Bundestagsmeldung: Entwicklung von Kinderarmut seit der Pandemie

Bundestagsmeldung von heute: “Im April 2023 haben rund 1,96 Millionen Kinder unter 18 Jahren in Bedarfsgemeinschaften gelebt, 0,93 Mio. Kinder davon bei einem alleinerziehenden Elternteil. Dies antwortet die Bundesregierung (20/8059) auf eine Kleine Anfrage (20/7946) der Fraktion Die Linke und bezieht sich dabei auf Zahlen des Statistischen Bundesamtes.

Deutschlandweit habe sich die Zahl der Kinder und Jugendlichen, für die ein Kinderzuschlag gewährt wurde, von rund 760.000 (Januar 2023) auf etwa 960.000 (Juli 2023) erhöht. Schwankungen ergeben sich laut Antwort dadurch, dass neben den laufenden Zahlungen auch Nachzahlungen zu berücksichtigen sind. Der Anteil von Alleinerziehenden an den Berechtigten im Kinderzuschlag habe im genannten Zeitraum bei rund 22 Prozent gelegen.

Die Bundesregierung macht in ihrer Antwort darauf aufmerksam, dass die Armutsrisikoquote, nach der sich Die Linke in ihrer Anfrage erkundigt hat, „eine statistische Größe für die Einkommensverteilung“ sei und keine Informationen über individuelle Bedürftigkeit liefere. Auch sei eine Differenzierung der Armutsquote nach Familienstand, Migrationshintergrund oder Qualifikationsniveau nicht verfügbar.”

Vertiefung Intensiv – Workshop: Beratung von (ehemals) Selbstständigen für Fortgeschrittene

Hiermit laden wir herzlich ein!

„Vertiefung Intensiv – Workshop: Beratung von (ehemals) Selbstständigen für Fortgeschrittene“

mit Rebecca Viebrock-Weiser

am Dienstag, 05. März 2024, 9.30 – 17.00 Uhr, in Präsenz in Hamburg (genauer Seminarort wird noch bekannt gegeben).

Der Workshop richtet sich an Teilnehmende, die bereits erste Erfahrungen mit der Beratung von Selbstständigen gesammelt haben und das vorhandene Wissen vertiefen und ausbauen möchten.

Besonderen Mehrwert bietet der Workshop durch seinen hohen Praxisbezug.

vzbv: Vorsicht bei Rechnungen der PVZ für Zeitschriften-Abos

Der vzbv meldet und gibt Tipps (Musterschreiben): “Verbraucher:innen berichten, dass ihnen ein kostenloses Probe-Abo für Zeitschriften angeboten wurde. Doch später erhalten sie eine Rechnung über ein kostenpflichtiges Zeitschriften-Abo von der Pressevertriebszentrale (PVZ). Es handelt sich um eine Abofalle. Was müssen Sie wissen und können Sie tun?”

–> www.verbraucherzentrale.de/(…)/vorsicht-bei-rechnungen-der-pvz-fuer-zeitschriftenabos-84112

Die Seite gibt es nun auch auf Ukrainisch!

Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher?

Letzte Woche hatten wir über BMJ-Überlegungen zur Übertragung aller Zuständigkeiten in den Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Rechtspflegerschaft berichtet.

Nun liegt das Schreiben des BMJ vom 13.6.2023 unter fragdenstaat.de/(…)/laenderschreiben-neuordnungrpflg_geschwaerzt.pdf vor. Demnach gibt es noch weitere Überlegungen, nämlich unter 1. zur Übertragung der Zuständigkeit für die Forderungspfändung auf den Gerichtsvollzieher.

Den Gerichtsvollziehern könnten u.a. die Zuständigkeiten für Pfändungen wegen Unterhaltsforderungen (§ 850d ZPO), Pfändungen wegen Forderungen aus unerlaubten Handlungen (§ 850f Absatz 2 ZPO), Entscheidungen über Zusatz- und Folgeanträge des Schuldners oder des Gläubigers (§ 850f Absatz 1, § 850e Nummer 2, 2a und 4 ZPO), auch im Zusammenhang mit einem Pfändungsschutzkonto (§ 904 Absatz 5, § 905 Satz 1, § 906 Absatz 1 und 2 und § 907 ZPO) übertragen werden, so das BMJ.

Unter www.rechtspflegerforum.de wird schon munter diskutiert.

BGH: Corona-Sonderzulage an niedersächsische Beamte ist grundsätzlich pfändbar

Der BGH hat mit Beschluss vom 13. Juli 2023 – IX ZB 24/22 – entschieden, dass die gemäß § 63a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes (NBesG) an alle Besoldungsempfänger zu zahlende Corona-Sonderzahlung keine unpfändbare Erschwerniszulage im Sinne des § 850a Nr. 3 ZPO darstellt. Die Entscheidung ist grundsätzlich interessant – die Leitsätze:

a) Besteht aufgrund einer abstrakt-generellen Regelung ein Anspruch auf eine Sonderzahlung, stellt dies nur dann eine Erschwerniszulage dar, wenn der Kreis der anspruchsberechtigten Personen in hinreichend bestimmter Weise von dem Kreis derer abgegrenzt ist, bei denen die tatsächlichen Verhältnisse, welche die Leistung veranlasst haben, zu keiner Erschwernis der Arbeitsleistung führen.

b) Eine gesetzliche Regelung, die allen zumindest an einem Tag in einem bestimmten Zeitraum beschäftigten Besoldungsempfängern eines Landes einen Anspruch auf eine Corona-Sonderzahlung einräumt, stellt keine Erschwerniszulage dar.

Siehe auch die PM des Gerichts zur Entscheidung und auch BAG zur (Un-)Pfändbarkeit einer Corona-Sonderzahlung

Gutachten zur Kindergrundsicherung: Wer bei den Kindern spart, zahlt später drauf

Aus einer PM der Diakonie: “Die Diakonie Deutschland hat zusammen mit dem Deutschen Institut für Wirtschaftsforschungam (DIW Berlin) eine Kurzexpertise erstellt, die das Ausmaß der Kinderarmut in Deutschland umfassend untersucht. Sie zeigt, dass die gesellschaftlichen Folgekosten von Kinderarmut vor allem in den Bereichen Gesundheit, Bildung und sozialer Teilhabe viel stärker diskutiert werden müssen. (…)

“In der Diskussion über die Kindergrundsicherung dürfen nicht nur die kurzfristigen Sparzwänge im Bundeshaushalt eine Rolle spielen. Wir müssen auch über die mittel- und langfristigen Belastungen für Staat und Steuerzahler sprechen, die sich zwangsläufig ergeben, wenn wir nicht frühzeitig in alle Kinder investieren“, sagte Diakonie-Präsident Ulrich Lilie bei der Präsentation des Gutachtens. Denn gesunde und gut ausgebildete Kinder hätten deutlich bessere Chancen, sich ein selbstständiges Leben mit höheren Einkommen und einer geringen Abhängigkeit von staatlichen Hilfen aufzubauen. Lilie: „Frühzeitige Investitionen sichern soziale und ökonomische Chancen und ersparen dem Sozialstaat weitaus höhere Folgekosten.“ Die Diakonie fordert seit vielen Jahren im breiten Bündnis Kindergrundsicherung eine existenzsichernde Kindergrundsicherung. 

„Gefragt ist jetzt eine kluge Sozialpolitik mit ökonomischem Weitblick, die investiert und nicht nur die Folgeschäden von Armut ausbessert“, sagte Lilie: „Wer bei den Kindern spart, zahlt später drauf.“ 

Sozialhilfeausgaben im Jahr 2022

Aus der PM Nr. 321 des Statistischen Bundesamtes:

“Für alle anderen Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII waren im Jahr 2022 steigende Ausgaben zu verzeichnen.

Der größte Anteil an den Ausgaben für Sozialhilfeleistungen ging mit 59 % auf die Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zurück: Auf diese Leistung, die vollständig aus Erstattungsmitteln des Bundes an die Länder finanziert wird, entfielen nach Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales 8,8 Milliarden Euro. Sie stiegen gegenüber dem Vorjahr ebenso wie die Ausgaben für die Hilfe zum Lebensunterhalt um 8,3 %.

Für die Hilfe zum Lebensunterhalt wurden insgesamt knapp 1,3 Milliarden Euro ausgegeben. In die Hilfen zur Gesundheit, die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten sowie die Hilfe in anderen Lebenslagen flossen zusammen rund 1,3 Milliarden Euro und damit 4,4 % mehr als im Vorjahr.”

LG Kassel zur Kündigungsabfindung  im Insolvenzverfahren

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des LG Kassel, 12.06.2023 – 3 T 276/22. Daraus:

“Zu der Vorschrift des § 287 Abs. 2 Satz 1 InsO hat das Amtsgericht zutreffend ausgeführt, dass die einmalige Abfindung anlässlich des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis von der Abtretung der „Bezüge aus einem Arbeits- oder Dienstverhältnis“ erfasst wird, weil ansonsten die während der Wohlverhaltensphase vorgesehene Bedienung der Gläubiger aus den pfändbaren Arbeitseinkünften des Schuldners leicht zu umgehen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 139/09). Die Vorschriften der §§ 850 ff ZPO finden daher Anwendung; konkret unterfällt die verfahrensgegenständliche Kündigungsabfindung dem Anwendungsbereich des § 850 i Abs. 1 ZPO.

Nach § 850 i Abs. 1 ZPO ist dem Schuldner während eines angemessenen Zeitraums so viel zu belassen, als im verbleiben würde, wenn sein Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn bestünde. Zweck des § 850 i ZPO ist die Gleichbehandlung aller Einkunftsarten des Schuldners. Zu belassen ist ihm daher so viel, als ihm nach freier Schätzung des Gerichts bei einem Einkommen aus laufendem Arbeits- oder Dienstlohn verbleiben würde, was sich nach den §§ 850 ff. ZPO, d. h. unter anderem bei der Vollstreckung von gewöhnlichen Geldforderungen nach § 850 c ZPO bestimmt (LG Wuppertal, Beschluss vom 15.01.2019 – 16 T 235/17; LG Bochum, Beschluss vom 18.08.2010 – I-7 T 433/0 9,7 T 433/09).

Es kommt vorliegend, anders als der Beschwerdeführer meint, nicht darauf an, wofür die Abfindungszahlung geleistet worden ist; es ist also nicht entscheidend, ob die Abfindungszahlung die lange Betriebszugehörigkeit des Beschwerdeführers widerspiegeln soll. Davon abgesehen gehört eine Kündigungsabfindung – wie die vorliegende – zu den Ansprüchen aus dem Arbeitsverhältnis, weil sie gerade wegen seiner Beendigung vom Arbeitgeber gezahlt wird; sie dient – wie sonstige Geldleistungen des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis – der Sicherung des Lebensunterhalts des Arbeitnehmers und seiner Familie (vgl. BAG, Urteil vom 13.11.1991 – 4 AZR 39/91) und soll regelmäßig ein Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes und des verlorenen sozialen Besitzstandes sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.05.2010 – IX ZR 139/09).

BMJ-Überlegungen zur Übertragung aller Zuständigkeiten in den Verbraucherinsolvenzverfahren auf die Rechtspflegerschaft

Offenbar gibt es ein BMJ-Schreiben vom 13. 6. 2023, welches sich mit einer Neuordnung von Zuständigkeiten in Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzsachen  und der Vereinheitlichung von Zuständigkeiten aus den Länderöffnungsklauseln des § 19 RPflG sowie einer Änderung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 RPflG befasst.

Im Ergebnis solle es um eine vollständige Übertragung aller Zuständigkeiten in Verbraucherinsolvenzverfahren („IK-Verfahren“) auf die Rechtspflegerschaft gehen.

Hierzu empfiehlt sich die Lektüre der aktuellen ZVI, die insoweit frei zugänglich ist, nämlich das Editorial von Andreas Schmidt, “Kompetenz unerwünscht” sowie die Stellungnahme des Bundesarbeitskreises Insolvenz- und Restrukturierungsgerichte e. V. (BAKinso), die es auch auf der Webseite des Arbeitskreises als PDF gibt.