Stromsperren als Massenphänomen – tagesschau.de

Tagesschau.de meldet, dass in Deutschland im vergangenen Jahr rund 330.000 Haushalten der Strom abgestellt worden ist. Sozialverbände bemängeln unter anderem einen zu niedrigen Energieanteil in den Hartz-IV-Regelsätzen.

Die vollständige Meldung ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.tagesschau.de/wirtschaft/stromabschaltungen-101.html

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LG Münster, Beschl.vom 23.08.2017, Az. 05 T 484/14

Ein Abschlag von 30 % ist bei Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse des Schuldners, einfacher Verwertungstätigkeit und bei geringer Zahl der Gläubiger angemessen. Es handelt sich hierbei jedoch jeweils um eine Einzelfallentscheidung, bei der alle in Betracht kommenden Abschlagstatbestände zu beachten sind.


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Arbeitshilfe zur Inkassoproblematik

Thomas Seethaler, Schuldnerberater beim Caritasverband Heidelberg e.V. und Mitglied des AK Inkassowatch hat eine hervorragende Arbeitshilfe mit dem Titel
"Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis"

zur Inkassoproblematik veröffentlicht. Die Arbeitshilfe kann unter folgendem Link kostenfrei heruntergeladen werden:Arbeitshilfe

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Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen

Die Bundesregierung verteidigt die Aufrechnung von Mietkautionsdarlehen mit dem Regelsatz des SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch - ALG II). Das geht aus ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke hervor. Sie sehe keine rechtlichen Zweifel an der Zulässigkeit der Aufrechnung. Der Leistungsberechtigte habe es "selbst in der Hand, die Mietsache in gutem Zustand zu erhalten und damit seinen vollen Rückzahlungsanspruch auf die Kaution zu sichern", schreibt die Regierung.

Quelle: Heute im Bundestag Nr. 525 vom 22.09.2017

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Keine Google-Links mehr zu Insolvenzdaten auf unzulässigen gewerblichen Internetangeboten

Der HmbBfDI konnte nun durchsetzen, dass die Google Inc. mehrere Internetangebote, auf denen personenbezogene Daten aus Insolvenzverfahren unzulässig veröffentlicht werden, generell nicht mehr als Suchergebnisse verlinkt. Die Auffindbarkeit von Informationen über die Insolvenzverfahren der Betroffenen bei bloßer Namenssuche stellt einen erheblichen Eingriff in deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Das persönliche und berufliche Ansehen sowie die künftigen Entfaltungsmöglichkeiten sind negativ betroffen. Die Informationen können erhebliche Auswirkungen auf die Teilnahme am geschäftlichen Verkehr haben, da sie abschreckende Wirkung auf potentielle Vertragspartner haben. Davon können auch existenzielle Bereiche wie Miet- oder Arbeitsverhältnisse betroffen sein.

Quelle: Pressemitteilung des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit vom 15.08.2017

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Unwirksamkeit von Entgeltklauseln einer Sparkasse

Der BGH hat entschieden, dass mehrere vorformulierte Entgeltklauseln einer Sparkasse unwirksam sind und deshalb gegenüber Verbrauchern nicht verwendet werden dürfen.

Der Kläger ist ein Verbraucherschutzverein, der als qualifizierte Einrichtung gemäß § 4 UKlaG eingetragen ist. Er macht die Unwirksamkeit verschiedener Klauseln geltend, die die beklagte Sparkasse in ihrem Preis- und Leistungsverzeichnis gegenwärtig verwendet bzw. verwendet hat. Im Einzelnen beanstandet der Kläger folgende Regelungen:

- Klausel 1: eine Klausel, mit der die Beklagte für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Lastschrift ein Entgelt i.H.v. 5 Euro erhebt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basis-Lastschrift bei Postversand 5,00 Euro");
- Klauseln 2 und 3: zwei Klauseln, mit denen an zwei unterschiedlichen Stellen im Preis- und Leistungsverzeichnis die jeweils inhaltsgleiche Regelung getroffen wird, dass für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift bei fehlender Deckung ein Entgelt i.H.v. 5 Euro anfällt ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) einer Einzugsermächtigungs-/Abbuchungsauftragslastschrift mangels Deckung 5.00 Euro");
- Klausel 4: eine Klausel, mit der die Beklagte bei Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Währungen eines Staates außerhalb des EWR (Drittstaatenwährung) sowie bei Überweisungen in Staaten außerhalb des EWR (Drittstaaten) für die Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines Überweisungsauftrages bei fehlender Deckung ein Entgelt in Höhe von 5 Euro berechnet ("Unterrichtung über die berechtigte Ablehnung der Ausführung (bei Postversand) ? eines Überweisungsauftrages mangels Deckung 5,00 Euro");
- Klausel 5: eine mit der Klausel 4 wortgleiche Regelung betreffend Überweisungen innerhalb Deutschlands und in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen;
- Klausel 6: eine Klausel, mit der die Beklagte unter anderem für die Aussetzung und die Löschung eines Dauerauftrages bis zum 01.07.2013 auch von Verbrauchern ein Entgelt i.H.v. 2 Euro erhoben hat ("Dauerauftrag: Einrichtung/Änderung/Aussetzung/Löschung 2 Euro");
- Klausel 7: eine von der Beklagten bis zum 13.12.2012 verwendete Klausel, wonach für die Führung eines Pfändungsschutzkontos ein monatliches Entgelt i.H.v. 7 Euro anfiel ("Pfändungsschutzkonto: Privat-/Geschäftsgirokonto; Privatgirokonto: Grundpreis je angefangenen Monat 7 Euro");
- Klausel 8: eine Klausel, mit der die Beklagte für die Änderung oder Streichung einer Wertpapierorder ein Entgelt i.H.v. 5 Euro in Rechnung stellt ("Änderung, Streichung einer Order 5 Euro").

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Klauseln 1 bis 5 und 7 insgesamt, die Klausel 6 hinsichtlich der Varianten "Aussetzung" und "Löschung" sowie die Klausel 8 bezüglich der Alternative "Streichung einer Order" gegen § 307 BGB verstoßen, und nimmt die Beklagte insoweit darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die angegriffenen Klauseln halten der Inhaltskontrolle nicht stand, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelungen, von denen abgewichen werde, nicht zu vereinbaren seien (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und die Kunden der Beklagten entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB).

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 140/2017 v. 12.09.2017

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OLG Köln, Beschluss vom 15.05.2017, Az. 2 Wx 109/17

Die Erbschaft eines überschuldeten Nachlasses kann unter bestimmten Umständen angefochten werden.

Der für Nachlasssachen zuständige 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hatte über die Erbfolge einer im Alter von 47 Jahren verstorbenen Kölnerin zu entscheiden. Da die Erblasserin kein Testament verfasst hatte, waren der Ehemann und die beiden Geschwister der Verstorbenen als gesetzliche Erben berufen. Während die Schwester die Erbschaft direkt ausgeschlagen hatte, ließ der Bruder die sechswöchige Frist zur Ausschlagung der Erbschaft zunächst verstreichen. Damit galt die Erbschaft für ihn als angenommen, § 1943 BGB. Danach erklärte der Bruder die Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums. Er habe nicht gewusst, dass der Nachlass überschuldet sei.

Der 2. Zivilsenat hat entschieden, dass der Irrtum über die Überschuldung des Nachlasses zur Anfechtung gem. § 119 Abs. 2 BGB berechtigte, weil er auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht habe. Der Erbe habe gewusst, dass die Erblasserin ein Jahr vor ihrem Tod eine Abfindung in Höhe von rund 100.000 Euro erhalten habe und dass ein Kontoauszug einige Monate vor dem Tod einen Kontoguthaben von ca. 60.000 Euro ausgewiesen habe. Angesichts dieser konkreten Anhaltspunkte habe er erwarten dürfen, dass der Nachlass werthaltig sei. Diese Erwartung habe sich nicht erfüllt. Sein Bemühen, von dem Ehemann Auskünfte über den Verbleib der Abfindungssumme zu erhalten, sei erfolglos gewesen. Mangels Informationen zum Verbleib der Abfindung und angesichts einer an ihn adressierten Krankenhausrechnung über die Behandlung der Erblasserin habe der Bruder die Annahme der Erbschaft anfechten können.

Quelle: Pressemitteilung Justiz NRW vom 04.09.2017

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Höhere Regelbedarfe in der Grundsicherung und Sozialhilfe

Die "Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2018" (RBSFV 2018) hat am Mittwoch das Kabinett passiert. Mit der Verordnung werden die Regelbedarfsstufen im Bereich der Sozialhilfe (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2018 angepasst. Entsprechend den gesetzlichen Vorgaben erfolgt diese Fortschreibung in Jahren, in denen die Regelsätze nicht auf Grundlage einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe neu festgesetzt werden, auf Basis eines Mischindexes aus regelbedarfsrelevanten Preisen (70 %) und der Nettolohn- und -gehaltsentwicklung je Arbeitnehmer (30 %). Berechnet wird diese Entwicklung auf Basis der Indexwerte für den Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 im Vergleich zu den Indexwerten für den Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016. Die Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise beträgt +1,3 %. Die entsprechende Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer beläuft sich auf +2,40 %. Die Veränderungsrate für die Fortschreibung der Regelbedarfe beträgt demnach +1,63 %. ((0,7 * 1,3 %) + (0,3 * 2,40 %) = 0,91 % + 0,72 % = 1,63 %)
Der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen. Die Befassung durch den Bundesrat wird voraussichtlich Anfang November erfolgen.

Quelle: Pressemitteilung des BMAS vom 06.09.2017

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