese Erhöhung des Mindestunterhalts führt zugleich zu einer Änderung der Bedarfssätze der 2. bis 10. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Sie werden wie in der Vergangenheit in der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5 % und in der 6. bis 10. Einkommensgruppe um jeweils 8 % des Mindestunterhalts angehoben. Demgegenüber bleibt die Düsseldorfer Tabelle hinsichtlich des Bedarfs volljähriger Kinder in 2018 unverändert, um eine überproportionale Erhöhung des Bedarfs des volljährigen Kindes, das noch im Haushalt eines Elternteils lebt, im Verhältnis zu dem Bedarf eines allein lebenden Erwachsenen zu vermeiden.
Auf den Bedarf des Kindes ist nach § 1612 b BGB das Kindergeld anzurechnen. Dieses beträgt ab dem 1. Januar 2018 für ein erstes und zweites Kind 194 Euro, für ein drittes Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind 225 Euro. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen.
Erstmals seit 2008 werden auch die Einkommensgruppen angehoben. Die Tabelle beginnt daher ab dem 1. Januar 2018 mit einem bereinigten Nettoeinkommen von ”bis 1.900,00 Euro“ statt bisher ”bis 1.500,00 Euro“ und endet mit ”bis 5.500,00 Euro“ statt bisher ”bis 5.100,00 Euro“. Auch der sogenannte Bedarfskontrollbetrag, der eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den Unterhaltsberechtigten gewährleisten soll, steigt im Jahre 2018 an. In der ersten Einkommensgruppe entspricht der Bedarfskontrollbetrag dem notwendigen Selbstbehalt. Er wird in der zweiten Einkommensgruppe von bisher 1.180,00 Euro auf 1.300,00 Euro angehoben. In den folgenden Einkommensgruppen steigt der Bedarfskontrollbetrag wie bisher um jeweils 100 Euro.
Der ausbildungsbedingte Mehrbedarf erhöht sich von 90 Euro auf 100 Euro.

Im Übrigen bleibt die Düsseldorfer Tabelle 2018 gegenüber 2017 unverändert. Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2019 erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des OLG Düsseldorf Nr. 37/2017 vom 06.11.2017

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AG Speyer, Urteil vom 11.09.2017 32 C 23/17 (nicht rechtskräftig)

Im Rahmen des AK InkassoWatch (Prozessbevollmächtigter hier Prof. Dr. Wolfgang Jäckle) ist ein interessantes Urteil ergangen.
Im Rahmen einer Feststellungsklage hat das Amtsgericht Speyer entschieden, dass der FKH OHG geltend gemachte Inkassokosten und Kontoführungsgebühren nicht zustehen.

Aus den Gründen:
Diese (Inkassokosten und Kontoführungsgebühren) sind nicht schon deshalb geschuldet, weil der Kläger ein Schuldanerkenntnis abgegeben und dabei ausdrücklich auf alle Einwendungen und Einreden gegen den Grund und die Höhe der Forderung verzichtet hat. Die vorformulierte Anerkenntniserklärung ist unwirksam gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Bei den beanstandeten Kostenpositionen handelt es sich nicht um notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung. (?) Vor Titulierung sind die Inkassokosten von Personen, die Inkassodienstleistungen erbringen grds. nur bis zur Höhe der einem Rechtsanwalt nach dem RVG zustehenden Vergütung erstattungsfähig. Nach der Titulierung richtet sich die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten nach §§ 788 ZPO, § 4 Abs. 4 RDGEG.
Das Gericht führt weiter aus, dass nach § 788 ZPO nur Kosten von Beitreibungsmaßnahmen ersatzfähig sind, die der Gläubiger im Zeitpunkt der Entstehung objektiv für notwendig halten konnte. Dementsprechend seien Kosten von offenbar aussichtslosen, mutwilligen oder vom Gläubiger zu vertretenden verfehlten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vom Gläubiger selbst zu tragen. Auch können Kontoführungskosten nicht verlangt werden, da eine solche Gebühr im RVG nicht vorgesehen ist.

Bei Interesse kann das vollständige Urteil in der Geschäftsstelle des FSB angefordert werden.

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Frontal 21 – Bericht zu Krankenkassenschulden bei Selbständigen

Frontal 21 hat am 24.10.2017 über die Probleme von Kleinselbständigen mit der privaten Krankenversicherung berichtet. Viele Selbständige können sich die Krankenkassenbeiträge, die aufgrund der Mindestbemessungsgrundlage zu hoch sind, nicht leisten und haben dadurch oftmals hohe Schulden bei den Krankenkassen.

Der interessante Bericht ist weiterhin in der zdf-Mediathek unter https://www.zdf.de/politik/frontal-21/frontal-21-vom-24-oktober-2017-100.html zu finden.

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Neues Informationsblatt zur Vorlage bei öffentlich-rechtlichen Gläubigern

Die Verbraucherzentrale NRW hat in Abstimmung mit dem AK Giro und der Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände ein neues Infoblatt zum Schuldnerschutz bei einer Kontopfändung durch öffentliche Gläubiger veröffentlicht. Dies kann bei der Vollstreckungsstelle des jeweiligen öffentlichen Gläubigers vorgelegt werden.

Das Informationsblatt ist auf unserer Homepage im Bereich "Arbeitsmaterialien" zu finden.

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