vzbv klagt gegen service-rundfunkbeitrag.de

Das Unternehmen SSS-Software Special Service GmbH betreibt die Webseite „service-rundfunkbeitrag.de“ und nimmt dort eine Gebühr für die Anmeldung, Ummeldung oder Abmeldung beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Unterlassungsklage gegen die Firma erhoben. Beim offiziellen Beitragsservice sind diese Vorgänge kostenlos. Auf der Webseite des Unternehmens ist aus Sicht des vzbv nicht klar erkennbar, dass der Service kostenpflichtig ist. Verbraucher:innen können den Widerruf erklären und ihr Geld zurück erhalten.

Der vzbv und die Verbraucherzentrale Sachsen-Anhalt hatten die SSS-Software Special Service GmbH bereits abgemahnt [vgl. unsere Meldung vom 28.06.2024]. Da der Anbieter keine ausreichende Unterlassungserklärung abgegeben hat, hat der vzbv nun Klage beim Oberlandesgericht Koblenz erhoben. Nach Ansicht des vzbv muss die intransparente Darstellung der Kosten auf der Webseite untersagt werden. Bislang sind nach Schätzungen des vzbv mehr als 90.000 Verbraucher:innen auf die Webseite hereingefallen.

Betroffene können ihre Erfahrungen mit der Webseite „service-rundfunkbeitrag.de” außerdem hier in einer Umfrage schildern. Besonders wichtig: Zahlt der Anbieter tatsächlich Geld zurück? Der vzbv nutzt die Informationen, um eine Sammelklage gegen den Anbieter zu prüfen.

Quelle: vzbv

iff meldet neues Projekt: „Digital abgehängt – Finanzielle Teilhabe im digitalen Zahlungsverkehr“

Bei welchen Anlässen im digitalen Zahlungsverkehr sind Verbraucher:innen mit durch die Digitalisierung erschaffenen Barrieren konfrontiert und wie können diese abgebaut werden? Im Auftrag des vzbv erstellt das iff hierzu bis Jahresende ein Gutachten.

Zugangsbarrieren zum digitalen Zahlungsverkehr haben wesentliche Einschränkungen in der Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben zur Folge. Diese können u. a. aus Schwierigkeiten im Umgang mit dem Online-Zugang zu Zahlungskonten, der Zurückhaltung bei der Nutzung von Online- oder Mobilsystemen (z.B. aufgrund von Phishing) oder der mangelnden Unterstützung von Verbraucher:innen (z.B. aufgrund von Filialschließungen) erfolgen.

Im Rahmen des Gutachtens geht es darum, herauszuarbeiten, mit welchen Hindernissen Verbraucher:innen im digitalen Zahlungsverkehr konfrontiert sind, ob bestimmte Verbrauchergruppen hiervon besonders betroffen sind und welche Lösungsmöglichkeiten es gibt.

Quelle: iff-Webseite

LG Ellwangen zur Zusammenrechnung von Einkommen nach § 850e Nr. 2 ZPO

Hier der Hinweis auf LG Ellwangen, 19.04.2024 – 1 T 27/24. Der Leitsatz lautet: Eine Zusammenrechnung von Einkünften des Insolvenzschuldners aus selbstständiger Tätigkeit mit denen aus abhängiger Beschäftigung findet nach § 850e Nr. 2 ZPO nicht statt.

Damit ist das Wesentliche auch schon festgestellt. Dennoch empfiehlt sich die Kenntnis der Entscheidung, das sie das Zusammenspiel von selbständiger Tätigkeit und nichtselbständiger Tätigkeit und das Insolvenzverfahren beleuchtet, was ja immer mal wieder Thema ist (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2022 – IX ZB 48/21, und auch BGH, 12.4.2018, IX ZB 60/16).

Anfrage: Immer mehr junge Erwerbstätige suchen Schuldnerberatung auf…

Letzte Woche haben n Andreas Grutzeck und Richard Seelmaecker (CDU) in der Hamburgischen Bürgerschaft eine schriftliche kleine Anfrage unter dem Titel „Immer mehr junge Erwerbstätige suchen Schuldnerberatung auf – kann der Senat genügend Beratung anbieten und wie will er der Entwicklung begegnen?“ gestellt.

Diese ist unter der Drucksachen-Nummer 22/15881 erschienen. Die Antwort des Senats liegt noch nicht vor. Sobald diese erfolgt wird der vorstehende Link aktualisiert werden, so dass die Antwort dann auch dort gelesen werden kann.

Bericht der Bundesregierung zur Evaluation des Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens

Unter der Bundestags-Drucksache 20/12250 wurde nun der Evaluationsbericht zur weiteren Verkürzung der Restschuldbefreiung auf 3 Jahre vorgelegt, der nach Art. 107a Abs. 1 EGInsO zu erstellen war. Auszüge:

„Die Entwicklung der Antragszahlen seit Anfang des Jahres 2022 gibt keinen Hinweis darauf, dass Verbraucher vermehrt oder systematisch von der Möglichkeit einer Restschuldbefreiung Gebrauch machen wollen. Vielmehr bewegen sich die Zahlen weitgehend konstant auf dem Niveau von 2018 und 2019. Anhaltspunkte für eine dauerhafte oder strukturell bedingte wachsende Nachfrage nach Entschuldungen, die sich als Ausdruck einer ausbreitenden Sorglosigkeit von Verbrauchern in Finanzfragen interpretieren ließe, sind hiernach nicht ausmachbar. (…)

Die Frage zu den Auswirkungen der Speicherung insolvenzbezogener Daten durch Auskunfteien auf die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts der betroffenen Personen hat zu wesentlichen Teilen durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 7. Dezember 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-26/22 und C-64/22 ihre Erledigung gefunden. Hiernach sind Auskunfteien nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a DSGVO gehalten, aus öffentlichen Registern gewonnene insolvenzbezogene Daten nicht über die für das öffentliche Register geltende Speicherhöchstfrist hinaus zu speichern. (…)“

Darüber hinaus gibt es noch den Teil „V. Anregung weiterer Anpassungen aus der durchgeführten Anhörung“

Siehe auch die PM der ARGE Insolvenzrecht & Sanierung des DAV

Sozialrecht-Justament 7/2024: Die »wiederholte Antragstellung« nach § 28 SGB X und ihre Probleme in der Praxis

Hier der Hinweis auf die aktuelle Ausgabe des stets lesenswerten Sozialrecht Justament von Bernd Eckhardt.

Die Komplexität des Systems der sozialen Sicherung führt oftmals dazu, dass eine Sozialleistung beantragt wird, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind und gleichzeitig die zutreffende Sozialleistung nicht beantragt wird. Hier greift die wiederholte Antragstellung nach § 28 SGB X.

Dessen Absatz 2 beschreibt die häufigsten Anwendungsfälle, bei denen sich herausstellt, dass die Leistungsvoraussetzungen der vorrangigen Leistung nicht erfüllt sind.

Ein typisches Beispiel: Es wird Arbeitslosengeld nach dem SGB III beantragt, aber abgelehnt, weil die Anwartschaftszeit innerhalb der Rahmenfrist nicht erfüllt ist. Oder: Es wird Kinderzuschlag beantragt, der aber abgelehnt wird, weil die Hilfebedürftigkeit nicht überwunden wird

Überschuldungsstatistik 2023: Singlehaushalte besonders häufig von Überschuldung betroffen

Das Statistische Bundesamt meldet heute: Jede zweite Person (51 %), die im Jahr 2023 die Hilfe einer Schuldnerberatungsstelle in Anspruch nahm, lebte in einem Singlehaushalt. Durchschnittlich waren diese Personen mit 29.738 Euro verschuldet, während die durchschnittliche Verschuldung aller beratenen Personen 31.749 Euro betrug.

Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, waren alleinlebende Männer häufiger und höher verschuldet als alleinlebende Frauen: 61 % der überschuldeten Alleinlebenden waren Männer mit einer durchschnittlichen Schuldenlast von 31.792 Euro und 39 % waren Frauen mit durchschnittlichen Schulden von 26.464 Euro.

Auch bei der Überschuldungsintensität (Verhältnis zwischen monatlichem Nettoeinkommen und Schuldenhöhe) zeigten sich Unterschiede zwischen den Geschlechtern: So bräuchten alleinlebende Männer bei Verwendung ihres gesamten monatlichen Nettoeinkommens durchschnittlich 28 Monate zur Schuldentilgung. Frauen wären bereits nach 24 Monaten schuldenfrei. Im Durchschnitt aller beratenen Personen lag der Wert bei 25 Monaten.

Hauptauslöser der Überschuldung bei Singlehaushalten häufig Erkrankung, Sucht oder Unfall

Ein besonders häufiger Auslöser für Überschuldung bei Singlehaushalten war im Jahr 2023 eine Erkrankung, eine Sucht oder ein Unfall. Mit knapp einem Viertel (24 %) lag der Anteil hier bei Alleinlebenden deutlich über dem Durchschnitt aller beratenen Personen von weniger als einem Fünftel (18 %). Der Verlust des Arbeitsplatzes war dagegen mit 19 % bei Alleinlebenden ähnlich häufig die Hauptursache für die Verschuldung wie im Durchschnitt aller Personen, die eine Beratungsstelle aufsuchten (18 %). 

VG Berlin: BAföG-Sätze 2021 verfassungswidrig niedrig

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Vorlagebeschluss der 18. Kammer vom 5. Juni 2024 (VG 18 K 342/22; Entscheidung als Scan: www.recht-auf-studienplatz.de)

Die jetzt 29 Jahre alte Klägerin studierte ab 2016 Medizin an der Charité und erhielt für das Studium antragsgemäß Ausbildungsförderung. Ihre Klage auf höhere Ausbildungsförderung für das 1. Studienjahr stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin und des BAföG-Amtes zurück im Hinblick auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Parallelverfahren (5 C 11.18). Dieses legte das Verfahren im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. [Vgl. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende] Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vorlage noch nicht entschieden. Wegen der Höhe der BAföG-Leistungen für das 5. Studienjahr (Oktober 2021 bis September 2022) hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, die für Studierende geltenden Bedarfssätze seien in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil die BAföG-Regelungen zum Grundbedarf für Studierende sowie zum Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern lebende Studierende mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar seien.

Europäische Bürgerinitiative: Tax The Rich

Unter https://eci.ec.europa.eu/038/public/ findet sich eine Europäische Bürgerinitiative Einführung einer Vermögenssteuer zur Finanzierung des ökologischen und sozialen Wandels.

Mit dieser Initiative wird die Europäische Kommission aufgefordert, eine europäische Vermögenssteuer einzuführen. Diese Steuereinnahmen würden in die Eigenmittel der Union fließen und die von den Mitgliedstaaten kofinanzierten EU-Maßnahmen für den ökologischen und sozialen Wandel sowie für die Entwicklungszusammenarbeit maßgeblich und nachhaltig flankieren. Das Geld wäre der Bekämpfung von Klimawandel und Ungleichheit gewidmet und würde eine gerechtere Beteiligung der Menschen in Europa an der Verwirklichung dieser Ziele ermöglichen.

Siehe dazu die Seite https://www.tax-the-rich.eu

FR-Online: Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige

Hier der Hinweis auf den Beitrag der Frankfurter Rundschau mit dem Titel „Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige: Dringender Handlungsbedarf für die Ampel“ von Martin Staiger.

Es geht um die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB, die ja auch regelmäßig hier Thema ist (…/?s=1629a). Das gilt auch für das Jobcenter, vgl. auch § 40 Abs. 9 SGB II: § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.“

Martin Staiger berichtet nun, dass das Jobcenter nicht mehr abwarten, bis die Kinder volljährig sind, sondern bereits minderjährigen Kindern den Gerichtsvollzieher ins Haus schickt. Wie weit das mit der Fachlichen Weisung dazu https://harald-thome.de/files/pdf/media/sgb-ii-hinweise/FW%2040%2C1%20%2041a%2C%206%20-%2001.01.2023.pdf in Einklang zu bringen ist? Unter 40.18 heißt es: „Bis zur Volljährigkeit erfolgt die Inanspruchnahme/Einziehung der Forderung jeweils an den gesetzlichen Vertreter. Erst wenn ein minderjähriges Kind volljährig wird, sind die Rückforderungen mittels Zahlungserinnerung gegenüber dem nun volljährig gewordenem Kind einzuziehen.

Siehe auch die Diskussion unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?t=169