DGB-Info: “EINKOMMENSSICHERUNG IN DER CORONA-KRISE: Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert”

Mit Stand vom 3.7.2020 hat der DGB die Info “EINKOMMENSSICHERUNG IN DER CORONA-KRISE: Zugang zu Hartz IV wurde erleichtert” herausgegeben.

Siehe auch die DGB-Seite Corona: Was gilt bei Kündigung, Arbeitslosigkeit, Jobcenter und Arbeitsagentur und allgemein der DGB-Ratgeber zu Hartz IV: Hartz IV: Tipps und Hilfe vom DGB (aktualisierte Neuauflage 2020)

Der „vereinfachte Zugang“ zur Grundsicherung nach SGB II wird verlängert – (vorerst) bis zum 30. September 2020

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Stefan Sell zur “Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung – VZVV”. Mit der Verordnung zur Verlängerung des Zeitraums für das vereinfachte Verfahren für den Zugang zu den Grundsicherungssystemen und für Bedarfe für Mittagsverpflegung aus Anlass der COVID-19-Pandemie werden die vom Gesetzgeber in den Sozialschutzpaketen I und II im SGB II, SGB XII und BVG getroffenen Sonderregelungen bis zum 30. September 2020 verlängert (vgl. BMAS)

Regelsätze zu niedrig: Umfrage zu Kosten des täglichen Lebensunterhalts untermauert Notwendigkeit finanzieller Soforthilfen für die Ärmsten

PM des Paritätischen: “Nach einer repräsentativen Umfrage gehen die allermeisten Menschen, konkret 80 Prozent der Bevölkerung, nicht davon aus, dass die in Hartz IV und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung vorgesehenen Regelsätze ausreichen, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Betrag, der im Durchschnitt zur Deckung des täglichen Lebensunterhalts eines Erwachsenen (ohne Wohnkosten) als nötig erachtet wird, liegt mit 728 Euro pro Monat um fast 70 Prozent über dem, was einem alleinlebenden Grundsicherungsbezieher derzeit tatsächlich regierungsamtlich zugestanden wird (432 Euro). Zum Zeitpunkt der Umfrage (Anfang März) noch nicht einmal berücksichtigt sind dabei zusätzliche coronabedingte Mehrausgaben wie etwa durch steigende Lebensmittelpreise oder für Schutzmasken und Desinfektionsmittel. Der Paritätische Wohlfahrtsverband bewertet die Ergebnisse als weiteren Beleg für die Notwendigkeit finanzieller Soforthilfe für arme Menschen und fordert ein Konjunkturprogramm gegen Armut. (mehr …)

Bundesverfassungsgericht: Es eilt nicht erst bei einer Räumungsklage

Helge Hildebrandt weist prägnant auf BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017, 1 BvR 1910/12 hin: “(…) Wenn Jobcenter Leistungen für die Unterkunft gar nicht oder nicht in der tatsächlichen Höhe gewährten, haben viele Sozial- und Landessozialgerichte in der Vergangenheit die für einen erfolgreichen Eilantrag notwendige Eilbedürftigkeit pauschal davon abhängig gemacht, ob der Vermieter bereits eine Räumungsklage erhoben hatte. (…) Diese Rechtsprechung, die in erheblichem Umfange zu Räumungsklagen und folgender Obdachlosigkeit von Leistungsberechtigten geführt hat, hat das BVerfG bereits im Jahr 2017 für mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz unvereinbar erklärt.” Mehr Infos unter https://sozialberatung-kiel.de/2020/06/01/es-eilt-nicht-erst-bei-einer-raeumungsklage/

Wir hatten schon bei Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG auf diesen hingewiesen (siehe Meldung vom 23.8.17), aber längst nicht so prägnant wie der Kollege Hildebrandt. Da zudem die Entscheidung so bedeutsam ist, gerne also erneut eine Meldung dazu.

LSG Essen: Eine nach dem SGB II-leistungsberechtigte Schülerin hat einen Anspruch auf Finanzierung eines für die Teilnahme am digitalen Schulunterricht erforderlichen Tablets

Hier der Hinweis auf Landessozialgericht Essen, Beschluss vom 22.05.2020, Az. L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B. Pressemitteilung des Gerichts: “Die Antragstellerin bezieht SGB II-Leistungen und besucht die 8. Klasse eines Gymnasiums. Ende Januar 2020 beantragte sie einen internetfähigen Computer. Sie legte eine Bestätigung der Schulleiterin vor, wonach sie diesen für Hausaufgaben benötige. Das Jobcenter verneinte ebenso wie das SG Gelsenkirchen im einstweiligen Rechtsschutzverfahren einen Anspruch.

Die Beschwerde der Antragstellerin war nur in Bezug auf die vom SG versagte Prozesskostenhilfe erfolgreich. Im Übrigen hat das LSG diese zurückgewiesen. Die Antragstellerin bedürfe keines Eilrechtsschutzes mehr, weil ihr mittlerweile durch die Schule die Nutzung eines internetfähigen Laptops aufgrund einer privaten Spende ermöglicht worden sei.

Gleichwohl, so das LSG, sei grundsätzlich ein Anspruch nicht ausgeschlossen, da die geltend gemachten Kosten einen nach § 21 Abs. 6 SGB II anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf darstellten. (mehr …)

BSG: bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II gibt es keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip

Das BSG hat mit Urt. v. 20.02.2020 – B 14 AS 52/18 R entschieden, dass der Verbrauch von Vermögen, welches im Laufe eines Monats zur Schuldentilgung eingesetzt wurde, ab dem Tag des Verbrauchs einen SGB II-Leistungsanspruch auslöst. Denn abweichend von der Einkommensberücksichtigung (vgl § 11 Abs.  2, 3 SGB II) gibt es bei der Berücksichtigung von Vermögen im SGB II keine normative Grundlage für ein Monatsprinzip, so dass auch Leistungen ab Monatsmitte bzw, bei Eintritt der Hilfebedürftigkeit zu gewähren sein können. – Terminbericht des BSG