Pressemitteilung der BAG-SB zum Konjunkturpaket 2

Bundesweit wird damit gerechnet, dass in Folge der Corona-Pandemie spätestens im Herbst überdurchschnittlich viele Personen und Unternehmen unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten geraten. Doch anstatt die vorliegenden Gesetzentwürfe zur Reformierung des Insolvenzrechts schnell umzusetzen, sorgt die Bundesregierung für zusätzliche Verunsicherung bei Schuldnerinnen und Schuldnern. Grund ist das Eckpunktepapier zum Konjunkturpaket 2. Darin wird einerseits eine Verkürzung des Entschuldungsverfahrens für natürliche Personen auf drei Jahre angekündigt. Andererseits werden alte Fragen aufgeworfen, die bereits lange geklärt schienen. Darauf weist die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB) in ihrer heutigen Meldung hin.Im Konjunkturpaket 2 ist nun von einer befristeten Verkürzung der Verfahrenslaufzeit die Rede.”Die Befristung für Verbraucher wäre ein deutlicher Rückschritt hinter den Referentenentwurf, der zwar eine nur sukzessive Verkürzung vorsieht, dann aber unbefristet“, Ines Moers von der BAG-SB. Plötzlich sei auch wieder fraglich, ob die im November 2019 angekündigte schrittweise Reduzierung der Verfahrenslaufzeit in Kraft treten wird. Oder was mit den Insolvenzverfahren passiert, die im Vertrauen auf die damaligen Bekanntmachungen des BMJV eröffnet worden sind. Es sei aufgrund der unsicheren Rechtslage kaum möglich, jetzt überschuldeten Menschen die Beantragung eines Privatinsolvenzverfahrens überhaupt zu empfehlen, so die BAG-SB. ”Die Verunsicherung bei den Ratsuchenden und den Beratungskräften ist riesig! Wir brauchen dauerhafte Rechtssicherheit“, fasst sie die Stimmung ihrer Mitglieder zusammen. Die Sorge, dass ein kürzeres Insolvenzverfahren einen Anreiz zum Missbrauch darstelle, habe sich schon in der Vergangenheit mehrfach als völlig unbegründet erwiesen.
Die vollständige Pressemitteilung kann auf der Homepage der BAG SB
BAG SB
abgerufen werden.

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LG Gera, Beschluss vom 02.06.2020, Az. 5 T 176/20

Das LG Gera hat im vorliegenden Fall entschieden, dass die Stundung der Verfahrenskosten im Einzelfall auch dann zu gewähren ist, wenn 49% auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen.

Aus den Gründen:

(...) Das erkennende Gericht vertritt die Auffassung, dass es für die Frage, ob mit der Restschuldbefreiung das Ziel eines wirtschaftlichen Neustarts ermöglicht wird, nicht vordergründig darauf ankommt, welchen prozentualen Anteil die von der Restschuldbefreiung ausgenommen Foderungen an der Gesamtheit der FOrderungen haben. Maßgeblich ist vielmehr, ob zu erwrten ist, dass der Schuldner die von der Restschuldbefreiung nicht umfassten Forderungen noch zu Lebzeiten so abbezahlen kann, dass ihm dennoch ein wirtschaftlicher Spielraum verbleibt. (...)

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BGH, Beschluss vom 13.02.2020, Az. IX ZB 33/18

Leitsatz des Gerichts:

Im Verbraucherinsolvenzverfahren kann die Mindestvergütung des § 13 InsVV ausnahmsweise um einen Abschlag nach § 3 Abs. 2 e InsVV gekürzt werden, wenn wegen der Überschaubarkeit der Vermögensverhältnisse und der geringen Anzahl der Gläubiger oder der geringen Höhe der Verbindlichkeiten der durchschnittliche Aufwand eines massearmen Verfahrens beträchtlich unterschritten wird, die Arbeitserleichterung nicht bereits darauf zurückzuführen ist, dass die Unterlagen nach § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO von einer geeigneten Person oder Stelle erstellt worden sind, und sich ohne die zusätzliche Kürzung eine unangemessene hohe Vergütung ergäbe.

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Überschuldungsstatistik 2019 veröffentlicht

Das Statistische Bundesamt hat die aktuellen Zahlen der Überschuldungsstatistik 2019 veröffentlicht.

Über ein Drittel (35 %) der überschuldeten Personen, die im Jahr 2019 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahmen, lebten mit mindestens einem unterhaltspflichtigen Kind im eigenen Haushalt. Dies teilt das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Ergebnisse der Überschuldungsstatistik 2019 anlässlich der Aktionswoche Schuldnerberatung vom 25. bis 29. Mai 2020 unter dem diesjährigen Motto ”Chancenlose Kinder? Gutes Aufwachsen trotz Überschuldung!“ mit. Weitere knapp 10 % dieser Überschuldeten hatten mindestens ein Kind, das außerhalb des eigenen Haushalts wohnte.

Insgesamt haben 2019 über 580 000 Personen aufgrund von finanziellen Problemen die Hilfe von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen in Anspruch genommen.

Hauptauslöser der Überschuldung war für jede(n) fünfte(n) Schuldnerin oder Schuldner (20 %) im Jahr 2019 der Verlust des Arbeitsplatzes. Dies ist damit der meistgenannte Überschuldungsauslöser und zwar unabhängig davon, ob die beratene Person Kinder hat oder nicht.

Quelle: Destatis-Pressemitteilung Nr. 181 vom 25.05.2020

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LG Frankfurt a. M., Beschl. v. 05.09.2019, Az. 2-09 T 283/19

Das LG Frankfurt am Main hat entschieden, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in der Wohlverhaltensphase lediglich aufgehoben werden kann, nicht aber bis zum Ende der Abtretungsfrist ausgesetzt werden kann.

Aus den Gründen:

Das Insolvenzverfahren hat für sich genommen keinen Einfluss auf die Verstrickung. Ein Zugriff auf die von Pfändungsmaßnahmen eines Gläubigers erfassten Gegenstände ist auch im Insolvenzverfahren erst möglich, wenn die Wirkungen der Verstrickung beseitigt sind. (...)
Allerdings ist in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung derzeit sehr umstritten, ob die Verstrickung auch beseitigt wird, sofern das Vollstreckungsorgan die Vollziehung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bis zur Aufhebung des Insolvenverfahrens aussetzt, ohne die Pfändung insgesamt aufzuheben, und ob dies zulässig ist. (...)

Allerdings ist für die Kammer derzeit keine Rechtsgrundlage für eine solche Aussetzung erkennbar, erst Recht im Hinblick auf das tatsächlich streng formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren und die dortigen Normen der ZPO. Vielmehr kommt nach den zutreffenden Ausführungen des AG Göttingen eine Einstellung der Zwangsvollstreckung etwa in Form der Ruhendstellung der Pfändung nach §§ 775 Nr. 4, 843 ZPO nicht in Betracht. (...)
Nach Ansicht der Kammer lässt sich der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofes keine eindeutige Positionierung hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Aussetzung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses im Rahmen eines Insolvenzverfahrens und dessen Rechtsgrundlage entnehmen, so dass aus diesem Grunde die Rechtsbeschwerde angesichts der abweichenden instanzgerichtlichen Rechtsprechung zugelassen wird.

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FG Münster, Beschluss vom 13.05.2020, Az. 1 V 1286/20 AO zur Unpfändbarkeit der Corona-Soforthilfe

Aus den Gründen:

(...) Die Corona-Soforthilfe ist an den Antragsteller auszuzahlen. Sie ist eine nicht der Pfändung unterworfene Forderung i. S. d. § 851 Abs. 1 ZPO (so auch ausdrücklich BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 10). Gemäß § 851 Abs. 1 ZPO ist eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften nur insoweit der Pfändung unterworfen, als sie übertragbar ist. Zweckgebundene Forderungen sind grundsätzlich nicht übertragbar und damit unpfändbar, soweit durch die Abtretung oder Pfändung der Forderung deren Zweckbindung beeinträchtigt wird. Das ist dann nicht der Fall, wenn mit der Abtretung oder Pfändung der vorgegebene Zwecke erreicht wird, wenn also etwa die Pfändung durch den Anlassgläubiger erfolgt (BeckOK ZPO/Riedel, 36. Ed. 1.3.2020, ZPO § 851 Rn. 9 m. w. N.). In dem vorliegenden Fall wird durch eine Pfändung des Girokonto-Guthabens, das durch den Billigkeitszuschusses in Form der Corona-Soforthilfe erhöht wurde, die Zweckbindung dieses Billigkeitszuschusses beeinträchtigt. Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens bzw. des Selbständigen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie dient insbesondere zur Überbrückung von Liquiditätsengpässen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind. Nicht umfasst sind vor dem 01.03.2020 entstandene wirtschaftliche Schwierigkeiten bzw. Liquiditätsengpässe. Sollte die Corona-Soforthilfe von der Pfändung des Girokonto-Guthabens erfasst sein, könnte ihr Zweck nicht erfüllt werden. Sie dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor dem 01.03.2020 entstanden sind, sondern nur solchen, die seit dem 01.03.2020 im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie entstanden sind.(...)

Die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Corona-Soforthilfe ist im Rahmen der Billigkeitsentscheidung nach § 258 AO nicht entscheidungserheblich. Der Frage, ob nach den Erkenntnissen des Antragsgegners gegebenenfalls ein strafrechtlicher Anfangsverdacht wegen Falschangaben im Antragsverfahren, die den Tatbestand eines Subventionsbetrugs (§ 264 Strafgesetzbuch) erfüllen, besteht, kann der Senat im vorliegenden Verfahren daher nicht weiter nachgehen. Maßgeblich ist vorliegend der Umstand, dass die Corona-Soforthilfe aufgrund ihrer Zweckbindung und dem flankierenden Aufrechnungsverbot nicht der Befriedigung von – bereits vor der Corona-Pandemie geltend gemachten – Steueransprüchen des Fiskus dient.

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MAXDA-Opfer können Entschädigung beantragen

Mehr als sieben Jahre lang hat die Speyerer Kreditvermittlungsfirma MAXDA bundesweit systematisch Kunden betrogen und den Ersatz von Auslagen und Reisekosten erschwindelt. Der Erlös aus diesen Straftaten wurde eingezogen. Nun stehen 30 Mio. Euro für die Opfer zur Verfügung.

Die MAXDA Darlehensvermittlungsgesellschaft mbH mit Sitz in Speyer hat im Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 6. Oktober 2017 für mehr als 170.000 Kunden Darlehensverträge vermittelt bzw. zu vermitteln versucht. Meist suchten Außendienstmitarbeiter die Kunden zuhause auf und ließen sie Formulare unterzeichnen, in denen sich die Kunden zur Kostenübernahme verpflichteten. Die angeblichen Reisekosten bzw. Auslagen der MAXDA Darlehensvermittlung bewegten sich in der Regel zwischen 100 und 200 Euro pro Darlehensinteressent. MAXDA zog diese Beträge selbst ein oder ließ sie durch UGV Inkasso bzw. die Rechtsanwaltskanzlei am Modenbach (beide mit Sitz in Harthausen) beitreiben, obwohl MAXDA tatsächlich kein Schaden entstanden war. Die Außendienstmitarbeiter bzw. Handelsvertreter mussten nämlich ihre Reisekosten und Auslagen selbst tragen.

Bereits am 07.05.2020 hat die LAG Hamburg LAG HH
auf diesen Fall hingewiesen.

Betroffene können ihre Ansprüche bis zum 30.10.2020 unter folgender Adresse anmelden:
Staatsanwaltschaft Kaiserslautern
Bahnhofstraße 24
67655 Kaiserslautern
Aktenzeichen 6581 VRs 6050 Js 116/20 (für Auslagenvereinbarungen vom 1. Januar 2010 bis Ende Mai 2013)
Aktenzeichen 6581 VRs 6050 Js 19201/19 (für Auslagenvereinbarungen vom 1. Juni 2013 bis 6. Oktober 2017)

Die Anmeldung von Ansprüchen ist formlos und kostenfrei (§ 459k Strafprozessordnung) unter Link möglich.

Quelle: CAWIN-Newsletter vom 19.05.2020

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21. Jahresfachtagung des FSB in virtueller Form

Aufgrund der aktuellen Situation gibt es einige coronabedingte Änderungen bei unserer diesjährigen Jahresfachtagung. Zum ersten Mal wird die Tagung digital stattfinden. Wir würden uns freuen, wenn die Tagung trotz der ungewöhnlichen Umstände auf reges Interesse stößt. Weitere Informationen sowie das Tagungsprogramm können Sie dem Bereich "Veranstaltungen" auf unserer Homepage entnehmen.



Programm der Fachtagung

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Nächste DAV-Veranstaltung Verbraucherinsolvenz 18. und 19.6.20

Liebe Schuldnerberaterinnen und -berater,



anbei das Programm der 39. Veranstaltung der Arbeitsgruppe Verbraucherinsolvenz und Restschuldbefreiung, die diesmal als interaktives Online Webinar stattfindet. Bitte macht auch Eure Kolleginnen und Kollegen auf sie aufmerksam. Die Kosten betragen diesmal 50 Euro bzw. 90 Euro für Schuldnerberater/innen, die Mitglied in der BAG-SB sind.

Das Programm ist unter
Arbeitsmaterialien-Grundlagen
zu finden
Programm 18.-19.06.2020

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