LSG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, Az. L 9 AS 1742/14

Das Jobcenter muss die Kosten einer Räumungsklage tragen, wenn es einem Leistungsberechtigten zu Unrecht die Leistungen versagt und dadurch Mietrückstände entstehen aufgrund derer der Vermieter in der Folge eine Räumungsklage erhebt.
Im vorliegenden Fall seien ohne Verschulden des Klägers Mietrückstände entstanden und es sei zur Räumungsklage gekommen. Da diese Kosten aufgrund einer unrichtigen Entscheidung des Jobcenters im Zusammenhang mit dem Bedarf an Wohnraum angefallen seien, könnten sie als Unterkunftskosten berücksichtigt werden.
Das Landessozialgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum BSG zugelassen.

Quelle: Pressemitteilung des LSG Stuttgart v. 06.07.2017

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BGH, Beschluss vom 17.05.2017, Az. VII ZB 64/16 (zur Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR)

Leitsatz des Gerichts:

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

Aus den Gründen:

Nach § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn die Personen, für und gegen die sie stattfinden soll, in dem Urteil oder in der ihm beigefügten Vollstreckungsklausel namentlich bezeichnet sind und das Urteil bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Haben sich die Rechtsform und auch die Firma des Rechtsträgers geändert, soll der neue Name des Gläubigers auf dem Titel vermerkt werden (sog. Beischreibung), weil die Vollstreckungsorgane mit der Prüfung der Identität der betreffenden Person andernfalls überfordert sein könnten und damit der Beginn der Vollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) gefährdet wäre. Die Beischreibung ist jedoch verzichtbar, wenn die Identität des Vollstreckungsgläubigers mit der im Titel bezeichneten Person für das Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachgewiesen wird. (�)Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist die Parteiidentität nicht bereits durch den Umstand belegt, dass zwischen der "F. OHG" und der "F. GbR" bis auf den Hinweis auf die Rechtsform der Gesellschaft Namensgleichheit besteht.

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LG Braunschweig, Beschluss vom 13.12.2016, Az. 6 T 691/16

Das Landgericht Braunschweig hat entschieden, dass ”die gesetzgeberischen Wertentscheidungen des Sozialhilferechts, d.h. auch des SGB II, bei der Auslegung der Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts zu berücksichtigen sind.“

Aus den Gründen:

Diese Unterhaltspflicht sei bei der Berechnung des notwendigen Lebensunterhalts nach § 850 f Abs. 1 Buchstabe a ZPO zu berücksichtigen. Die entsprechende Anwendung des § 850 f ZPO sei nämlich geboten, um den notwendigen Lebensunterhalt des Schuldners selbst und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen sicherzustellen. Nur mit einer solchen entsprechenden Anwendung des § 850 f ZPO könne seinem offensichtlichen gesetzgeberischen Zweck Rechnung getragen werden und eine systemwidrige Ungleichbehandlung vermieden werden.

Anmerkung:

Das LG Braunschweig bejaht, wie auch schon das OLG Frankfurt und das LG Essen eine faktische Unterhaltspflicht für die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft. In diesen Fällen wird immer wieder der Widerspruch zwischen Sozial- und Pfändungsrecht deutlich. Hier ist dringend eine gesetzgeberische Änderung erforderlich, damit auch die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft im Pfändungsrecht endlich als unterhaltsberechtigt anerkannt werden.

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Überschuldungsstatistik 2016 erschienen

Die Überschuldungsstatistik wird seit 2006 vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht. Sie gibt Auskunft über die Situation von Überschuldung betroffener Menschen, erlaubt allerdings keine Aussagen über die Gesamtzahl der überschuldeten Haushalte und Personen. Die Ergebnisse beruhen auf Angaben von 461 Schuldnerberatungsstellen aus ganz Deutschland. Sie beinhalten anonymisierte Daten von 118.000 beratenen Personen mit deren Einverständnis.

Laut der Veröffentlichung sind die folgenden Punkte Hauptauslöser der Überschuldung bei Hilfesuchenden, die in 2016 eine Beratung begonnen haben: Verlust des Arbeitsplatzes (21 %), gesundheitliche Probleme (15 %), finanzielle Folgen einer Trennung/Scheidung (13 %), unwirtschaftliche Haushaltsführung (11 %). Bei 6 % der beratenen Personen hatte längerfristiges Niedrigeinkommen trotz einer wirtschaftlichen Haushaltsführung zu finanziellen Problemen geführt.


Weiterführendene Informationen sind hier abrufbar


Quelle: Pressemitteilung destatis vom 29.06.2017

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AG SBV: Forderungen zur Bundestagswahl

Die Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände hat im Rahmen der Aktionswoche Schuldnerberatung ein Positionspapier zur Bundestagswahl 2017 veröffentlicht. Unter der Überschrift "Überschuldete brauchen starke Beratung" wird gefordert eine gesetzliche Grundlage für ein Recht auf Schuldnerberatung schaffen, Schuldnerberatung bedarfsgerecht ausbauen, Finanzierung von Schuldnerberatung zu sichern, Schuldnerschutz zu stärken, bedarfsdeckende Existenzsicherung zu gewährleisten, Zugang zur Regelversorgung der Krankenkassen auch bei Beitragsschulden, sowie die Öffnung der gesetzlichen Krankenversicherung für Kleinselbstständige mit niedrigen Einkommen zu ermöglichen.

Positionspapier

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Arbeitshilfe zu Ansprüchen auf Leistungen zur Existenzsicherung für Unionsbürger/-innen

Die Gemeinnützige Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) hat eine Arbeitshilfe zu Ansprüchen von Unionsbürger/-innen auf Leistungen zur Existenzsicherung erstellt. Hier wird sehr genau und übersichtlich erklärt unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Leistungen besteht. Auch die aktuelle Rechtsprechung zu dem Thema ist enthalten.

Die Arbeitshilfe ist zu finden unter

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Wildwuchs beim Verkauf von Restschuldversicherungen

Am 21. Juni 2017 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die Ergebnisse einer Untersuchung zu Restschuldversicherungen veröffentlicht. Fazit: Die Untersuchung belegt Lücken und Mängel bei Informations- und Beratungspflichten von Kreditinstituten.

Die Untersuchung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht bestätigt, dass der Verkauf von Restschuldversicherungen strengere Regeln braucht. Die Behörde weist außerdem auf Lücken und Mängel bei Informations- und Beratungspflichten hin, die Verbraucherschützer bereits seit Jahren anmahnen.

Quelle: vzbv-Presseinfo vom 22.6.2017

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Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern

Der AK InkassoWatch hat eine Arbeitshilfe für die Praxis zu außergerichtlichen Kostenansprüchen von Inkassounternehmen und Gläubigern erstellt. Diese ist auf der Homepage vom Infodienst Schuldnerberatung zu finden:

http://www.infodienst-schuldnerberatung.de/aussergerichtliche-kostenansprueche-von-inkassounternehmen-und-glaeubigern-eine-arbeitshilfe-fuer-die-praxis/infodienst schuldnerberatung

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