Für ein menschenwürdiges Existenzminimum – gegen Kürzungen beim Bürgergeld!

Aufruf: “Wer die Erhöhung mit Verweis auf das Lohnabstandsgebot kritisiert, spielt Geringverdienende gegen Transfer-Berechtigte aus. Das spaltet unsere Gesellschaft. Die Gegner der Bürgergeld-Erhöhung wollen damit den Lohndruck auf untere Einkommensgruppen verschärfen und den Niedriglohnsektor zementieren. Sie verbreiten zudem Fake-News, denn wer arbeitet, bekommt hierzulande immer mehr Geld als Bürgergeld-Empfänger*innen.

Die Behauptung, dass viele lieber Bürgergeld beziehen als zu arbeiten, ist purer Populismus und stigmatisiert Bürgergeld-Bezieher*innen. Wahr ist: Von den über 5,5 Millionen Menschen, die Bürgergeld erhalten, stehen knapp 4 Millionen dem Arbeitsmarkt gar nicht zur Verfügung: wegen ihres Alters (unter 15 Jahren), ihrer Gesundheit, der Pflege von Angehörigen oder weil sie bereits in arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen sind. Fast 800.000 Menschen verdienen außerdem so wenig, dass sie ergänzend Bürgergeld benötigen, um ihr Existenzminimum halbwegs zu sichern. Wer wirklich „Anreize für Arbeit“ verbessern möchte, der muss die Tarifbindung stärken und den Mindestlohn deutlich anheben.

In diesen kritischen Zeiten der Verunsicherung und Polarisierung braucht es einen starken und verlässlichen Sozialstaat, der Lebensrisiken angemessen absichert und Menschen dabei unterstützt, auf eigenen Beinen zu stehen, und sie nicht abwertet. Dazu gehören ein höherer Regelsatz, die Stärkung der sozialen Sicherung und mehr Zukunftsinvestitionen in Arbeit, Umwelt und Bildung.

Arbeiterwohlfahrt Bundesverband AWO Michael Groß
Der Paritätische Gesamtverband Ulrich Schneider
Diakonie Deutschland Ulrich Lilie
SoVD Sozialverband Deutschland Michaela Engelmeier
Sozialverband VDK Deutschland Verena Bentele
Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di Frank Werneke
Volkssolidarität Bundesverband Susanna Karawanskij”

LG Düsseldorf verurteilt Targobank wegen aggressiver Vorgehensweise

Online-Banking nur möglich nach Zustimmung zu neuen Geschäftsbedingungen im Pop-up-Fenster: Dieses Vorgehen der Targobank war unzulässig. Das hat das Landgericht Düsseldorf am 13.9.2023, 12 O 78/22, nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) entschieden. Das Gericht wertete die Methode der Bank als aggressive geschäftliche Handlung in Form einer Nötigung; vgl. § 4a UWG.

Quelle und mehr: PM des vzbv

EuGH und Schufa II: Scoring als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“

Der EuGH hat heute entschieden, C-634/21 | SCHUFA Holding (Scoring), dass – so die heutige PM des Gerichts – “das „Scoring“ als eine von der DSGVO grundsätzlich verbotene „automatisierte Entscheidung im Einzelfall“ anzusehen ist, sofern die Kunden der SCHUFA, wie beispielsweise Banken, ihm eine maßgebliche Rolle im Rahmen der Kreditgewährung beimessen.”

Siehe dazu: EuGH-Generalanwalt: Die automatisierte Erstellung eines Wahrscheinlichkeitswerts über die Fähigkeit einer Person, einen Kredit zu bedienen, ist ein Profiling im Sinne der DSGVO

EuGH und Schufa I: Speicherdauer Erteilung der Restschuldbefreiung

Der EuGH hat heute entschieden, C-26/22 und C-64/22| SCHUFA Holding (Restschuldbefreiung): “In Bezug auf die Informationen über die Erteilung einer Restschuldbefreiung entscheidet der Gerichtshof, dass es im Widerspruch zur DSGVO steht, wenn private Auskunfteien solche Daten länger speichern als das öffentliche Insolvenzregister. Die erteilte Restschuldbefreiung soll nämlich der betroffenen Person ermöglichen, sich erneut am Wirtschaftsleben zu beteiligen, und hat daher für sie existenzielle Bedeutung. Diese Informationen werden bei der Bewertung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person stets als negativer Faktor verwendet. Im vorliegenden Fall hat der deutsche Gesetzgeber eine sechsmonatige Speicherung der Daten vorgesehen. Er geht daher davon aus, dass nach Ablauf der sechs Monate die Rechte und Interessen der betroffenen Person diejenigen der Öffentlichkeit, über diese Information zu verfügen, überwiegen.

Soweit die Speicherung der Daten nicht rechtmäßig ist, wie dies nach Ablauf der sechs Monate der Fall ist, hat die betroffene Person das Recht auf Löschung dieser Daten, und die Auskunftei ist verpflichtet, sie unverzüglich zu löschen.

Was die parallele Speicherung solcher Informationen durch die SCHUFA während dieser sechs Monate angeht, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, die in Rede stehenden Interessen gegeneinander abzuwägen, um die Rechtmäßigkeit dieser Speicherung zu beurteilen. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, dass die parallele Speicherung während der sechs Monate rechtmäßig ist, hat die betroffene Person dennoch das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer Daten einzulegen, sowie das Recht auf deren Löschung, es sei denn, die SCHUFA weist das Vorliegen zwingender schutzwürdiger Gründe nach.

Schließlich betont der Gerichtshof, dass die nationalen Gerichte jeden rechtsverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung unterziehen können müssen.”

Quelle: PM des Gerichts

Nächste Sammelklage: vzbv geht gegen massive Preiserhöhungen bei ExtraEnergie vor

PM vzbv: “Die ExtraEnergie GmbH hat im Juli 2022 massiv die Preise für Gas- und Stromkund:innen erhöht. Unter anderem bei den Marken ExtraEnergie, Extragrün, HitEnergie, Prioenergie stiegen die Preise teils um mehr als einhundert Prozent. Dabei übergingen die Anbieter auch vereinbarte Preisgarantien. Die Erhöhungen sind nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzulässig. Deshalb hat der vzbv vor dem OLG Hamm eine Sammelklage gegen die ExtraEnergie GmbH eingereicht. Ziel ist, direkte Rückzahlungen an betroffene Kund:innen zu erstreiten. (…)

Aus Sicht des vzbv sind die Preiserhöhungen von ExtraEnergie unzulässig, da der pauschale Verweis auf gestiegene Beschaffungskosten als Begründung nicht ausreicht. Sofern Kund:innen eine Preisgarantie vereinbart hatten, kommt eine Erhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten ohnehin nicht in Betracht.

Bereits im Frühjahr hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Begründung des Anbieters für das Brechen der Preisgarantien als nicht tragfähig bezeichnet. (Urteil vom 23. März 2023; Aktenzeichen I-20 U 318/22)

Dennoch versucht der Anbieter weiterhin, die Forderungen gegenüber Verbraucher:innen durchzusetzen, zum Beispiel mit Inkassoschreiben. Der vzbv nimmt an, dass mehr als 100.000 Verbraucher:innen von den Preiserhöhungen betroffen sind.

NDR und SZ zur Schufa

Mit Spannung werden die morgigen Entscheidungen des EuGH zur Schufa erwartet (C-634/21, Scoring und C-26/22, Speicherung).

NDR und SZ berichten vorab über die Schufa:

Vor allem der Audiobeitrag “Blackbox Schufa – Ein umstrittenes System”, www.ndr.de/nachrichten/info/Blackbox-Schufa-Ein-umstrittenes-System,audio1522936.html, ist hörenswert!

LINKE fordert im Bundestag: Recht auf kostenfreie Schuldnerberatung für alle gesetzlich garantieren

Die LINKE-Fraktion hat den Antrag “Recht auf kostenfreie Schuldnerberatung für alle gesetzlich garantieren” in den Bundestag gebracht (BT-Drucksache 20/9492 und HIB-Meldung). Der Antrag wurde gestern zur weiteren Beratung im vereinfachten Verfahren an den Verbraucherschutz-Ausschuss des Bundestages überwiesen.

Aus dem Antrag: “(…) Eine rechtzeitige und kostenfreie Schuldnerberatung hilft den Betroffenen und lässt eine Privatinsolvenz oft vermeiden. Sie bietet Unterstützung und Sicherheit in schwierigen Situationen. (…) Am Beispiel der Stadt Hamburg hat das Deutsche Institut für Sozialwirtschaft errechnet, dass für jeden in die Soziale Schuldnerberatung investierten Euro etwa 2 Euro an die öffentliche Hand zurückfließen. Diese Zahlen werden von weniger konservativ angelegten Studien seit Jahren bestätigt und meist noch deutlich übertroffen (Moers, Ines, „Zur Stärkung der Sozialen Schuldnerberatung ist sofortiges und entschlossenes Handeln der Politik gefragt“, in: Wirtschaftsdienst 2022, Heft 3). Überschuldete Menschen möglichst früh zu erreichen, ist dabei von besonderer Bedeutung – auch deshalb ist neben einer stabilen und finanziell gesicherten Schuldnerberatung deutschlandweit auch die Schuldenprävention auszubauen und verlässlicher auszugestalten. (…)

Der Ausbau der Schuldnerberatung und deren verlässliche Finanzierung ist dringend notwendig. Seit über 10 Jahren wird eine finanzielle Beteiligung der Kreditwirtschaft an den Kosten der Schuldnerberatung gefordert und Vorschläge unterbreitet, unter anderem von den Arbeits- und Sozialminister:innen der Länder (Beschlüsse auf den Arbeits- und Sozialministerkonferenzen 2017 (TOP 5.16, Ziffer 4) und 2020 (TOP 5.22, Ziffer 3), ) sowie von Trägern und Verbänden der Schuldnerberatung (Positionspapier zur Finanzierung der Schuldnerberatung, Arbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung der Verbände, Mai 2011, www.agsbv.de sowie Moers, ebd.).

Nunmehr soll zeitnah ein Bundesfonds eingerichtet werden, in den die Kreditwirtschaft und die Inkassounternehmen eine verpflichtende Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion einzahlen. Aus diesem Fonds soll zukünftig die kommunale Schuldnerberatung kofinanziert werden. (…)

Private Konsumausgaben 2022 um 8,5 % gegenüber dem Vorjahr gestiegen

Das Statistische Bundesamt meldet: “Die privaten Haushalte in Deutschland haben im Jahr 2022 durchschnittlich 2.846 Euro im Monat für den Konsum ausgegeben. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis der Laufenden Wirtschaftsrechnungen mitteilt, waren das 8,5 % oder 223 Euro mehr als im Jahr 2021 (2 623 Euro). Damit stiegen die privaten Konsumausgaben etwas stärker als die Verbraucherpreise, die sich im Jahresdurchschnitt 2022 um 6,9 % gegenüber 2021 erhöhten.

Ausgaben für Kraftstoffe und Wohnenergie um rund ein Viertel höher als im Vorjahr

Im Zuge der allgemeinen Preissteigerungen erhöhten sich die oft auch als Lebenshaltungskosten bezeichneten privaten Konsumausgaben im Jahr 2022 in allen Bereichen. Die höheren Ausgaben der Privathaushalte für Verkehr und Wohnen dürften vor allem in den Preisanstiegen für Kraftstoffe und Wohnenergie im Zuge der Energiekrise begründet sein. Trotz des 9-Euro-Tickets und der Senkung der Energiesteuer auf Kraftstoffe („Tankrabatt“) im Sommer 2022 stiegen die durchschnittlichen monatlichen Ausgaben der privaten Haushalte für den Bereich Verkehr einschließlich Kraftstoffe von 322 Euro (2021) auf 347 Euro (2022) und damit um 7,8 %. Die Ausgaben für Kraftstoffe erhöhten sich dabei von 80 Euro auf 101 Euro und damit um 26,3 %.

Für Wohnen einschließlich Energie gaben die privaten Haushalte im Jahr 2022 durchschnittlich 1.025 Euro pro Monat aus (2021: 966 Euro), darunter 191 Euro für Wohnenergie (2021: 155 Euro). Damit stiegen die Ausgaben für den Bereich Wohnen insgesamt im Vorjahresvergleich um 6,1 %. Die Ausgaben für Wohnenergie für sich genommen stiegen um 23,2 % gegenüber dem Vorjahr. Darüber hinaus stiegen die Ausgaben für Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren von 402 Euro auf 417 Euro und damit um 3,7 %.

LG Münster lehnt Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld bei Rentner:in ab

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des LG Münster vom 18.9.2023, 5 T 394/23 mit dem Leitsatz

Dem Rentner/Der Rentnerin ist eine Erhöhung des pfandfreien Betrages wegen zu erwartender Steuerschuld nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht zuzugestehen(s. a. BGH-Beschluss vom 19.09.2019 – Az. IX ZB 2/18 -).

Aus der Entscheidung: Mit Eintritt der Beschwerdeführerin in die Altersrente zum 01.08.2023 beantragte diese unter Hinweis auf die nachgelagerte Besteuerung ihrer Altersrente Ihre Gleichstellung bei der Ermittlung der pfändungsfreien Beträge zu der Situation, in der sie ausschließlich Arbeitseinkommen als abhängig Beschäftigte beziehen würde und in diesem Zuge die auf dieses Arbeitseinkommen abzuführende Lohnsteuer gemäß § 36 InsO, § 850 Nr. 1 ZPO nicht zum pfändbaren Arbeitseinkommen gerechnet würde.

Hierzu trägt die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Ungleichbehandlung daraus resultiere, dass sie für die zu erwartende Steuerschuld auf ihre Rentenzahlung eine monatliche Rücklage bilden müsse, die sie im Falle ihrer abhängigen Beschäftigung nicht bilden müsse.

Das Amtsgericht Münster hat diesen Antrag im angegriffenen Beschluss unter Verweis darauf zurückgewiesen, dass höchstrichterlich entschieden sei, dass die Entstehung einer Steuerschuld in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages sei.

Entlastung: Deutlich geringere Krankenkassenbeiträge für Kleinselbstständige

Freiwillig versicherte Selbstständige können aufatmen, so die Meldung des vzbv: Freiwillig Versicherte haben nun mehr Zeit, ihre Steuerunterlagen bei ihrer Krankenkasse einzureichen. Der Gesetzgeber hat zudem ermöglicht, dass Krankenkassen die Beiträge rückwirkend senken müssen, auch wenn aufgrund säumiger Steuerunterlagen bereits der Höchstsatz von monatlich 800 Euro festgesetzt war. Am 24. November hat auch der Bundesrat der Neuregelung zugestimmt.

[Anmerkung: es geht offenbar um Artikel 8j des Pflegestudiumstärkungsgesetzes – PflStudStG, in dem als “Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch” die §§ 240, 423 SGB V geändert werden. Vgl. BR-Drucksache 540/23 und die Gesetzesbegründung BT-Drucksache 20/8901.]

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) begrüßt das. „Die hohen Beitragsforderungen der Krankenkassen drohten, viele kleinere Selbstständige in ihrer Existenz zu gefährden. Zum Beispiel für Friseure oder Betreiber eines kleinen Kiosks sind Buchhaltung und ein Steuerberater teure Dienstleistungen, die erst einmal mitverdient werden müssen. Daher ist es richtig, dass der Gesetzgeber nun entschieden hat, dass Krankenkassen die Einkommensnachweise ihrer Versicherten auch dann berücksichtigen müssen, wenn die Frist bereits verstrichen ist“, sagt Thomas Moormann, Leiter Team Gesundheit und Pflege im vzbv.

Seit 2018 werden Beiträge von freiwillig versicherten Selbstständigen generell vorläufig aufgrund des Einkommenssteuerbescheides des Vorjahres festgesetzt. Weist das Mitglied nicht innerhalb von drei Jahren das Einkommen auf Verlangen der Krankenkasse nach, so gilt zunächst der Höchstbeitrag. Hierbei wird fiktiv ein Einkommen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze angenommen, die aktuell bei knapp 5.000 Euro pro Monat liegt.