LSG Thüringen: Digitale Endgeräte sind auf Zuschussbasis nach § 21 Abs. 6 SGB II zu gewähren

LSG Thüringen, Beschluss vom 8. Januar 2021, L 9 AS 862/20 B ER (Scan):

  1. Die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts ist im Fall der Schulschließung zur Verwirklichung des Rechts des Kindes auf Bildung und Chancengleichheit erforderlich. Die bestehende Möglichkeit, Schulaufgaben in ausgedruckter Form in der Schule abzuholen, ist kein die Modalitäten der Computernutzung entsprechender Ersatz.
  2. Die Kosten für die Anschaffung eines internetfähigen Computers nebst Zubehör zur Teilnahme am pandemiebedingten Hausschulunterricht sind nicht im Regelbedarf berücksichtigt und stellen grundsätzlich einen Mehrbedarf dar (mehr …)

Bundessozialgericht: Studienkredit nicht als Einkommen zu berücksichtigen und SGB II-Leistungsbezug möglich

Hier der Hinweis auf das Verfahren Bundessozialgericht, B 4 AS 30/20 R. Dazu entschied das Gericht am 8.12.2020 (aus dem Terminsbericht; Nummerierung und Kursiv durch Verf.):

  1. Die der Klägerin [Studentin] ausgezahlten Raten aus dem Studienkredit waren nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Ein Darlehen stellt nach der ständigen Rechtsprechung des BSG als lediglich vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar.
  2. Dem Leistungsberechtigten muss ein wertmäßiger Zuwachs zur endgültigen Verwendung verbleiben, da nur dann die Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfällt. Nach § 11 Abs 1 Satz 2 SGB II aF (jetzt § 11 Abs 1 Satz 3 SGB II) sind zwar “auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen”, als Einkommen zu berücksichtigen. An einer entsprechenden Regelung für Privatdarlehen fehlt es indessen. (mehr …)

Kampagne Tacheles e.V.: Schulcomputer sofort!

Allen Überlegungen einer Öffnung der Schulen (Wann? Welche Klassen? etc) zum Trotz hier der Hinweis auf die Kampagne von Tacheles e.V. Schulcomputer sofort!

Schulcomputer sind allgemein und erst recht infolge der Covid-19-Pandemie unabdingbar für Schülerinnen und Schüler, um nicht benachteiligt und abgehängt zu werden. Viele einkommensschwache Haushalte sind indes nicht mit Computern oder Laptops ausgestattet. Dementsprechend können die Kinder solcher Haushalte dem digitalen Unterricht nicht folgen. Mit jedem weiteren Tag den die Schulen geschlossen haben, wachsen die Rückstände bei diesen Kindern. 

Da der Gesetzgeber für solche einmaligen Bedarfe trotz klarer Anmahnung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG v. 23.07.2014 – 1 BvL 10/12, Rn. 116) immer noch keine klaren Lösungen geschaffen hat, müssen diese Ansprüche erstritten werden. Dazu hat Tacheles auf seiner Webseite einen Grundsatztext geschrieben, Musterschreiben veröffentlicht und ein Netzwerk  von bundesweit tätigen Anwälten aufgestellt, die dabei behilflich sind diese Ansprüche durch zu klagen.

Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden

Die ASG Beratungsstelle Hannover hat ein aktualisiertes Infoblatt zu „Leistungsberechtigung im SGB II von Schüler*innen, Studierenden und Auszubildenden“ erstellt. Darin wird schematisch und übersichtlich erklärt, welche Auszubildenden SGB II-Ansprüche haben und welche nicht. Das Infoblatt gibt es hier: https://harald-thome.de/fa/redakteur/Harald_2019/Leistungsberechtigung_Auszubilende_019-10.pdf (Quelle: Thomé-Newsletter 27.10.19)

Bei der Gelegenheit der Hinweis auf das Skript von RA Joachim Schaller „SGB II und Ausbildungsförderung“ unter http://www.recht-auf-studienplatz.de/m/SGB_II_und_Ausbildungsfoerderung.pdf

RA Schaller zu Ausbildungsförderung

RA Schaller gibt umfassende Infos zu Sozialleistungen bei der Ausbildungsförderung. 1 x 69 Seiten SGB II und Ausbildungsförderung, 1 x 12 Seiten WoGG und Auszubildende und 1 x 8 Seiten BAföG für Ausländer.

Quelle: http://tacheles-sozialhilfe.de/startseite/aktuelles/d/n/2317/

Arbeitshilfe des Deutschen Vereins zur Existenzsicherung von Auszubildenden im SGB II

„Nicht immer reichen die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für den Lebensunterhalt junger Menschen in der Ausbildung. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie dann zusätzliche Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende erhalten. Die einschlägigen Regelungen sind jedoch komplex. Das führt zu Unsicherheiten, ob Ansprüche auf Leistungen der Grundsicherung bestehen und wie hoch sie gegebenenfalls sind. Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge e.V. hat nun eine Arbeitshilfe zum Thema herausgegeben. Sie zeigt in übersichtlicher Form, wann die Regelungen des SGB II als ergänzende Leistungen für Auszubildende greifen.“ – Quelle: PM des Deutschen Vereins – direkt zur Arbeitshilfe

Vgl. auch Jonny Bruhn-Tripp: Info-Schrift „Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt“

Jonny Bruhn-Tripp: Info-Schrift „Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten das ALG II und SGB II-Leistungen zur Existenzsicherung“

Jonny Bruhn-Tripp hat eine Arbeitshilfe zum Thema „Zugang von Auszubildenden, Schülern und Studenten in SGB II-Leistungen zum notwendigen Lebensunterhalt“ erstellt.

Diese gibt es hier: www.harald-thome.de – Quelle: Thomé-Newsletter vom 6.11.2016