Mehr Wohngeld für mehr Haushalte

Seit dem 1. Januar 2020 erhalten berechtigte Haushalte mehr Wohngeld erhalten. Ein Zwei-Personen-Haushalt bekommt künftig im Durchschnitt etwa 190 Euro Wohngeld. Außerdem werden mehr Haushalte wohngeldberechtigt. Erstmalig wird das Wohngeld dynamisiert und alle zwei Jahre an die Mieten- und Verbraucherpreisentwicklung angepasst. Bürgerinnen und Bürger können sich anhand von Wohngeldtabellen über die Höhe des Wohngeldes orientieren. Basierend auf diesen Tabellen hat das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) einen Wohngeldrechner entwickelt, der einen Überblick über den zu erwartenden Wohngeldbetrag gibt.

Der Wohngeldrechner ist auf der Homepage des BMI zu finden.

Quelle und weitere Informationen: www.bmi.bund.de

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BVerwG, Urteil vom 30.10.2019, Az 6 C 10.18

Befreiung einkommensschwacher Personen von der Rundfunkbeitragspflicht wegen eines besonderen Härtefalls

Leitsätze:
1. Eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht nach § 4 Abs. 1 RBStV setzt voraus, dass dem Beitragsschuldner auf der Grundlage eines Bescheids eine der dort genannten Sozialleistungen gewährt wird (sog. System der bescheidgebundenen Befreiungsmöglichkeit).

2. Einkommensschwache Personen, die keine der in § 4 Abs. 1 RBStV aufgeführten Sozialleistungen erhalten, sind nicht in entsprechender Anwendung dieser Norm von der Rundfunkbeitragspflicht zu befreien.

3. Ein besonderer Härtefall gemäß § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV liegt vor, wenn das monatlich für den Lebensbedarf zur Verfügung stehende Einkommen von Beitragsschuldnern, die keine Leistungen im Sinne von § 4 Abs. 1 RBStV erhalten und über kein verwertbares Vermögen verfügen, nach Abzug der Wohnkosten unterhalb des für den Bezug von Hilfe zum Lebensunterhalt maßgebenden Regelsatzes liegt (insoweit unter Aufgabe der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 3 RGebStV: BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 - 6 C 34.10 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 62).

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Neue Bescheinigungen des „sozialrechtlichen Existenzminimums“ nach SGB II und SGB XII

Im Rahmen des Schuldnerschutzes bei Zwangsvollstreckungsmaßnahmen sowie bei privilegierten Aufrechnungen/Verrechnungen von Sozialleistungen ist der Nachweis des "sozialrechtlichen Existenzminimums" in vielen Fällen wichtig.
Dr. Dieter Zimmermann (Senior-Prof. an der Evang. Hochschule Darmstadt) hat hierzu neue Bescheinigungen sowie weitere Informationen veröffentlicht.

Diese sind unter infodienst-schuldnerberatung zu finden

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Mindestlohn und Armutsbekämpfung

Die Fraktion Die Linke hat eine Kleine Anfrage (19/16242) zur nötigen Höhe des gesetzlichen Mindestlohns zur Armutsbekämpfung gestellt. Darin fragt sie die Bundesregierung unter anderem nach den durchschnittlich anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung im SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch).

Quelle: hib- Heute im Bundestag Nr. 29

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BGH, Urteil vom 26.06.2019, Az. VIII ZR 95/18

Auch für ein Energieversorgungsunternehmen, das Aufgaben der Daseinsvorsorge wahrnimmt und einem Kontrahierungszwang im Bereich der Grundversorgung unterliegt (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG) gilt, dass der Geschädigte den für die Schadensermittlung und außergerichtliche Abwicklung seines Schadensersatzanspruchs anfallenden Arbeits-und Zeitaufwand, auch wenn er hierfür besonderes Personal einsetzt oder die Tätigkeiten extern erledigen lässt, grundsätzlich selbst trägt.

Aus den Gründen:
(...) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die von der Beklagten in der angegriffenen Klausel vorgenommene Pauschalierung der Mahnkosten insgesamt unwirksam. Denn die hierin eingeschlossenen Folgekostenenthalten einen nicht ersatzfähigen Arbeits-und Zeitaufwand für die Abwicklung des (Verzugs-)Schadensersatzanspruchs. Eine Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ergibt sich vorliegend auch nicht ausnahmsweise aus dem zur Durchführung des Mahnverfahrens betriebenen Aufwand oder denAufgaben der Beklagten im Bereich der Daseinsvorsorge.
(...) Auf einen -von ihr behaupteten -erhöhtenZahlungsausfall, resultierend aus ihrer Tätigkeitim Bereich der Daseinsvorsorge und einem Kontrahierungszwang bezüglich der Grundversorgung (§ 36 Abs. 1 Satz 1 EnWG), kann sich die Beklagte -wie das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler angenommen hat -nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher Zahlungsausfallführt lediglich zu einer höheren Zahl an Mahnungen, macht jedoch das einzelne Mahnverfahren nicht aufwändiger. Allein die Häufung von Schadensfällenbegründet keinen erhöhten und damit ersatzfähigen Aufwand.

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Pfändungsschutzkonto: Aufruf „Stoppt die Bürokratisierung durch das P-Konto-Fortentwicklungsgesetz!“

Das Fachzentrum Schuldenberatung unterstützt zusammen mit einer Vielzahl anderer Verbände und Einzelpersonen den öffentlichen Aufruf von Prof. Dr. Georg Bitter, Prof. Dr. Hugo Grote und RA Lutz G. Sudergat an das BMJV und die Bundesregierung, die zweifelsfrei dringend benötigte Gesetzesreform zum Pfändungsschutzkonto keinesfalls in der vorgelegten Form zu verabschieden, sondern grundlegend zu überarbeiten.

Schließen Sie sich dem Aufruf an unter:
https://www.zip-online.de/heft-48-2019/zip-2019-2283-ist-das-pfaendungsschutzkonto-noch-fuer-die-praxis-zu-retten-stoppt-die-buerokratisierung-durch-das/

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Inkassorechtsreform: Aufatmen bei der Inkassobranche? Enttäuschung für Schuldner und Verbraucher

So lautet die Überschrift der Pressemitteilung der BAG SB zum Referentenentwurf des Gesetzes zum Verbraucherschutz im Inkassorecht.
Danach werde das vom Gesetzgeber ausdrücklich formulierte Ziel, den Verbraucher- und Schuldnerschutz wirksam zu verbessern, leider nicht erreicht. Gemeinsam fordern Schuldnerberatungen und Verbraucherschützer in ihren Stellungnahmen entschiedene Nachbesserungen am Gesetzentwurf. Gleichzeitig werden aber die Bemühungen der Bundesregierung, zumindest einige eklatante Kostenauswüchse künftig zu unterbinden, begrüßt.

Zusammen mit den Wohlfahrtsverbänden beklagt die BAG-SB, dass es trotz der erfreulich unmissverständlichen Analysen der Missstände im Referentenentwurf nicht gelungen sei, in die überzogenen Gewinninteressen der Inkassounternehmen einzugreifen. Dies sei angesichts der Erkenntnis, dass im automatisierten Masseninkasso die verlangten Inkassokosten keinesfalls auch nur annähernd aufwandsbezogen sind, sehr bedauerlich.

"Der Referentenentwurf begrenzt einerseits endlich die Kosten, schafft andererseits aber zahlreiche Ersatzeinnahmequellen für die Inkassobranche, die den beklagten Einnahmenverlust locker ausgleichen dürften" argumentiert Ines Moers von der BAG-SB. Sie rechnet vor, dass statt der derzeit fälligen 70,20 Euro für eine ganz gewöhnliche Inkassotätigkeit zukünftig bis zu 108,00 Euro anfallen könnten. Damit spielt sie auf die geplante Erhöhung des Streitwerts für Zahlungsvereinbarungen und die Öffnungsklauseln an, die im Referentenentwurf neben der Kostenreduzierung vorgesehen sind.

Quelle und Link zur vollständigen Pressemitteilung der BAG SB vom 26.11.2019

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