BGH, Beschl. vom 04.5.2017, Az. IX ZB 92/16

BGH zur Sperrfrist

Leitsätze des Gerichts:

Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen
Antrag auf Restschuldbefreiung stellen, wenn in einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren die Kostenstundung wegen Verletzung von Mitwirkungspflichten aufgehoben und das Insolvenzverfahren sodann mangels Masse eingestellt worden is

Der Schuldner handelt nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er nach Aufhebung der Kostenstundung und Einstellung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ohne Einhaltung einer Sperrfrist erneut einen Antrag auf Kostenstundung für ein neues Insovenzverfahren stellt, auch wenn die Aufhebung der Kostenstundung darauf beruht, dass er seine Mitwirkungspflichten verletzt hat.

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Kein Anspruch auf Barzahlung der Rundfunkbeiträge

Das OVG Münster hat entschieden, dass beitragspflichtige Rundfunkteilnehmer keinen Anspruch darauf haben, fällige Rundfunkbeiträge beim WDR in bar zu bezahlen.

Nach der Beitragssatzung des WDR – wie auch nach den Beitragssatzungen der anderen Landesrundfunkanstalten – können Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos (in Form einer SEPA-Lastschrift, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung) entrichten. Hiergegen wendete sich der Kläger. Das VG Köln hatte die Klage abgewiesen.
Das OVG Münster hat den Antrag des Klägers, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen, abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts weder die Vorschriften des Bundesbankgesetzes noch Grundrechte einer Anordnung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs im Bereich der Massenverwaltung entgegen. Sie sei vielmehr durch die Ziele der Verwaltungsvereinfachung und der Kostenminimierung gerechtfertigt. Es liege auch und gerade im Interesse des zahlungspflichtigen Bürgers, von ihm letztlich mitzutragende Verwaltungskosten möglichst gering zu halten.

Quelle: Pressemitteilung des OVG Münster v. 14.06.2017

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Destatis veröffentlicht Pressemitteilung zur Wartezeit auf Schuldnerberatung

Den Auswertungen des statistischen Bundesamtes zufolge warteten Personen, die aufgrund finanzieller Probleme im Jahr 2016 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, durchschnittlich zehn Wochen auf einen ersten Beratungstermin. Dennoch konnte in 63 % aller Fälle bereits innerhalb der ersten drei Wochen nach Kontaktaufnahme durch die überschuldete Person mit der Beratungsarbeit begonnen werden.
Die lange Wartezeit resultiere häufig aus der großen Nachfrage nach begrenzten Terminen der Beratungsstellen.
Hat die Beratungsarbeit begonnen, dauerte sie bei im Jahr 2016 beendeten Beratungen
im Durchschnitt 16 Monate. Die Hälfte der Beratungen wurde innerhalb von neun Monaten abgeschlossen. Dabei unterscheide sich die Beratungsdauer stark, abhängig von der individuellen Schuldensituation der Beratenen. So dauerte die Beratungsarbeit durch eine Schuldnerberatungsstelle in 18 % der Fälle, die 2016 beendet wurden, länger als zwei Jahre.
Die Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2016 beruhen auf Angaben von 461 der insgesamt rund 1 400 Schuldnerberatungsstellen in Deutschland. Sie stellten anonymisierte Daten von rund 115 000 beratenen Personen mit deren Einverständnis bereit.
Weitere Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2016 werden Ende Juni 2017 veröffentlicht werden.

Quelle: destatis-Pressemitteilung vom 14.06.2017

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Doku 37 Grad: Wo Armut Alltag ist

Laut Schuldneratlas ist Bremerhaven-Lehe Deutschlands ärmster Stadtteil. Von 37.500 Einwohnern können 37 Prozent ihre Schulden nicht bezahlen, viele sind arbeitslos und leben von Hartz IV. Wie lebt es sich in einem Stadtteil, in dem Armut Alltag ist?

Die gestrige Sendung ist auf der ZDF-Homepage unter https://www.zdf.de/dokumentation/37-grad/37-wo-armut-alltag-ist-100.html zu finden

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Bekämpfung und Vermeidung von Energiesperren

Die AG SBV (Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände) hat ein Positionspapier mit Forderungen zum Thema Energiesperren veröffentlicht.
Der Zugang zu Energie ist ein grundlegendes Element der Daseinsfürsorge und gesellschaftlichen Teilhabe.

Weitere Informationen, sowie das Positionspapier sind auf der Seite www.infodienst-schuldnerberatung.de zu finden

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Löschung von SCHUFA-Einträgen

OLG Karlsruhe, Urt. V. 1.3.2016, Az.: 12 U 32/16

Leitsatz der Redaktion der ZVI:
Die Löschung einer Schufa-Eintragung (hier: Erteilung der RSB) richtet sich allein nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 BDSG. Die Frist beginnt danach mit dem Kalenderjahr, das auf die Eintragung folgt, und endet mit Ablauf von drei Jahren. Insolvenzrechtliche Schutzwürdigkeitsgesichtspunkte auf Seiten des Schuldners stehen dem nicht entgegen.

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Zahlungsstörungen im regionalen Vergleich

Der regionale Vergleich zeigt, dass in den Bundesländern Berlin und Bremen der Anteil der Menschen mit Zahlungsschwierigkeiten auch 2016 überdurchschnittlich hoch war. Während die SCHUFA Ende 2016 im Bundesdurchschnitt zu 9,3 Prozent aller Personen über 18 Jahren (mindestens) ein Negativmerkmal gespeichert hatte, lag er Anteil der Personen, auf die das zutraf, in Berlin bei 12,9 Prozent und in Bremen bei 12,6 Prozent. Auch in Nordrhein-Westfalen (11,1 Prozent), Sachsen-Anhalt (11 Prozent) und Mecklenburg-Vorpommern (10,4 Prozent) lagen die Anteile der Personen mit Zahlungsschwierigkeiten mindestens einen Prozentpunkt über dem Bundesdurchschnitt.
Über dem Durchschnitt befanden sich 2016 auch die Anteile der Personen mit mindestens einem Negativmerkmal in Hamburg (10,2 Prozent), in Schleswig-Holstein (9,7 Prozent) und im Saarland (9,7 Prozent). In Brandenburg entsprach der Anteil genau dem Bundesdurchschnitt.
Die Bevölkerung in den südlichen Bundesländern Bayern (6,9 Prozent) und Baden-Württemberg (7,4 Prozent) hatte 2016 am wenigsten mit Zahlungsschwierigkeiten zu kämpfen.
In Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Hessen, Thüringen und Sachsen lagen die Anteile der Personen mit Zahlungsschwierigkeiten 2016 knapp unter dem gesamtdeutschen Durchschnitt.

Quelle: SCHUFA Kredit-Kompass 2017

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LG Hamburg, Beschl. vom 02.01.2017, Az. 326 T 149/16

Eine Scheiternsbescheinigung kann nicht schon dann ausgestellt werden, wenn der Hauptgläubiger den außergerichtlichen Plan abgelehnt hat. Hier könne noch kein endgültiges Scheitern des Plans angenommen werden. Ein ernsthafter Einigungsversuch erfordere das Abwarten der gesetzten Stellungnahmefrist. Ein vorzeitiges Scheitern könne nur in dem in § 305a InsO geregelten Fall bescheinigt werden.

Die Schuldnerin wendete sich im vorliegenden Fall gegen die Rücknahmefiktion. Mit Schreiben des Amtsgerichts wurde ihr mitgeteilt, dass ihr Eröffnungsantrag kraft Gesetzes als zurückgenommen gelte, weil er unvollständig gewesen sei und trotz gerichtlicher Aufforderung nicht fristgerecht ergänzt worden sei. Gegen diese rein deklaratorische Mitteilung sei das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe explizit darauf verzichtet, ein Rechtsmittel vorzusehen.
Die Schuldnerin könne nicht damit durchdringen, dass es ausreichend sei, dass zwei Hauptgläubiger unverzüglich den Plan abgelehnt hätten. Dies würde dem Sinn und Zweck des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens widersprechen. Es gehe um die Durchführung eines ernsthaften Einigungsversuches mit allen Gläubigern sowie die Information über den tatsächlichen aktuellen Gesamtforderungsbestand. Dies mache das Abwarten der zweiwöchigen Frist erforderlich und erfordere eventuell mit einzelnen Gläubigern Nachverhandlungen über eine außergerichtliche Einigung zu führen. All dies ist nicht möglich, wenn die von der Schuldnerberatung den Gläubigern gesetzte zweiwöchige Frist nicht abgewartet werde. Eine ordnungsgemäße Bescheinigung könne daher erst nach Ablauf der Stellungnahmefrist erstellt werden.

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