BGH: Die 10-jährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für gekündigte Verbraucherdarlehen

Schlechte Nachrichten für Schuldner*innen: in der strittigen Frage der Verjährungshemmung eines gekündigten Verbraucherdarlehens hat der BGH wie folgt entschieden, BGH, 14.07.2020, XI ZR 553/19, Leitsatz 1:

Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.).

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BGH: Die 10-jährige Hemmung nach § 497 Abs. 3 BGB greift auch für gekündigte Verbraucherdarlehen

Schlechte Nachrichten für Schuldner*innen: in der strittigen Frage der Verjährungshemmung eines gekündigten Verbraucherdarlehens hat der BGH wie folgt entschieden, BGH, 14.07.2020, XI ZR 553/19, Leitsatz 1:

Der Hemmungstatbestand des § 497 Abs. 3 Satz 3 BGB erfasst auch den Anspruch auf Rückzahlung gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2, § 497 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Gesamtfälligstellung des Teilzahlungsdarlehens wegen Zahlungsverzugs (Senatsurteil vom 13. Juli 2010 – XI ZR 27/10, WM 2010, 1596 Rn. 8 ff., 11 ff.).

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Aufruf zum Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 einen Regierungsentwurf zur Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Dieser weicht in einigen wesentlichen Punkten vom Referentenentwurf ab. So wird für Verbraucher die dreijährige Verkürzungsmöglichkeit zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet. Auch wird u.a. ein neuer Versagungsgrund eingeführt. Das Entschuldungsrecht wird sonst in Richtung eines Sanktions- und Bewährungsrechts entwickelt anstatt die Eigenverantwortung der Schuldner zu fördern.

Dafür gibt es keine Rechtfertigung aus dem Umsetzungsauftrag der EU-Restrukturierungsrichtlinie.

Maßgebliche Jurist*innen haben jetzt die Initiative ergriffen und einen Aufruf gestartet, der die wesentlichen Kritikpunkte in prägnanter Weise zusammenfasst. Dieser Aufruf soll im weiteren parlamentarischen Verfahren an die politisch Verantwortlichen weitergeleitet werden.

Durch möglichst viele Unterzeichnende soll ein Umdenken der Politik und damit entsprechende Änderungen im parlamentarischen Verfahren erreicht werden.

Wer die Bedenken teilt und diesen Aufruf unterstützen möchte, wendet sich bitte direkt an die Autor*innen. Die Unterzeichnenden werden im Aufruf dann namentlich genannt.

Zum Aufruf gelangen Sie hier: Aufruf

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Dritte Ernte: Zahlungsaufforderungen trotz Insolvenzverfahren oder Vergleichserfüllung ? Aufruf, Fälle zu dokumentieren

Zunehmend stellt der AK Inkassowatch fest, dass Schuldner*innen Zahlungsaufforderungen erhalten, teilweise auch mit Zwangsvollstreckung gedroht wird, obwohl sie sich im Insolvenzverfahren befinden, die Restschuldbefreiung erteilt wurde, sie einen getroffenen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllen oder einen Vergleich vereinbarungsgemäß erfüllt haben. Der AK Inkassowatch hat aufgrund vorliegender Fälle den Verdacht, dass sich hier ein Markt am Entwickeln ist, den man auch als Dritte Ernte bezeichnen könnte.

Der AK Inkassowatch ruft dazu auf, Fälle zu allen vier Konstellationen zu dokumentieren und zur Verfügung zu stellen. Nur wenn wir nachweisen können, dass ein und derselbe Gläubiger in der Regel eine Inkassofirma mehrfach auffällt, besteht die Chance, gegen diesen ggf. auch strafrechtlich vorzugehen. Andernfalls werden die Gläubiger immer mit einem bedauerlichen Einzelfall argumentieren!

Der hierzu entworfene Musterfragebogen sowie weitere Informationen können auf der Homepage des AK InkassoWatch
Inkassowatch abgerufen werden

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Stellungnahme zum Regierungsentwurf „Gesetz zur Verbesserunng des Verbraucherschutzes im Inkassorecht“

Der AK InkassoWatch hat gemeinsam mit der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung Stellung zum Regierungsentwurf vom 20.04.2020 für ein Gesetz zur Verbesserung des Verbrauchschutzes im Inkassorecht genommen. Kernpunkt der Stellungnahme ist die Frage der Höhe der Inkassovergütung. Vor allem an einer deutlichen Kostensenkung wird sich letztendlich entscheiden, ob die Zielsetzung des Gesetzes "geringere Kosten und mehr Transparenz" wirklich gelingen oder scheitern wird.

Die Stellungnahme ist auf unserer Homepage im Bereich Arbeitsmaterialien zu finden.

Quelle und weitere Informationen: AK InkassoWatch (
Link)

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BFH, Beschluss vom 9.7.2020, Az. VII S 23/20 (AdV)

Pfändung der Corona-Soforthilfe ist unzulässig

Leitsätze:

1. Bei der Corona-Soforthilfe handelt es sich aufgrund ihrer Zweckbindung um eine nach § 851 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 399 Alternative 1 BGB regelmäßig nicht pfändbare Forderung.

2. Eine Beschwerde gegen die Ablehnung der AdV durch das FG ist nicht statthaft, weil unmittelbar beim BFH ein Antrag auf AdV gestellt werden kann.

Die vollständige Entscheidung kann auf der Homepage des Bundesfinanzhofs
(Link: Bundesfinanzhof) abgerufen werden.

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Aufruf zum Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Die Bundesregierung hat am 01.07.2020 einen Regierungsentwurf zur Reform des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Dieser weicht in einigen wesentlichen Punkten vom Referentenentwurf ab. So wird für Verbraucher die dreijährige Verkürzungsmöglichkeit zunächst bis zum 30. Juni 2025 befristet. Auch wird u.a. ein neuer Versagungsgrund eingeführt. Das Entschuldungsrecht wird sonst in Richtung eines Sanktions- und Bewährungsrechts entwickelt anstatt die Eigenverantwortung der Schuldner zu fördern.

Dafür gibt es keine Rechtfertigung aus dem Umsetzungsauftrag der EU-Restrukturierungsrichtlinie.

Maßgebliche Jurist*innen haben jetzt die Initiative ergriffen und einen Aufruf gestartet, der die wesentlichen Kritikpunkte in prägnanter Weise zusammenfasst. Dieser Aufruf soll im weiteren parlamentarischen Verfahren an die politisch Verantwortlichen weitergeleitet werden.

Durch möglichst viele Unterzeichnende soll ein Umdenken der Politik und damit entsprechende Änderungen im parlamentarischen Verfahren erreicht werden.

Wer die Bedenken teilt und diesen Aufruf unterstützen möchte, wendet sich bitte direkt an die Autor*innen. Die Unterzeichnenden werden im Aufruf dann namentlich genannt.

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