Zunehmend viele Menschen verschulden sich wegen „Buy now, Pay later“-Angeboten

„Buy now, Pay later“-Angebote sind beim Online-Shopping immer beliebter – und spielen eine immer größere Rolle bei Verschuldungsproblemen. Das berichtet die Arbeitsgemeinschaft der Schuldnerberatung der Verbände (AG SBV) auf der Grundlage einer bundesweiten Umfrage unter den gemeinnützigen Schuldnerberatungsstellen, deren Ergebnisse im Rahmen der Aktionswoche Schuldnerberatung mit dem Motto „Buy now – Inkasso später“ (10. bis 14. Juni) veröffentlicht wurden.

Siehe Ergebnisse aus der 5. Umfrage in den Schuldnerberatungsstellen – Frühjahr 2024

Die AG SBV, die 1.400 Beratungsstellen der Wohlfahrtsverbände und der Verbraucherzentralen vertritt, fordert striktere Transparenzregeln für solche Angebote und finanzielle Bildung für alle von klein auf. Je früher die Medien- und Finanzkompetenz im Umgang mit Geld, Handy und Internet erlernt wird, desto besser wirkt sie sich auf das spätere Verhalten in einer konsumorientierten Welt aus, so die AG SBV.  

„Das Risiko, den Überblick zu verlieren, ist groß“

In der im April 2024 durchgeführten Umfrage haben 65 Prozent der teilnehmenden Beratungsstellen berichtet, dass Probleme im Zusammenhang mit „Buy now, Pay later“-Angeboten im Vergleich zum Frühsommer 2023 zugenommen hätten. Das ist die am häufigsten genannte Entwicklung über diesen Zeitraum. Gerade jungen Menschen begegnen im Netz ständig verlockende Angebote, bei denen die Frage der Zahlung in die Zukunft verbannt werden kann, berichten die Expertinnen und Experten der AG SBV. Bei einigen Bezahlsystemen ist der Button, über den sofort bezahlt werden könnte, gut versteckt. Die Bezahlung der Rechnung erfolgt häufig über Drittanbieter und die Grenzen zwischen Kauf und Ratenfinanzierung verschwimmen.

„Das Risiko, den Überblick zu verlieren, ist groß und der Weg ist in die Schuldenfalle vorgezeichnet“, sagte Roman Schlag, Referent für Schuldnerberatung beim Caritasverband für das Bistum Aachen und Sprecher der AG SBV. „Wir fordern eine Transparenzpflicht bei diesen Angeboten. So sollen Zinsen klar und verständlich ausgewiesen werden – und nicht als Fußnote“.

Nachfrage der Schuldnerberatung steigt weiter

AG SBV: Neue P-Konto- Bescheinigung und Kundeninformation – gültig ab 01.07.2024

Ab dem 1.7.2024 wird es eine neue Pfändungstabelle geben (Pfändungstabelle 2024 ist nun veröffentlicht). Die AG SBV hat nun die entsprechenden Dokumente aktualisiert. Vielen Dank!

Diese sind nun unter www.agsbv.de/2024/06/neue-p-konto-bescheinigung-und-kundeninformation-gueltig-ab-01-07-2024/ zu finden.

„Finanzkompetenz zum Frühstück“ am 18.6. mit der BaFin

Der neue Newsletter des Präventionsnetzwerk Finanzkompetenz e. V. ist veröffentlicht und kann hier aufgerufen werden: https://pnfk.de/wp-content/uploads/2024/06/PNFK-Newsletter-02-2024.pdf

Dort wird auch auf den nächsten Termin der digitalen Reihe „Finanzkompetenz zum Frühstück“ hingewiesen. Dieser findet am 18.6.2024 von 9-10 Uhr statt.

Jörg Janotte wird einen Blick hinter die Kulissen der BaFin (Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) und ihre Aktivitäten zur Aufklärung für Verbraucherinnen und Verbraucher gewähren. Im Anschluss an den ca. 20-25-minütigen Impulsvortrag wird es wie immer Gelegenheit zur Diskussion und zum Austausch geben.

Anmeldung bitte auf: https://pnfk.de/finanzfruehstueck/

Thomé zur BGH-Entscheidung zur Rückforderung überzahlter Miete

Letzte Woche hatten wir auf BGH zur Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht, also Urteil vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23 hingewiesen.

Harald Thomé zu dieser BGH-Entscheidung in seinem Newsletter:

„Diese BGH-Entscheidung hat auch für vieles andere Konsequenzen. Z.B. wenn Jobcenter oder Sozialamt versehentlich die Miete auf das falsche Vermieterkonto überwiesen hat. Dann wird in der Realität oft gefordert, Betroffene sollten sich selbst drum kümmern und sich das falsch bezahlte Geld zurückzahlen lassen, leider könne derweilen die Miete für die aktuell bewohnte Wohnung nicht übernommen werden.

Diese Situation hat sich nun erledigt, denn wenn das Jobcenter selbstverschuldet an den falschen Vermieter zahlt, hat es trotzdem die Miete für die neue Wohnung zu zahlen und sich das Geld nunmehr selbst über den nach § 33  SGB II übergegangenen Anspruch zurückerstatten zu lassen.

Eine weitere klassische Fallsituation ist: JC zahlt trotz bekannter Trennung den Lebensunterhalt an den oder die vorherige BG-vorstehende und – empfangsberechtigte Person (nach § 38 SGB II). Auch hier wird in der Realität verlangt, dass Betroffene sich das Geld vom falschen Empfänger zurückholen sollten. Auch hier ist die BGH-Entscheidung klarstellend: Die antragstellende Person hat einen eigenen zu erfüllenden Anspruch. Rückforderungen wegen Überzahlungen gehen nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Amt über.“

Sozialrecht Justament: Neue Sanktionsregelung im SGB II

Ende März berichteten wir unter 100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion tritt morgen in Kraft und unter Bundestag entscheidet morgen über 100%-Bürgergeld-Regelsatz-Sanktion zu den neuen SGB II-Sanktionsregelungen durch das „Zweite Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024“ (BGBl. 2024 I Nr. 107 vom 27.03.2024).

Siehe auch die Synopse unter www.buzer.de/gesetz/2602/v309873-2024-03-28.htm

Im aktuellen Sozialrecht Justament (Ausgabe Mai 2024) widmet sich Bernd Eckhardt den neuen Sanktionsregelungen. Lesenswert!

Aktionswoche Schuldnerberatung 2024

Logo Aktionswoche Schuldnerberatung

Heute startet die Bundesweite Aktionswoche Schuldnerberatung unter dem Titel „Buy now, Inkasso später“.

Damit wird auf die Risiken der immer beliebteren „Buy now, pay later“ (BNPL) Angebote und Finanzierungsmodelle aufmerksam gemacht. Diese ermöglichen es, Produkte sofort zu erwerben und die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten. Häufige oder viele Bestellungen und Rücksendungen führen nicht selten zu einem Verlust der Übersicht. Wenn dann wenig Geld auf dem Konto ist, kann es schnell zu hohen Folgekosten durch Inkassogebühren kommen.

Siehe unsere Meldung vom 26.4.2024 (mit Forderungspapier) und die heutige PM der BAG-SB.

Sozialleistungen für den Monat der Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung

Es kann nicht oft genug gesagt werden: „Auch Menschen, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen haben, können aufgrund einer Nachforderung aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung hilfebedürftig werden. Sie haben dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, also zu bezahlen ist.“

So der Beginn der Meldung von Helge Hildebrandt unter sozialberatung-kiel.de.

Er weist auch darauf hin, dass § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB II („Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden..“) oft missverstanden wird: hier ging es nur um die Frist (3 Monate). Der Anspruch auf Leistung besteht nach wie vor und ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II; einzig muss der Antrag noch in dem Monat gestellt werden, in dem die Nachforderung fällig wird.

Siehe auch …/zum-uebernahmeanspruch-auf-heizkosten-und-betriebskostenjahresabrechnungen-fuer-sgb-ii-sgb-xii-asylblg-beziehende-und-nicht-leistungsbeziehende/

Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Die neuen Regelungen für die Aufenthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung

Hier der Hinweis auf die vom Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband Gesamtverband e. V. herausgegebenen Publikation „Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Die neuen Regelungen für die Aufenthalte zum Zwecke der Arbeit, des Studiums oder der Ausbildung“. Sie wurde von Claudius Voigt, „Projekt Q – Qualifizierung der Flüchtlingsberatung“ der Gemeinnützigen Gesellschaft zur Unterstützung Asylsuchender e.V. (GGUA) verfasst.

Aus dem Vorwort: „(…) Bereits in den vergangenen Jahren gab es diverse gesetzliche Neuregelungen, die darauf abzielten, die Erwerbsmigration nach Deutschland zu erhöhen. (…)

Gleichzeitig sind die entsprechenden gesetzlichen Regelungen sehr komplex und zum Teil in ihrer Anwendung – unter anderem durch Stichtagsregelungen – weiterhin begrenzt. Bereits jetzt verzeichnen die Kolleg*innen in der Migrations- und Flüchtlingsberatung eine starke Zunahme von Anfragen zum Thema Fachkräftemigration. (…)

Mit der vorliegenden Broschüre möchten wir daher einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Regelungen für die Aufenthalte zum Zwecke der Arbeit, der Ausbildung und des Studiums geben. Ziel ist es, Möglichkeiten und Grenzen der gesetzlichen Änderungen zu verdeutlichen und Beratungskräften eine möglichst praxisnahe Unterstützung im Beratungsalltag zu bieten. (…)“

Siehe auch Parität und die anderen Publikationen der GGUA

BGH zur Rückforderung überzahlter Miete, wenn der Mieter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bezieht

Der BGH hat vorgestern eine interessante Entscheidung getroffen. Der Wortlaut liegt noch nicht vor – aber die Pressemitteilung zu Urteil vom 5. Juni 2024 – VIII ZR 150/23. Daraus:

„Der Kläger war vom 1. September 2018 bis Ende Juni 2020 Mieter einer Wohnung der Beklagten in Berlin. Der Kläger, der zuvor in einer Flüchtlingsunterkunft gelebt hatte, bezog bereits während dieser Zeit Leistungen nach Maßgabe des SGB II. Den – neben einem Mitmieter – auf ihn entfallenden Teil der Miete für den Monat September 2018 entrichtete der Kläger noch selbst; für die Folgemonate übernahm das zuständige Jobcenter die Zahlung der Miete.

Der Kläger hat unter anderem geltend gemacht, die Miete sei sittenwidrig überhöht; zudem sei sie von Mitte September 2019 bis in den März 2020 hinein wegen eines Wasserschadens in vollem Umfang gemindert gewesen. (…)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass (etwaige) Ansprüche auf Rückerstattung überzahlter Miete gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II in Höhe der geleisteten Aufwendungen auf den Sozialleistungsträger übergegangen sind.

Verbände und Gewerkschaften warnen vor Nullrunde beim Bürgergeld

Ein Zusammenschluss aus 8 Wohlfahrts- und Sozialverbänden, Gewerkschaften und Erwerbslosengruppen hat sich mit einem Appell an den Bundesminister für Arbeit und Soziales, Hubertus Heil, und die Abgeordneten im Bundestag gewandt und vor den sozialen Folgen einer Nullrunde beim Bürgergeld gewarnt.

Das Bündnis fordert eine kurzfristige Reform der Bürgergeld-Anpassung für 2025. Ansonsten drohe Bürgergeldberechtigten ein weiterer Kaufkraftverlust, mit dem sich die Armut von Millionen Erwachsenen und Kindern weiter verschärfen würde. Konkret wird gefordert, ausgehend vom geltenden Regelsatz in Höhe von 563 Euro die aktuellen Preissteigerungen zu berücksichtigen.

Anders als oft behauptet sei das Bürgergeld auch in den vergangenen zwei Jahren nicht zu großzügig erhöht worden, so die Verfasser des Appells. Im Gegenteil: Aktuelle Analysen zeigen, dass Bürgergeldberechtigte 2021-2023 erhebliche Kaufkraftverluste erlitten haben. Bei einer alleinstehenden Person summieren sich diese Verluste auf bis zu 1.012 Euro. Erst mit der Anpassung 2024 habe es eine Trendwende gegeben, wobei die aufgelaufenen Verluste nur zu einem kleinen Teil kompensiert würden.

Quelle: PM AWO – siehe auch das Positionspapier