Autor: Infodienst Schuldnerberatung
Pfändungstabelle 2023 veröffentlicht
Im Bundesgesetzblatt ( BGBl., 2023, Teil I, Nr. 79 vom 20.02.23) ist die Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2023 erschienen.
Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten ab dem 01. Juli 2023 und wurden um durchschnittlich 5% erhöht. Der unpfändbare Betrag für einen Schuldner ohne Unterhaltspflichten beträgt zukünftig 1.402,28 Euro (bisher: 1.330,16 Euro). Für die erste weitere Unterhaltspflicht steigt der Freibetrag um 527,86 Euro (bisher: 500,62 Euro).
Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung mit Pfändungstabelle (Seite 3)
Gesetz zur Zentralisierung der Inkassoaufsicht im Bundesgesetzblatt veröffentlicht
Das am 09. Februar 2023 vom Bundestag verabschiedete „Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen“ ist am 15.03.2023 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023).
Ab dem 01.01.2025 wird die Aufsicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz über Inkassounternehmen damit in einer zentralen Behörde, dem Bundesamt für Justiz, gebündelt. Derzeit gibt es 32 Aufsichtsbehörden , zum überwiegenden Teil Gerichte, die diese Aufgabe ausführen. In Baden-Württemberg die Landgerichte Freiburg, Karlsruhe und Stuttgart.
Dies führt immer wieder zu einer uneinheitlichen Entscheidungspraxis. Die Beschwerdeverfahren dauern zudem in der Regel sehr lange, weil die Aufsichtsabteilungen der Gerichte personell nicht ausreichend ausgestattet sind, oft nur als „Nebenamt“ wahrgenommen werden und eine hohe Fluktuation beobachtet werden kann .
Mit der Schaffung einer zentralen Aufsichtsbehörde wird auch eine Forderung aus der Schuldnerberatungspraxis, dem Verbraucherschutz und auch der Inkassobranche selbst erüllt.
Generalanwalt am EuGH hält SCHUFA-Praktiken für rechtswidrig
Der Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof ( EuGH) hält in einem Gutachten die Erstellung des SCHUFA-Scorewertes für unvereinbar mit Europarecht. Auch dürfe die Schufa Daten aus öffentlichen Verzeichnissen – wie die Register der Insolvenzgerichte – nicht länger speichern als das öffentliche Verzeichnis selbst.
Hintergrund sind Verfahren in mehreren Fälle aus Deutschland. Im ersten Verfahren (Az. C-26/22) hatte ein Verbraucher auf Löschung seines SCHUFA-Score-Wertes und auf Einsicht in die von der SCHUFA gespeicherten Daten geklagt. Das Gericht hatte dem EuGH die Angelegenheit vorgelegt, um grundsätzlich das Verhältnis zur europäischen Datenschutzgrundverordnung klären zu lassen. Diese untersagt automatisiert getroffene Entscheidungen, die rechtliche Wirkung für Betroffene entfalten. Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass die Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Kreditwürdigkeit einer Person eine solche unzulässige automatisierte Entscheidung sei, auch wenn letzlich die Bank die letzte Entscheidung über die tastsdächliche Vergabe eines Kredites trifft.
Im zweiten Fall (Az. C-64/22) geht es um den Eintrag der Restschuldbefreiung nach einer Verbraucherinsolvenz. Solche Einträge werden nach drei Jahren gelöscht, während sie im staatlichen Register schon nach sechs Monaten getilgt werden. Das ist nach Ansicht des EuGH-Generalanwalts rechtswidrig. Ziel der Restschuldbefreiung sei es, dass die Betreffenden sich wieder am Wirtschaftsleben beteiligen können. Das würde vereitelt, wenn private Wirtschaftsauskunfteien die Daten über die Insolvenz länger speichern dürften. Der Bundesgerichtshof prüft derzeit einen ähnlichen Fall und hatte in einer ersten mündlichen Verhandlung durchklingen lassen, dass man zunächst die Entscheidung des EuGH abwarten wolle.
Die endgültige Entscheidung in den Verfahren wird in einigen Monaten erwartet.Gutachten des Generalanwalts sind für die Richter formal nicht bindend, meist folgen sie ihm aber.
Verfahrenskostenstundung in der Verbraucherinsolvenz
Ein Insolvenzverfahren wird nur dann eröffnet, wenn die Verfahrenskosten gedeckt sind. Sonst wird die Eröffnung mangels Masse abgewiesen. Damit auch mittellose Personen ein Verbraucherinsolvenzverfahren einleiten können, gibt es die Möglichkeit der Verfahrenskostenstundung (§ 4a InsO).
Antrag erforderlich
Die Verfahrenskostenstundung wird nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag ist nicht im vorgeschriebenen Formularsatz für den Insolvenzantrag enthalten, sondern muss extra gestellt werden. Für den Verfahrenskostenstundungsantrag gilt – anders als für den Verbraucherinsolvenzantrag – kein Formularzwang. Die meisten Gerichte stellen aber einen eigenen Stundungsantrag zur Verfügung. Dieser kann verwendet werden, muss aber nicht.
Das Insolvenzgericht entscheidet über die Gewährung der Verfahrenskostenstundung für jeden Verfahrensabschnitt (Insolvenzphase und Wohlverhaltensphase) neu (§ 4a Abs. 2 S.2 InsO).
Ob deshalb auch für jeden Verfahrensabschnitt ein eigener Antrag erforderlich ist, ist nicht eindeutig gesetzlich geregelt. Die Praxis bei den einzelnen Insolvenzgerichten ist sehr unterschiedlich.
Wir empfehlen mit dem Insolvenzantrag gemeinsam einen Antrag auf Verfahrenskostenstundung einzureichen, der beide Verfahrensabschnitte umfasst. Beispielsweise mit der Formulierung:
„Ich beantrage, mir die Kosten des gesamten Insolvenzverfahrens einschließlich des Restschuldbefreiungsverfahrens und einschließlich der Treuhändergebühren zu stunden.“
Die Klienten sollten sicherheitshalber aber immer darauf hingewiesen werden, dass für die Wohlverhaltensphase eventuell nochmal ein Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt werden muss.
Folgen des fehlenden Antrags in der Wohlverhaltensphase
In der Wohlverhaltensphase entstehen i.d.R. nur die Treuhändergebühren als zusätzliche Kosten. Wurde für die Wohlverhaltensphase kein Antrag auf Verfahrenskostenstundung gestellt, wird deshalb der Schuldner oder die Schuldnerin nach Fälligkeit der Treuhändergebühr vom Treuhänder mit einer Frist von mindestens 2 Wochen aufgefordert, diese zu bezahlen. Da nach Ablauf der Frist des Treuhänders die Versagung der Restschuldbefreiung droht, erfolgt danach eine Anhörung durch das Gericht. Nach der Aufforderung durch das Gericht hat der Schuldner oder die Schuldnerin nochmals 2 Wochen Zeit, die Treuhändergebühren zu zahlen oder sich um die Stundung zu bemühen. Ist diese letzte Frist um und ist dann weder bezahlt noch gestundet, versagt das Gericht die Restschuldbefreiung. Bei dieser Entscheidung hat das Gericht keinen Ermessensspielraum.
Anders als die meisten sonstigen Versagungsgründe löst diese Versagung keine Sperrfrist aus. Es kann direkt wieder ein Insolvenzverfahren beantragt werden.
Was muss der Antrag beinhalten?
Damit der Antrag auf Stundung der Verfahrenskosten Erfolg hat, muss er verschiedene Erklärungen beinhalten:
- Die Erklärung, dass kein Versagungsgrund gem. § 290 Abs. 1 Nr. 1 vorliegt. Dieser Versagungsgrund ist gegeben, wenn der Schuldner oder die Schuldnerin gem. §§ 283 bis § 283c zu mindestens 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Das sind die Straftaten des Bankrotts, des schweren Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht und die Gläubigerbegünstigung. Solche Verurteilungen kommen am ehesten bei ehemals Selbständigen vor, sind aber sehr selten.
- Die Erklärung, dass dem Schuldner oder der Schuldnerin in den letzten 10 Jahren vor dem Antrag auf Verfahrenskostenstundung keine Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde. Hier geht es darum zu prüfen, ob evtl. noch eine Sperrfrist aus einem vorherigen Insolvenzverfahren besteht.
- Die Erklärung, dass ein Antrag auf Restschuldbefreiung bereits gestellt ist oder beiliegt.
- Die Erklärung, dass dem Schuldner oder der Schuldnerin keine ausreichenden Mittel zur Begleichung der Verfahrenskosten zur Verfügung stehen, auch nicht von einer anderen Person zur Verfügung gestellt werden kann.
Die Verfahrenskostenstundung kann nur von natürlichen Personen beantragt werden.
Verfahrenskostenstundung bei Eheleuten
Nach § 1360 a Nr. 4 BGB sind sich Eheleute als Teil der Unterhaltspflicht gegenseitig dazu verpflichtet, die Kosten für einen persönlichen Rechtsstreit vorzuschießen. Dazu gehören auch die Kosten eines Insolvenzverfahrens, soweit dies der Billigkeit entspricht. Deshalb muss bei Eheleuten eine zusätzliche Erklärung abgegeben werden.
Unbillig ist eine Heranziehung, wenn die Schulden außerhalb der Ehe entstanden sind und nicht zum Aufbau oder der Erhaltung der gemeinsamen wirtschaftlichen Existenz dienten.
Sind beispielsweise die Schulden weit vor dem Kennenlernen des künftigen Ehepartners oder der Ehepartnerin entstanden, so können die Partner oder Partnerinnen nicht für die Verfahrenskosten herangezogen werden.
Unbillig könnte es im Einzelfall auch sein, wenn die Schulden durch eine Spielsucht entstanden sind. Leben die Eheleute bereits getrennt, ist i.d.R. auch von einer Unbilligkeit auszugehen.
Der Vorschuss der Verfahrenskosten scheidet außerdem aus, wenn der Ehepartner oder die Ehepartnerin selbst kein ausreichendes Einkommen oder Vermögen dafür hat. Deshalb muss in der Erklärung auch das Einkommen und Vermögen des Ehepartners bzw. der Ehepartnerin angegeben werden.
Viele Ehepartner oder Ehepartnerinnen erschrecken bei diesen Angaben und haben Angst, in Haftung genommen zu werden. Das ist jedoch völlig unbegründet. Es geht immer nur um die Verfahrenskosten und es entsteht keine direkte Haftung des Ehepartners oder der Ehepartnerin gegenüber dem Gericht. Es besteht nur die Verpflichtung zwischen den Eheleuten intern, den notwendigen Vorschuss zu gewähren. Gewährt der Ehepartner oder die Ehepartnerin diesen Vorschuss nicht, obwohl er oder sie dafür die notwendigen Mittel hätte, ist dies eine Verletzung der Unterhaltspflicht und muss vom Ehepartner oder der Ehepartnerin als solche ggf. eingeklagt werden.
Veränderungen während des Verfahrens
Das Gericht kann die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenskostenstundung jederzeit ändern, wenn sich die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse geändert haben. Deshalb sind solche Änderungen dem Gericht mitzuteilen, und zwar unverzüglich!
- Aufgehoben werden kann die Stundung auch bei
- Vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben
- Wenn der Schuldner oder die Schuldnerin mit der Zahlung einer Monatsrate oder eines sonstigen Betrages im Verzug ist
- Einer Verletzung der Erwerbsobliegenheit
- Versagung oder Widerruf der Restschuldbefreiung
Eine Aufhebung der Verfahrenskostenstundung führt in der Insolvenzphase zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse. In der Wohlverhaltensphase führt es dazu, dass die Treuhändergebühren sofort zu zahlen sind und bei Nichtzahlung die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
Weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Erteilung der Restschuldbefreiung
Aufgeschoben ist nicht aufgehoben. Eine Stundung bedeutet nicht, dass die Verfahrenskosten nicht bezahlt werden müssen. Das Verfahren ist also nicht „kostenlos“, wie manchmal behauptet wird. Die Stundung bedeutet nur, dass die Fälligkeit auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wird. Und dieser Zeitpunkt ist bei einem positiv verlaufenden Verfahren die Erteilung der Restschuldbefreiung.
Sind dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder in der Insolvenz- bzw. Wohlverhaltensphase Gelder zugeflossen, so werden davon zuerst die Verfahrenskosten gedeckt. Diese Zuflüsse können beispielsweise durch pfändbares Einkommen, durch Steuerrückerstattungen oder durch verwertetes Vermögen entstanden sein. Im besten Fall ist dann von den Verfahrenskosten zum Zeitpunkt der Restschuldbefreiung nichts mehr oder nur ein kleiner Teil übrig.
Nicht selten gibt es aber auch masselose Verfahren, in denen vom Insolvenzverwalter bzw. vom Treuhänder nichts erwirtschaftet wurde. In diesen Verfahren sind zum Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung noch alle Kosten offen.
Kann der Schuldner oder die Schuldnerin zum Zeitpunkt der Erteilung der Restschuldbefreiung diese Kosten nicht bezahlen, sollte die „weitere Stundung der Verfahrenskosten nach Erteilung der Restschuldbefreiung“ beim Insolvenzgericht beantragt werden.
Vorsicht! Wird diese weitere Stundung nicht schon vor Erteilung der Restschuldbefreiung beim Insolvenzgericht beantragt, gibt das Gericht die Verfahrenskosten i.d.R. an die zuständige Landesoberkasse ab. Die Rechnung über die Verfahrenskosten kommt dann von der Landesoberkasse. Immer wieder wird deshalb von den Klienten bei der Landesoberkasse eine weitere Stundung beantragt und die Landesoberkasse bewilligt die Stundung nach Verwaltungsrecht. Das führt aber meist spätestens nach einem Jahr zu Problemen.
Nur bei einer Stundung durch das Insolvenzgericht gem. § 4 b InsO gelten die dort festgelegten besonderen Regeln für die Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge. Je nach Einkommen und Vermögen des Schuldners oder der Schuldnerin wird eine Stundung mit oder ohne monatliche Rate festgesetzt.
Verändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, ist der Schuldner oder die Schuldnerin auch hier verpflichtet, diese Änderungen dem Insolvenzgericht mitzuteilen.
Eine Änderung der Stundungsbedingungen ist nach dem Ablauf von 4 Jahr nicht mehr zum Nachteil des Schuldners oder der Schuldnerin möglich. Das bedeutet, war der Schuldner oder die Schuldnerin auch nach der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht verpflichtet, eine Rate zu zahlen, dann werden die Verfahrenskosten nicht mehr geltend gemacht.
Am besten ist es, kurz vor Erteilung der Restschuldbefreiung den Antrag auf weitere Stundung der Verfahrenskosten beim Insolvenzgericht einzureichen. Dieser Antrag kann formlos gestellt werden. Es sind aber Nachweise zum Einkommen und evtl. vorhandenem Vermögen beizulegen.
Leider weisen nur sehr wenige Gerichte deutlich auf diese Möglichkeit hin. Nur ganz vereinzelte Gerichte versenden mit der Restschuldbefreiung ein Musterschreiben für diese weitere Stundung der Verfahrenskosten.
Für die Schuldnerberatungsstellen wäre es wünschenswert, wenn alle Insolvenzgerichte ein einheitliches Formular für die Verfahrenskostenstundung verwenden und einheitlich vorgehen würden. Auch sollten entsprechende Hinweise verständlicher und übersichtlicher gestaltet werden. Die Versagung wegen der Nichtzahlung der Treuhändergebühren kommt leider immer wieder vor. Sie macht allen Beteiligten unnötig mehr Arbeit in einem ohnehin überlasteten System.
Nachfolgend finden Sie zwei Beispiele für Stundungsanträge – einmal ein „reiner“ Stundungsantrag, der wohl in NRW, Hamburg und im Saarland gebräuchlich ist und einmal ein Stundungsantrag eines Beratungsstellenverbunds aus Baden-Württemberg, der weitere je nach Insolvenzverfahren einschlägige Erklärungen und auch die Erklärung des ggf. betroffenen Ehe- oder Lebenspartners zur Prüfung der Billigkeit der Verfahrenskostenübernahme enthält.
Anmeldefrist endet am 20.3.2023- BAG-SB Jahresfachtagung: Wir bringen Licht ins Dunkel
Die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung (BAG-SB) veranstaltet vom 3.-5. Mai 2023 in Freiburg und online eine hybride Tagung unter dem Motto “Wir bringen Licht ins Dunkel” und lädt dazu ein.
Das Tagungsprogramm, weitere aktuelle Infos und die Anmeldung gibts hier: www.bag-sb.de/tagung2023.
Der Infodienst Schuldnerberatung ist mit einem Informationsstand auf der Tagung vertreten und freut sich auf Besuche!
Die Teilnahmebeiträge sind dank einer Förderung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz besonders günstig: Nicht-Mitglieder bezahlen eine Pauschale für online/Präsenz 100,00 Euro, alle Mitglieder der BAG-SB und alle Nachwuchskräfte in der Schuldnerberatung erhalten sogar kostenfreien Zugang bzw. Eintritt!
Auch dieses Jahr lobt die BAG-SB einen Innovationspreis aus, dessen Gewinner*in bei der Tagung bekannt gegeben wird: Aufruf zur Einreichung von Projekten.
Inkassokosten: Für die erste Zahlungsaufforderung kann ein Inkassounternehmen nur die 0,5-fache Vergütung verlangen
Auch mehr als ein Jahr nach Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht (VVInkG)“ ist die Frage, welche Kosten ein Inkassounternehmen für ein Erstanschreiben an eine/einen säumigen Schuldner verlangen kann, zwischen AK InkassoWatch und BDIU umstritten.
Jetzt haben aufgrund von mehreren Beschwerden des AK InkassoWatch sowohl das Landgericht Aschaffenburg als auch das Landgericht Stuttgart als Inkassoaufsichtsbehörden die Ansicht vertreten, dass in einer ersten Zahlungsaufforderung an säumige Schuldner zunächst nur eine 0,5-fache Vergütung nach Nr. 2300 VV-RVG ersetzt verlangt werden kann. Dies berichtet der aktuelle Newsletter der BAG Schuldnerberatung. Beide Gerichte sind damit den zentralen Punkten der Position des AK InkassoWatch in dieser Frage gefolgt.
In den beiden Beschwerdefällen verlangten die betroffenen Inkassounternehmen in ihrer ersten Zahlungsaufforderung eine 0,9-fache Vergütung nach Nr. 2300 Vergütungsverordnung zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV-RVG), die sich „automatisch“ auf eine 0,5-fache Vergütung verringern sollte, wenn der/die Schuldnerin innerhalb einer gewissen Frist zahlt. Diese „Vorgehensweise [ist] nicht zulässig“ (LG Stuttgart, Bescheid vom 16.01.2023), so beide Aufsichtsgerichte. Das Landgericht Stuttgart plant deshalb, dem betroffenen Dienstleister eine entsprechende Auflage zu erteilen, will ihm aber zuvor Gelegenheit geben „die Formulierungen … anzupassen und mir hierzu Musterschreiben vorzulegen“. In den Fällen beim Landgericht Aschaffenburg hat das betroffene Unternehmen als Ergebnis der Beschwerdeverfahren inzwischen sein Erstanschreiben auch ohne eine Auflage gesetzeskonform abgeändert.
Im Herbst dieses Jahres erfolgt eine Evaluierung des VVInkG durch das Bundesjustizministerium, bei der es unter anderem darum gehen wird, wie das Gesetz umgesetzt wird. Vergütungsfragen werden dabei eine zentrale Rolle spielen.
Grundkurs Schuldnerberatung in 5 Modulen 2023
Das Thema Überschuldung ist in den sozialen Beratungsdiensten allgegenwärtig. Bei Miet- und Stromschulden, Pfändungen oder Haftandrohungen benötigen die Betroffenen möglichst sofort Rat und Hilfe.
Grundkenntnisse der Existenzsicherung und der Schuldnerberatung sind dabei ebenso notwendig, wie die Fähigkeit, sich insbesondere in rechtlichen und wirtschaftlichen Feldern sicher zu bewegen. Eine Einführung zum Pfändungsschutzkonto und der aktuellen Entwicklung ist ebenso Teil des Angebots wie eine Einführung zur Verbraucherinsolvenz unter Berücksichtigung der aktuellen Gesetzesentwicklung.
Der Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg bietet 2023 wieder einen Grundkurs Schuldnerberatung in 5 Modulen an. Es sind noch freie Plätze vorhanden.
Ziele und Zielgruppe: Vermittlung von Grundkenntnissen der Schuldnerberatung für Mitarbeitende in allgemeinen wie speziellen Beratungsdiensten (z.B. Schuldnerberatungsstellen, Caritassozialdienste, Migrationsdienste, Schwangerenberatungsstellen, Sozialpsychiatrische Dienste, Sozialdienste der Beschäftigungsbetriebe usw.).
Informationen zur Anmeldung und Details finden Sie im Flyer, der unten heruntergeladen werden kann.
Anmeldungen können noch entgegengenommen werden.
Bitte beachten Sie die Anmeldungsmodalitäten!
Wechsel der Trägerschaft und Relaunch unserer Internetseiten
In den letzten Monaten wurde es ruhiger um den Infodienst Schuldnerberatung und wir haben nicht mehr so regelmäßig Artikel veröffentlicht. Das hatte einen Grund: Wir waren im Hintergrund mit umfassenden „Umzugsarbeiten“ beschäftigt, denn nach 30 Jahren ist es mal wieder an der Zeit für eine Neuerung beim Infodienst Schuldnerberatung:
Die Herausgeberschaft – bisher bei der Zentralen Schuldnerberatung Stuttgart, Diakonie Baden und Württemberg, dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg und dem Paritätischen Baden-Württemberg – geht auf die Liga der freien Wohlfahrtspflege in Baden-Württemberg e. V. (liga-bw.de) über.
Die Liga Baden-Württemberg ist ein Zusammenschluss der elf Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege. In enger Kooperation tritt sie auf allen Ebenen für die Interessen hilfsbedürftiger und sozial benachteiligter Menschen ein.
Die Liga-Anbindung ist ein logischer Schritt, nachdem seit 2020 auch der Paritätische offizieller Mitherausgeber des Infodiensts ist und somit alle Wohlfahrtsverbände, die in Baden-Württemberg Schuldnerberatung anbieten im Infodienst vertreten sind.
Das Herz des Infodiensts – das Redaktionsteam – bleibt unverändert bestehen und wird auch in Zukunft mit viel Engagement spannende Fachbeiträge schreiben und veröffentlichen.
Auch die URL https://infodienst-schuldnerberatung.de/ bleibt gleich. Der Infodienst kann zukünftig aber auch über die Homepage der Liga Baden-Württemberg gefunden werden.
Die Webseite an sich bekam einen modernen Anstrich und entspricht nun wieder den aktuellen Anforderungen – auch für mobile Endgeräte.
Das Verschuldungslexikon ist nun direkt eingebunden und wir haben die Rubriken neu kategorisiert.
In der Rubrik „Existenzsicherung“ finden Sie alle Artikel rund um den Wohnungserhalt, Erhalt von Energieversorgung, zum Thema Pfändungsschutz und Pfändungsschutzkonto, Haftvermeidung etc..
In der Rubrik „Beratung“ finden Sie unter anderem Artikel zur psychosozialen Beratung, Budget-/ Haushaltsberatung, Hilfe zur Selbsthilfe und zu persönlichen und sozialen Problemlagen.
Hinter der Rubrik „Forderungen“ verbergen sich zum Beispiel Artikel zur Rechtmäßigkeit von Forderungen, zum Thema Inkasso und dem Arbeitskreis InkassoWatch, zu unseriösen Anbietenden, Verbraucher*innenschutz.
In der Rubrik „Regulierung und Insolvenzverfahren“ finden Sie alles Wissenswerte zu Themen, wie zum Beispiel Regulierungskonzepte, Stiftungen, Drittmittel, Ratenzahlungen oder Insolvenzverfahren.
Hinter der Kategorie „Methoden und Konzeptionen“ verbergen sich Artikel zur sozialen Schuldnerberatung auf der Metaebene, zu aktuellen Entwicklungen, Gesetzesänderungen, politischen Forderungen oder beispielsweise Statistik.
Herzlichen Dank an die Liga der freien Wohlfahrtspflege Baden-Württemberg für die freundliche und sehr wohlwollende Aufnahme und an die Medienagentur KINDERMANN KG aus Karlsruhe für die kompetente und mitunter geduldige Unterstützung, die wir während der Umzugsphase erfahren durften.
Schauen Sie sich doch direkt mal um und entdecken Sie die neue Internetpräsenz des Infodienst Schuldnerberatung.