AG Norderstedt, Beschluss vom 06.06.2017, Az. 65 IK 29/17

Amtlicher Leitsatz:
An die bei Anmeldung einer Deliktsforderung zur Insolvenztabelle zu verlangende Sachverhaltsschilderung sind keine besonders hohen Ansprüche zu stellen. Jedoch müssen Mindestanforderungen erfüllt sein.

Eine Delikts-Forderungsanmeldung, die eine "unerlaubte Handlung" unterstellt und den zu Grunde liegenden Sachverhalt lediglich schlagwortartig ganz oberflächlich schildert (hier:" Unerlaubte Handlung (Betrug) vom..." ) erfüllt für eine Eintragung des Deliktscharakters in der Tabelle die Mindestanforderungen nicht.

Erfüllt eine Forderungsanmeldung hinsichtlich des behaupteten Deliktscharakters nicht die Mindestanforderungen, ist die nicht ordnungsgemäße Forderungsanmeldung durch das Insolvenzgericht zurückzuweisen und der Deliktscharakter nicht in die Tabelle aufzunehmen.

Aus den Gründen:
Gem. BGH (09.01.2014, IX ZR 103/13) muss der Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in der Anmeldung so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner zumindest erkennen kann, welches (Delikts-) Verhalten ihm vorgeworfen wird. Dies jedoch war vorliegend nicht der Fall.

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Sozialbericht 2017 verabschiedet

Das Bundeskabinett hat am 02.08.2017 den Sozialbericht 2017 verabschiedet, der auf knapp 300 Seiten einen Überblick über alle Reformen mit sozialpolitischem Bezug in der laufenden Legislaturperiode bietet.
Im Fokus stehen nicht nur "klassische" Bereiche der Sozialpolitik wie Rente, Gesundheit oder Arbeitsmarkt. Auch über Aspekte der Familienpolitik oder Integration und Migration wird berichtet. Darüber hinaus veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) mit dem Sozialbudget eine ausführliche Bilanz zur Höhe der Sozialleistungen und ihrer Finanzierung sowohl für die Vergangenheit als auch – mittels einer Modellrechnung – für den mittelfristigen Zeitraum bis 2021.

Quelle: Pressemitteilung der Bundesregierung vom 02.08.2017

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Weiterer Rückgang bei Verbraucherinsolvenzverfahren

Der INDat Report meldet in seinem aktuellen Heft vom 26.7.17, dass die Zahlen der Verbraucherinsolvenzverfahren weiter zurückgehen. Für das erste Halbjahr 2017 werden nur noch 38.589 Verbraucherverfahren gemeldet, das bedeutet einen Rückgang von 8,52 % (Vorjahreszahl 42.183). Auf das Jahr hochgerechnet ergibt sich eine Anzahl von ca. 77.000 Verfahren für 2017. Bei den Regelinsolvenzen natürlicher Personen fällt der Rückgang mit 4,72 % bei einer Gesamtzahl im ersten Halbjahr von 10.266 geringer aus. Insgesamt sind nach jetzigem Stand für 2017 97.500 Verfahren mit beantragter Restschuldbefreiung zu erwarten.

Quelle: InsO-Newsletter Kai Henning vom 30.07.2017

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LG Münster, Beschluss vom 29.11.2016, Az. 5 T 758/16

Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld von Strafgefangenen auch in der Insolvenz keine Anwendung.
Da das Überbrückungsgeld unpfändbar ist, unterfällt es nicht der Abtretung. Mangels Abtretung des Überbrückungsgeldes kann es auch nicht freigegeben werden.

Aus den Gründen:
Nach den allgemeinen Vorschriften ist das Eigengeld des Schuldners nicht diesem zu belassen, sondern pfänd- und damit abtretbar. Die Vorschriften über den Pfändungsschutz finden auf das Eigengeld - auch in der Insolvenz - keine Anwendung. Das Eigengeld ist weder Arbeitseinkommen i. S. d. § 850c ZPO noch unterliegt es dem Pfändungsschutz des § 850k ZPO. Da es sich nicht um Arbeitsentgelt handelt, kann der Schuldner auch nicht die Freigabe wegen besonderer Bedürfnisse gemäß § 850f ZPO verlangen.
Grundsätzlich findet die Vorschrift des § 765a ZPO i. V. m. § 4 InsO auch im Insolvenzverfahren Anwendung. Nach dieser eng auszulegenden Sondervorschrift kann dem Schuldner Schutz gegen Maßnahmen gewährt werden, die wegen ganz besonderer Umstände eine besondere Härte darstellten, die gegen die guten Sitten verstößt. Anders als der Schuldner meint, stellt die Strafhaft keine besondere Härte i. S. d. § 765a ZPO dar. Denn sie ist die gesetzliche Folge des vorangegangenen kriminellen Verhaltens des Schuldners und im Restschuldbefreiungsverfahren nicht zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

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Neuer Schlichter in Insolvenzverfahren

Der VID (Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V.) hat einen neuen Ombudsmann ernannt.

Seit 1. Juli 2017 ist RiAG a. D. Rudolf Voß neuer Ombudsmann des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter. Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, eine Verlängerung ist nicht möglich.Im Konfliktfall mit Insolvenzverwaltern können sich Gläubiger aber auch Schuldner an den Ombudsmann des VID wenden. Dies jedoch nur dann, wenn der Verwalter Mitglied des VID ist. Der Ombudsmann wirkt lediglich vermittelnd. Häufige Ursache für Beschwerden sind Probleme in der Kommunikation.Die Mitglieder des VID verpflichten sich zur Einhaltung von hohen Qualitätsanforderungen. Dazu gehört auch die Verpflichtung, mit dem Ombudsmann zu kooperieren. Im vergangenen Jahr gab es lediglich eine Handvoll Beschwerden, in denen ausnahmslos vermittelt werden konnte.Die Stelle des Ombudsmannes hat der VID 2012 eingerichtet. Als erster Ombudsmann wurde RiAG a. D. Dr. Volker Drecktrah berufen, dessen Amtszeit am 30.06.2017 geendet ist. Eine zweite Amtszeit ist satzungsgemäß ausgeschlossen. In dieser Zeit hat seine sachliche und engagierte Amtsführung, die auf einen reichen Erfahrungsschatz aus richterlicher Tätigkeit zurückgreifen konnte, in nahezu allen Fällen zu unbürokratischen und schnellen Lösungen der vorgetragenen Probleme geführt. Vorstand und Beirat des VID bedanken sich für eine vertrauensvolle und gute Zusammenarbeit.

Weitere Informationen sowie ein Kontaktformular gibt es auf der Homepage des VID unter folgendem Link: http://www.vid.de/ombudsmann/

Quelle: Pressemitteilung des VID vom 04.07.2017

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BGH, Urteil vom 25.07.2017, Az.XI ZR 260/15

Der u.a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die vorformulierte Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" in Bezug auf Verträge über Zahlungsdienste zwischen einem Kreditinstitut und Verbrauchern unwirksam ist.

Der Kläger, ein Verbraucherschutzverband, wendet sich mit der Unterlassungsklage nach § 1 UKlaG gegen eine von der beklagten Sparkasse verwendete Preisklausel für smsTAN. Der Kläger behauptet, die Beklagte verwende in ihrem Preisverzeichnis eine Klausel mit folgendem Wortlaut: "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)". Er ist der Ansicht, diese Klausel verstoße gegen § 307 BGB*, und nimmt die Beklagte darauf in Anspruch, deren Verwendung gegenüber Privatkunden zu unterlassen. Die Beklagte stellt nicht in Abrede, eine Preisklausel für smsTAN zu verwenden, bestreitet aber, dass diese den vom Kläger behaupteten Wortlaut hat.

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts unterliegt die beanstandete Klausel - deren Verwendung mit dem vom Kläger behaupteten Wortlaut durch die Beklagte mangels entgegen stehender Feststellungen im Revisionsverfahren zu unterstellen war - gemäß § 307 Abs. 3 BGB der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB, weil sie eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung enthält.

Die Klausel ist aufgrund ihres einschränkungslosen Wortlauts ("Jede smsTAN...") so auszulegen, dass sie ein Entgelt in Höhe von 0,10 € für jede TAN vorsieht, die per SMS an den Kunden versendet wird, ohne dass es darauf ankommt, ob diese im Zusammenhang mit der Erteilung eines Zahlungsauftrages eingesetzt wird. Die Beklagte beansprucht danach etwa für jede TAN ein Entgelt, die zwar per SMS an den Kunden übersendet, von ihm aber z. B. auf Grund eines begründeten "Phishing"-Verdachts oder wegen der Überschreitung ihrer zeitlichen Geltungsdauer nicht verwendet wird. Ferner fällt nach der Klausel ein Entgelt auch dann an, wenn die TAN zwar zur Erteilung eines Zahlungsauftrags eingesetzt werden soll, dieser aber der Beklagten wegen einer technischen Fehlfunktion gar nicht zugeht.

Mit dieser ausnahmslosen Bepreisung von "smsTAN" weicht die Klausel von § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab. Danach kann ein Zahlungsdienstleister zwar für die Erbringung eines Zahlungsdienstes das vereinbarte Zahlungsentgelt verlangen. Zu den Zahlungsdiensten, für die ein Entgelt erhoben werden kann, gehört auch die Ausgabe von Zahlungsauthentifizierungsmitteln, wie es das Online-Banking mittels PIN und TAN darstellt. In diesem Rahmen kann die Ausgabe einer per SMS übersendeten TAN aber nur dann als Bestandteil der Hauptleistung mit einem Entgelt nach § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB bepreist werden, wenn sie auch tatsächlich der Erteilung eines Zahlungsauftrages dient und damit als Teil des Zahlungsauthentifizierungsinstruments "Online-Banking mittels PIN und TAN" fungiert, weil von der Beklagten nur in diesem Fall ein entgeltpflichtiger Zahlungsdienst erbracht wird.

Der danach eröffneten Inhaltskontrolle hält die Klausel nicht stand. Sie weicht entgegen dem Gebot des § 675e Abs. 1 BGB zum Nachteil des Zahlungsdienstnutzers von den Vorgaben des § 675f Abs. 4 Satz 1 BGB ab.

Das Berufungsgericht wird nunmehr die bislang unterbliebenen Feststellungen dazu nachzuholen haben, ob die Beklagte die vom Kläger beanstandete Klausel "Jede smsTAN kostet 0,10 € (unabhängig vom Kontomodell)" tatsächlich verwendet.

Quelle: Pressemitteilung Nr. 121/2017 des BGH vom 25.07.2017

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Informationen für Flüchtlinge + Migranten

Die Verbraucherzentrale hat zu zehn Lebensbereichen Checklisten zusammengestellt, die Flüchtlingen und Migranten dabe helfen sollen, sich im Verbraucheralltag zurecht zu finden.
Die Checklisten sind in drei Sprachen (Deutsch, Arabisch und Englisch) abrufbar und betreffen folgende Themen: Vor der Eröffnung eines Kontos; nach der Eröffnung eines Kontos; Versicherungen; Mobilfunk; Mieten einer Wohnung; Shopping im Internet; Filme; Musik; Computerspiele im Internet; Wenig Strom und Wasser verbrauchen; Kennzeichnung verpackter Lebensmittel; Schreiben eines Inkassobüros.

Zu finden sind die Checkliste auf der Homepage der Verbraucherzentrale unter:
http://www.verbraucherzentrale.de/mehrsprachige-infos-fuer-fluechtlinge

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Online-Portal www.sanktionsfrei.de

Sanktionsfrei.de wurde gegründet um Sanktionen der Jobcenter zu vermeiden bzw. leichter gegen diese vorgehen zu können. Gegründet wurde der Verein Sanktionsfrei e.V. bereits im Februar 2016 und konnte seitdem schon sehr erfolgreich gegen Sanktionen vorgehen. Der Verein ist eine Kombination aus digitaler Beratungsstelle, Rechtshilfefonds und Kampagne.

Ziel der Plattform ist nach eigenen Angaben: "Alle, die auf staatliche Hilfe angewiesen sind, sollen garantiert und angstfrei abgesichert sein. Mit Sanktionsfrei vermeiden wir Sanktionen im Voraus. Im Sanktionsfall bietet Sanktionsfrei ganz unkompliziert juristische Unterstützung bei Widerspruch und Klage. Kostenlos. Außerdem vergeben wir durch unseren spendenfinanzierten Solidartopf einfach und schnell zinsfreie Notdarlehen. Wir lassen die Menschen wissen: Ihr seid nicht allein, nur Mut!"

Über die Plattform sanktionsfrei.de können mit wenigen Klicks Sanktionen abgewehrt werden, auch kann bereits verhängten Sanktionen online widersprochen werden. Darüberhinaus ist eine Beratung durch die mit dem Verein zusammenarbeitenden Anwälte möglich.

Das Portal wurde gegründet von der ehemalgen Jobcenter-Mitarbeiterin Inge Hannemann und wird betrieben vom Verein Sanktionsfrei e.V. aus Berlin.

Genauere Informationen zur Funktionsweise und den Hintergründen gibt es unter www.sanktionsfrei.de

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