Nach LG Bremen und LG Hamburg nun auch LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesam…

Die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein weist auf eine ganz aktuelle lesenswerte Entscheidung des LG Itzehoe zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist, hin:

Urt. v. 19.03.2020, Az.: 7 O 271/19 (nicht rechtskräftig)

Der Norden macht's: Das LG Itzehoe ist ebenso wie das LG Bremen und das LG Hamburg der Auffassung, dass Verbraucherdarlehen nach Kündigung durch das Kreditinstitut oder die Bank nach drei Jahren verjähren.

Hier geht es zur Mitteilung der Koordinierungsstelle in Schleswig-Holstein und zum Download der Entscheidung als PDF:

schuldnerberatung-sh.de

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Nach LG Bremen und LG Hamburg nun auch LG Itzehoe zur Rückzahlungsforderung des Kreditinstituts nach Kündigung und Gesam…

Die Koordinierungsstelle SCHULDNERBERATUNG in Schleswig-Holstein weist auf eine ganz aktuelle lesenswerte Entscheidung des LG Itzehoe zur Streitfrage, wann gekündigte Verbraucherkredite verjähren, und wie weit § 497 Abs. 3 S. 3 BGB anwendbar ist, hin:

Urt. v. 19.03.2020 – Az.: 7 O 271/19 (nicht rechtskräftig)

Der Norden macht�s: Das LG Itzehoe ist ebenso wie das LG Bremen und das LG Hamburg der Auffassung, dass Verbraucherdarlehen nach Kündigung durch das Kreditinstitut oder die Bank nach drei Jahren verjähren.

Hier geht es zur Mitteilung der Koordinierungsstelle in Schleswig-Holstein und zum Download der Entscheidung als PDF:

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Ohne Schaden kein Schadensersatz – die Problematik fiktiver Inkassokosten

Der AK InkassoWatch weist auf seiner Homepage auf einen sehr lesenswerten Artikel in der aktuellen Zeitschrift für Rechtspolitik (ZRP 2020, 12-15) von Dr. Malte Hartmann hin. Der Aufsatz befasst sich mit der spannenden Frage, ob Inkassokosten nach den üblicherweise zwischen Gläubiger und Inkassounternehmen vereinbarten Vergütungsmodellen überhaupt als Verzugsschaden vom Schuldner zu erstatten sind.
Quelle und weitere Informationen: inkassowatch.org

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Referentenentwurf eines Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens veröffentlicht

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 13.02.2020 den Gesetzentwurf zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vorgelegt. Das geplante Gesetz sieht, entsprechend der EU-Richtlinie ( 2019/1023), vor, die Laufzeit von Privatinsolvenzen auf drei Jahre zu verkürzen.

Der Referentenentwurf kann auf der Homepage des BMJV abgerufen werden:
Referentenentwurf Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Quelle: Pressemitteilung des BMJV vom 13.02.2020

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Strafverfahren im „UGV-Inkasso-Prozess“ gegen Millionen-Auflage eingestellt

Das Verfahren gegen die fünf Angeklagten wird vorläufig eingestellt, u.a. gegen Zahlung einer Geldauflage von insgesamt über einer Million Euro. 80 % des Betrages sind an die Staatskasse und 20 % an eine gemeinnützige Einrichtung zu zahlen.

Die Staatsanwaltschaft hatte den Angeklagten ursprünglich vorgeworfen, im Rahmen ihrer Inkassotätigkeit überhöhte und unberechtigte Forderungen geltend gemacht zu haben. Bereits vor Beginn der Hauptverhandlung war umstritten, ob die Tätigkeit der Angeklagten überhaupt strafbar ist. Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hatte das Verfahren vor dem Landgericht Frankenthal eröffnet, jedoch nicht alle Taten für strafbar und andere für verjährt erachtet.

Das Gericht hat das Verfahren mit Zustimmung der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft nach § 153a StPO vorläufig eingestellt. Berücksichtigt wurde hierbei, dass der Bundesgerichtshof in einem Parallelverfahren inzwischen wesentliche Rechtsfragen geklärt hat. Danach war den Angeklagten nur noch der Vorwurf zu machen, überhöhte Rechtsanwaltsgebühren und Kosten geltend gemacht zu haben. Hierdurch hat sich der zunächst in der Anklageschrift angenommene Schaden erheblich verringert. Vor diesem Hintergrund sah auch die Kammer es als sachgerecht an, das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage einzustellen. Diese orientiert sich in solchen Fällen an der Schadenshöhe und der Leistungsfähigkeit der Angeklagten.

Sollten die Auflagen fristgerecht erfüllt werden, wird die Kammer das Verfahren gegen die Angeklagten endgültig einstellen. Eine Verurteilung ist mit der Einstellung gegen Auflagen nicht verbunden.

Quelle: Pressemitteilung vom 23.01.2020 - www.justiz.rlp.de

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Der ehrbare Kaufmann zu Hamburg und seine Inkassopraktiken

Die Bürgerbewegung Finanzwende e.V. hat ihre "Finanzschelle Nummer Eins" an die EOS-Gruppe vergeben.

EOS ist als Konzerntochter der Otto Gruppe, die sich heute neudeutsch Otto Group nennt - ein gutes Beispiel für Probleme im Inkassobereich. Es gehört zu den größten Unternehmen in diesem Geschäftsfeld. Immer wieder wird von Branchenseite sinngemäß gesagt, es gibt ein paar, kleine schwarze Schafe, aber ansonsten sei doch nichts zu beanstanden. Und tatsächlich gibt es Inkassodienstleister die deutlich schlimmer als EOS sind. Probleme machen aus Kundensicht allerdings auch die Top-Player der Branche. (...)

Im Bereich der Otto-Tochter EOS (die sich in viele Einzelunternehmen unterteilt) wird überdies mit dem Weiterreichen von fremden Forderungen Geschäft gemacht: Eine EOS-Gesellschaft kauft Forderungen von anderen Unternehmen auf. Das nennt man Factoring. Auf diesem Weg geht die Schuld vom Händler auf EOS über und EOS wird neuer Gläubiger. Aber auch EOS dürfte als Gläubiger nun nur die Mahnkosten ansetzen. Die Mahnkosten spielen aber kaum Geld ein. Aus diesem Grund beauftragt man dann, obwohl die Gesellschaft sogar selbst für Inkassodienstleistungen zugelassen und damit vom Fach ist, noch ein drittes Tochterunternehmen (oft EOS DID), um die viel höheren Inkassokosten geltend zu machen.

Es geht hier also nicht um Expertise und Erfahrung mit einer bestimmten Tätigkeit, sondern ganz allein um die Maximierung des Gewinns. Sozial gerecht und nachhaltig ist das nicht.

Quelle und vollständiger Artikel:

Bürgerbewegung Finanzwende - Finanzschelle Nr. 1

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