Das Verfahren gegen die fünf Angeklagten wird vorläufig eingestellt, u.a. gegen Zahlung einer Geldauflage von insgesamt über einer Million Euro. 80 % des Betrages sind an die Staatskasse und 20 % an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.
Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten ursprünglich vorgeworfen, im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit überhöhte und unberechtigte Forderungen geltend gemacht zu haben. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war umstritten, ob die Tätigkeit der Angeklagten überhaupt strafbar ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal eröffnet, jedoch nicht alle Taten für strafbar und andere für verjährt erachtet.
Das Gericht hat das Verfahren mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. Berücksichtigt wurde hierbei, dass der Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren inzwischen wesentliche Rechtsfragen geklärt hat. Danach war den Angeklagten nur noch der Vorwurf zu machen, überhöhte Rechtsanwaltsgebühren und Kosten geltend gemacht zu haben. Hierdurch hat sich der zunächst in der Anklageschrift angenommene Schaden erheblich verringert. Vor diesem Hintergrund sah auch die Kammer es als sachgerecht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Diese orientiert sich in solchen Fällen an der Schadenshöhe und der Leistungsfähigkeit der Angeklagten.
Sollten die Auflagen fristgerecht erfüllt werden, wird die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten endgültig einstellen. Eine Verurteilung ist mit der Einstellung gegen Auflagen nicht verbunden.
Quelle: Pressemitteilung vom 23.01.2020 - www.justiz.rlp.de
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