Stellungnahme zum RefE zum Kreditzweitmarktgesetz: Zentrale Inkassoaufsicht erhalten

Das Bundesfinanzministerium hat den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditzweitmarktgesetz) vorgelegt – mehr siehe auf der BMF-Seite.

In einer gemeinsamen Stellungnahme des Arbeitskreises InkassoWatch, der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. sowie mehrerer Verbraucherzentralen wird nun darauf hingewiesen, dass der Entwurf abzulehnende Auswirkungen auf die Inkassoaufsicht hätte.

§ 1 Abs. 3 sieht nicht nur vor, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) grundsätzlich die zuständige Aufsichtsbehörde für Kreditdienstleister sein soll. Darüber hinaus sollen Kreditdienstleister, die zusätzlich Inkassodienstleistungen erbringen, die nicht Kreditdienstleistungen sind, ebenfalls der Aufsicht der BaFin unterstehen. Sie soll die nach § 13h Rechtsdienstleistungsgesetz zuständige Behörde sein.

Mehr in der Stellungnahme und unter infodienst-schuldnerberatung.de

Stromanbieter darf Kundendaten nicht anlasslos an die Schufa übermitteln

Das Landgericht Frankfurt am Main hat dem Energieversorger Eprimo die Verwendung von Datenschutzhinweisen untersagt, die dem Unternehmen die anlasslose Weitergabe personenbezogener Daten an die Schufa und eine andere Auskunftei ermöglichen. Damit gab das Gericht einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Zur gesamten Meldung.

Verbraucherinformationen im Inkassosektor stärken

Am 30. Juni 2023 fand die 19. Sitzung der Verbraucherschutzministerkonferenz in Konstanz statt. Inzwischen liegt das Ergebnisprotokoll vor. Zu TOP 28 ist festgehalten, dass die Bundesregierung gebeten wird, ” im RDG ein standardisiertes Verbraucherinformationsblatt zu Inkassoschreiben, ein gesetzliches Koppelungsverbot zwischen Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarungen …. zu prüfen”.

Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: AG Sinzig muss neu über Inkassokosten entscheiden

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juni 2023 – 2 BvR 2139/21. Aus der Entscheidung:

    “Das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 1. September 2021 [14 C 104/21] verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. (…) Das Amtsgericht ist auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht eingegangen.

    Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Amtsgericht mehrfach vorgetragen, dass sie nicht zum Ersatz der Inkassokosten verpflichtet sei, da die T. das Inkassounternehmen beauftragt habe, obwohl sie die Forderungen wiederholt bestritten habe. Im Urteil heißt es demgegenüber nur, die Beschwerdeführerin sei aus Verzugsgesichtspunkten auch zur Tragung von Inkassokosten verpflichtet. (…)

    Inkassokosten sind nach der höchst- und vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur zwar grundsätzlich als Schadensersatz erstattungsfähig. Dies gilt mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig war, etwa weil er Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat [Quellen].

    Inflationsrate im Juni 2023 bei +6,4 %

    Die Inflationsrate in Deutschland − gemessen als Veränderung des Verbraucherpreisindex (VPI) zum Vorjahresmonat – lag im Juni 2023 bei +6,4 %. Im Mai 2023 hatte die Inflationsrate bei +6,1 % gelegen. „Die Inflationsrate hat sich damit wieder etwas verstärkt, nachdem sie sich zuvor drei Monate in Folge abgeschwächt hatte“, sagt Ruth Brand, Präsidentin des Statistischen Bundesamtes, und ergänzt: „Die Nahrungsmittel sind nach wie vor der stärkste Preistreiber. Zudem ergibt sich durch die Entlastungsmaßnahmen der Bundesregierung aus dem Jahr 2022 – 9-Euro-Ticket und Tankrabatt – ein Basiseffekt, der die aktuelle Inflationsrate erhöht.“ Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, stiegen die Verbraucherpreise im Juni 2023 gegenüber dem Vormonat Mai 2023 um 0,3 %.

    Quelle und mehr: PM Statistisches Bundesamt

    Bürgergeld: Mehrbedarf für die Anschaffung einer Waschmaschine

    Helge Hildebrandt hat die Entscheidung SG Kiel, Urteil vom 14.03.2023, S 35 AS 35/22 – Berufung anhängig beim SH LSG, Az. L 6 AS 41/23 – erstritten und stellt diese auf sozialberatung-kiel.de vor. Pflichtlektüre!

    Aus der Entscheidung: “Nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II wird bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmeweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. (…)

    Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Dem Kläger entstand mit dem Kauf der Waschmaschine ein besonderer und in seinem Einzelfall auch unabweisbarer Bedarf. Insbesondere steht es dem Leistungsanspruch nicht entgegen,dass bei der Berechnung des Regelbedarfes der auf Basis der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) ermittelte durchschnittliche Ausgabewert für die Position Waschmaschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen Berücksichtigung fand. Die Ermittlung dieser Durchschnittsausgaben ist für die Berechnung existenzsichernder Leistungen nicht aussagekräftig genug. (…)

    Es ist schon im Grundsatz so, dass sich bei langlebigen teuren Gütern eine hohe Differenz zwischen dem sich aus der EVS ergebenen Durchschnittswert bei den Ausgaben und den realen Anschaffungspreisen zeigt. Dies folgt daraus, dass sich die Datenerhebung bei den an der EVS teilnehmenden Haushalte jeweils nur über ein Quartal erstreckt (vgl. für die Details S. 17 ff. Statistisches Bundesamt Fachserie 15, Heft 7, EVS 2018). Der Erwerb einer neuen Waschmaschine fällt hingegen – wie im Fall des Klägers gut zu sehen – nur im Abstand von mehreren Jahren an.

    Kündigungsbutton: Umsetzung weiterhin mangelhaft

    Seit gut einem Jahr sind Anbieter verpflichtet, auf ihrer Webseite – sofern sie kostenpflichtige Langzeitverträge anbieten – einen Kündigungsbutton einzurichten [vgl. § 312k BGB]. Der soll es Verbraucher:innen erleichtern Verträge zu kündigen. Dazu zählen Abonnements für Zeitungen, Streamingdienste oder auch Mobilfunk- oder Stromlieferverträge. Eine aktuelle Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt: Es gibt weiterhin Anbieter, die dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommen. Knapp 3.000 Anbieterwebseiten wurden automatisiert auf die Umsetzung des Kündigungsbuttons hin untersucht.

    „Verbraucher:innen müssen Verträge, die online angeboten werden, mit einem Klick kündigen können. Dass auch nach einem Jahr die Mehrheit der untersuchten Anbieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist inakzeptabel“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Unternehmen hatten genügend Zeit, sich mit der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen. Es gibt keine Entschuldigung dafür, wenn der Kündigungsbutton immer noch fehlt oder mangelhaft umgesetzt wurde.“

    Die automatisierte Webseitenanalyse des vzbv ergab: Bei den 2.946 im Juni 2023 untersuchten Webseiten stellte der vzbv bei nur 42 Prozent eine gesetzeskonforme Umsetzung fest. Auf Seiten, die zwar einen Button enthalten, wichen Beschriftungen teilweise von der vorgegebenen Formulierung ab. Mitunter war der Button nur eingeschränkt sichtbar am Ende der Webseite platziert.

    Kündigungsbutton: Umsetzung weiterhin mangelhaft

    Seit gut einem Jahr sind Anbieter verpflichtet, auf ihrer Webseite – sofern sie kostenpflichtige Langzeitverträge anbieten – einen Kündigungsbutton einzurichten [vgl. § 312k BGB]. Der soll es Verbraucher:innen erleichtern Verträge zu kündigen. Dazu zählen Abonnements für Zeitungen, Streamingdienste oder auch Mobilfunk- oder Stromlieferverträge. Eine aktuelle Untersuchung des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zeigt: Es gibt weiterhin Anbieter, die dieser Verpflichtung nicht oder nur unzureichend nachkommen. Knapp 3.000 Anbieterwebseiten wurden automatisiert auf die Umsetzung des Kündigungsbuttons hin untersucht.

    „Verbraucher:innen müssen Verträge, die online angeboten werden, mit einem Klick kündigen können. Dass auch nach einem Jahr die Mehrheit der untersuchten Anbieter dieser Verpflichtung nicht nachkommt, ist inakzeptabel“, sagt Ramona Pop, Vorständin des vzbv. „Unternehmen hatten genügend Zeit, sich mit der neuen Rechtslage auseinanderzusetzen. Es gibt keine Entschuldigung dafür, wenn der Kündigungsbutton immer noch fehlt oder mangelhaft umgesetzt wurde.“

    Die automatisierte Webseitenanalyse des vzbv ergab: Bei den 2.946 im Juni 2023 untersuchten Webseiten stellte der vzbv bei nur 42 Prozent eine gesetzeskonforme Umsetzung fest. Auf Seiten, die zwar einen Button enthalten, wichen Beschriftungen teilweise von der vorgegebenen Formulierung ab. Mitunter war der Button nur eingeschränkt sichtbar am Ende der Webseite platziert.

    Keine Anrechnung von Betriebskostenguthaben, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist

    Helge Hildebrandt weist auf LSG Hamburg, Urteil vom 19.03.2015, L 4 AS 12/14 hin. Aus der Entscheidung:

    “Die Bewilligungsentscheidung vom 24. Oktober 2011 hätte nicht – sei es nach § 48 oder nach § 45 SGB X – aufgehoben werden dürfen. Der Klägerin standen für den Monat November 2011 nicht, wie in den Bescheiden angenommen, geringere Kosten der Unterkunft wegen eines im Oktober 2011 mit der Miete verrechneten Betriebskostenguthabens zu.

    Dies ergibt sich auch nicht aus der hier allein zu erwägenden Vorschrift des § 22 Abs. 3 SGB II. Danach mindern zwar Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift.

    Das kann jedoch dann nicht gelten, wenn der Betroffene im Monat der Rückzahlung noch gar nicht Leistungsempfänger nach dem SGB II gewesen ist. Man würde ihn nämlich so dem Regime dieses Gesetzes unterwerfen und entsprechende Vermögensdispositionen von ihm verlangen, obwohl eine solche Notwendigkeit noch gar nicht feststeht. Der Senat versteht § 22 Abs. 3 SGB II als bloße Anrechnungsregelung, die den kommunalen Träger durch Zuweisung der Rückzahlung auf die von ihm aufgebrachten Kosten von Unterkunft und Heizung entlasten soll.”

    Siehe die Darstellung von Helge Hildebrandt sowie grundlegend BSG aus 2012.