LG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2017, Az. 69 Qs 22/17

Die Anordnung der Erzwingungshaft war im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind. (...) Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG "Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen". Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen, überzeugt nicht. Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO.

-- Delivered by Feed43 service

LG Duisburg, Beschluss vom 05.07.2017, Az. 69 Qs 22/17

Textfeld: Die Anordnung der Erzwingungshaft war im vorliegenden Verfahren unzulässig, weil sie während der Dauer des Insolvenzverfahrens erfolgte. Dies ergibt sich aus §§ 89 Abs. 1, 294 Abs. 1 InsO, wonach Zwangsvollstreckungen für einzelne Insolvenzgläubiger während der Dauer des Insolvenzverfahrens weder in die Insolvenzmasse noch in das sonstige Vermögen des Schuldners zulässig sind. (...) Die Anordnung der Erzwingungshaft nach § 96 OWiG ist ferner eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO. Sie ist ein Beugemittel, mit dem die Zahlung der Geldbuße gegen den zahlungsunwilligen Betroffenen erzwungen werden soll. Die Vorschrift gehört entsprechend zum neunten Abschnitt des OWiG "Vollstreckung von Bußgeldentscheidungen". Die Gegenansicht, dass die Anordnung der Erzwingungshaft keine Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 InsO sei, da sie nur ein Beugemittel sei, dass nicht der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf die Geldbuße diene, sondern der Erfüllung des staatlichen Anspruchs auf Mitwirkung des Betroffenen, überzeugt nicht. Ziel der Anordnung der Erzwingungshaft ist die Zahlung der Geldbuße. Abzulehnen ist auch die Ansicht, § 89 InsO erfasse nur Zwangsvollstreckungsmaßnahmen der ZPO.

-- Delivered by Feed43 service

Forschungsbericht „Herausforderungen moderner Schuldnerberatung“ veröffentlicht

Über ein Jahr forschte das Deutsche Institut für Sozialwirtschaft im Auftrag der BAG-SB zu den Herausforderungen moderner Schuldnerberatung. Erste Ergebnisse wurden auf der diesjährigen Jahresfachtagung der BAG vorgestellt. Nun liegen der gesamte Forschungsbericht sowie eine Zusammenfassung vor und stehen auf der Seite der BAG unter www.bag-sb.de/herausforderungen/ zum Download zur Verfügung.

-- Delivered by Feed43 service

Bundesweit höchstes Armutsrisiko in Bremen

Das bundesweit höchste Armutsrisiko gibt es weiterhin im Stadtstaat Bremen. Mehr als jeder Fünfte ist hier von Armut bedroht, wie das Statistische Bundesamt am Dienstag in Wiesbaden mitteilte. Die sogenannte Armutsgefährdungsquote liegt in Bremen bei 22,6 Prozent. Niedersachsen überschreitet mit einem Wert von 16,7 Prozent ebenfalls leicht den Bundesschnitt von 15,7 Prozent ? nicht aber so deutlich wie Bremen.
Haushalte gelten als von Armut bedroht, wenn sie weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens zur Verfügung haben. Erwerbslose und Alleinerziehende haben ein besonders hohes Armutsrisiko. Weitere Risikogruppen sind Heranwachsende, junge Leute unter 25 Jahren, Geringqualifizierte, Zuwanderer sowie kinderreiche Familien. Für einen Ein-Personen-Haushalt lag die Armutsschwelle 2016 bei 969 Euro im Monat, für einen Zwei-Personen-Haushalt mit zwei Kindern bei 2035 Euro. Seit 2008 liegt die Armutsgefährdungsquote in Bremen konstant bei mehr als 20 Prozent.

Quelle: Weser Kurier vom 29.08.2017

-- Delivered by Feed43 service

Stellenangebot

Die AWO Schleswig-Holstein gGmbH Für sucht für ihre Beratungsstelle SOZIALE SCHULDNERBERATUNGNORDERSTEDTKreis Segeberg zum nächstmöglichen Termin einenDipl.- Sozialarbeiter/- pädagoge oder Pädagoge (m/w)oder vgl. Qualifikation in Vollzeit (39 Std./ Woche)

Nähere Informaionen finden Sie auf unserer Homepage im Bereich Stellenangebote.

-- Delivered by Feed43 service

LSG NRW, Urteil vom 29.06.2017, Az. L 7 AS 607/17

Der 7. Senat des LSG NRW hält die Aufrechnung von Kautionsdarlehen für rechtswidrig, da es keinen finanziellen Spielraum in den Regelleistungen für KdU-Bedarfe gebe. Die Aufrechnung sei eine Kann-Entscheidung. Gegen die Anwendung der Aufrechnungsermächtigung auf Mietkautionsdarlehen sprächen insbesondere systematische und teleologische Erwägungen unter Berücksichtigung einer verfassungskonformen Interpretation.

Damit hat das LSG NRW als erstes Landessozialgericht eine klare Position gegen die Aufrechnung von Wohnungsbeschaffungskosten abgegeben.

Quelle: Thomé-Newsletter vom 06.08.2017

-- Delivered by Feed43 service

Pfändungsschutz für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszulagen

BAG, Urteil vom 23. August 2017, Az. 10 AZR 859/16

Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und damit im Rahmen des Üblichen unpfändbar. Zulagen für Schicht-, Samstags- oder sog. Vorfestarbeit sind dagegen der Pfändung nicht entzogen. Hinsichtlich der Frage, in welchem Umfang und welcher Höhe Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit als ”üblich“ und damit unpfändbar iSv. § 850a Nr. 3 ZPO anzusehen sind, kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden.

Die Klägerin arbeitet bei der Beklagten, die Sozialstationen betreibt, als Hauspflegerin. Nach einem zwischenzeitlich aufgehobenen Insolvenzverfahren befand sich die Klägerin in der sog. Wohlverhaltensphase, in der sie ihre pfändbare Vergütung an einen Treuhänder abgetreten hatte. Im Zeitraum Mai 2015 bis März 2016 führte die Beklagte von der jeweiligen Nettovergütung der Klägerin den sich aus ihrer Sicht ergebenden pfändbaren Teil der Vergütung an den Treuhänder ab. Dabei berücksichtigte sie auch die an die Klägerin gezahlten tarifvertraglichen Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Samstags- und Vorfestarbeit als pfändbar. Die Klägerin, die diese Zuschläge als unpfändbare Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO ansieht, begehrt von der Beklagten Zahlung von insgesamt 1.144,91 Euro, die diese zu viel an den Treuhänder abgeführt habe. Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben.

Auf die Revision der Beklagten hat der Zehnte Senat des Bundesarbeitsgerichts das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben. Die Vorinstanzen haben allerdings zutreffend angenommen, dass Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit Erschwerniszulagen iSv. § 850a Nr. 3 ZPO und deshalb unpfändbar sind. Der Gesetzgeber hat in § 6 Abs. 5 ArbZG die Ausgleichspflichtigkeit von Nachtarbeit geregelt, die von ihm als besonders erschwerend bewertet wurde. Sonntage und gesetzliche Feiertage stehen kraft Verfassung (Art. 140 GG iVm. Art. 139 WRV) unter besonderem Schutz. § 9 Abs. 1 ArbZG ordnet an diesen Tagen ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot an. Damit geht der Gesetzgeber auch hier von einer Erschwernis aus, wenn an diesen Tagen dennoch gearbeitet wird.

Eine entsprechende gesetzgeberische Wertung gibt es für Schicht-, Samstags- und Vorfestarbeit hingegen nicht. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Sonderregelung des § 850a ZPO zwar dem Schuldnerschutz dient und diesem einen größeren Teil seines Nettoeinkommens als unpfändbar belassen will. Angesichts der ebenso in den Blick zu nehmenden Gläubigerinteressen bedarf die in § 850a Nr. 3 ZPO geregelte Unpfändbarkeit von Erschwerniszulagen aber einer sachlichen Begrenzung.

Quelle: Pressemitteilung des BAG vom 23.08.2017

-- Delivered by Feed43 service

BSG, Urteil vom 10.08.2016, Az. B 14 AS 23/15 R

Finanzierung einer anwaltlichen Sozialen Schuldnerberatung durch eine Kommune

Leitzatz:
Ein Jobcenter handelt nicht ermessensfehlerhaft, wenn es für den Zugang zur entgeltlichen Schuldnerberatung auch von Volljuristen eine zusätzliche Beratungsausbildung oder die Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" fordert.

Aus den Gründen:
In der Sache ist zunächst nicht zu beanstanden, dass die Aufgaben der SGB II-Schuldnerberatung nach Einschätzung der Beklagten weiter reichen als die der anwaltlichen Schuldnerberatung. (...)
(...) stellt es weiter keinen Ermessensfehler dar, wenn die Beklagte in ihrer Verfahrensregelung die Erbringung von Schuldnerberatungsleistungen durch Juristen neben der juristischen Ausbildung zusätzlich von mehrjährigen Erfahrungen in der Schuldnerberatung und zudem entweder einer Beratungsausbildung im Umfang von mindestens 100 Stunden oder einer Zusatzqualifikation "Schuldnerberatung" abhängig macht. Dass die juristische Ausbildung allein regelhaft nicht die notwendigen Kenntnisse für eine von der Beklagten - zulässig - wesentlich auf psychosoziale Inhalte ausgerichtete Schuldnerberatung vermittelt, liegt auf der Hand.

-- Delivered by Feed43 service

AG Dortmund, Beschluss vom 18.04.2016, Az. 255 IN 102/15

Ein Restschuldbefreiungsantrag in einem zweiten Insolvenzverfahren ist unzulässig, wenn der Schuldner seinen Restschuldbefreiungsantrag im Erstverfahren zurückgenommen hat, weil er sich im Lauf des ersten Insolvenzverfahrens neu verschuldet hat und deshalb Neuverbindlichkeiten entstanden sind, die von einer Restschuldbefreiung im ersten Insolvenzverfahren nicht erfasst worden wären.

-- Delivered by Feed43 service