Gesetz zur Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung und zur Entlastung von Betreuungsgerichten und Betreuern passiert den Bundesrat

Unter dem Titel „Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld“ wird auf der Webseite des Bundesrates berichtet:

„Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 21. März 2025 der vom Bundestag beschlossenen Neuregelung der Vormünder- und Betreuervergütung zugestimmt.

Anpassung an Tarif und Bürokratieabbau: Das Gesetz führt ein neues Vergütungssystem für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder ein und erhöht die Vergütungssätze. Ziel der Neuregelung ist es, die Vergütung an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst anzupassen. Außerdem sollen die Amtsgerichte als auch die Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand entlastet werden, heißt es in der Gesetzesbegründung.

Vereinfachungen bei Betreuervergütung: Das seit 2005 weitgehend unveränderte Vergütungssystem wird neu geregelt und vereinfacht. Statt 60 einzelner Vergütungstatbestände gibt es künftig nur noch 16 monatliche Fallpauschalen. Ihre Höhe richtet sich nach der Betreuungsdauer – hier sind künftig nur noch zwei statt bisher fünf relevante Zeiträume vorgesehen. (…)

Die Neuregelungen der Vormünder- und Betreuervergütung treten zum 1. Januar 2026 in Kraft.“

Siehe auch https://dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-neuregelung-der-vorm%C3%BCnder-und-betreuerverg%C3%BCtung-und-zur-entlastung/318787

Regierungsentwurf: Inflationsausgleich für rechtliche Betreuerinnen und Betreuer

Rechtliche Betreuerinnen und Betreuer sollen eine Sonderzahlung erhalten, um die finanzielle Mehrbelastung abzufedern, die ihnen infolge der Inflation entstanden ist. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den die Bundesregierung gestern auf Vorschlag des Bundesministers der Justiz beschlossen hat. Von der Sonderzahlung sollen Betreuungsvereine, selbständige berufliche Betreuerinnen und Betreuer und auch ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer profitieren. Der Gesetzentwurf sieht daneben eine Änderung des Betreuungsorganisationsgesetzes vor, um ehrenamtliche Betreuerinnen und Betreuer bei der Prüfung ihrer persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit zu entlasten.

Quelle und mehr: Pressemitteilung des BMJ

Lackmann: “Insolvenzrechtliche Beratung des betreuten Schuldners unter Berücksichtigung der Reform des Betreuungsrechts”

An dieser Stelle der Hinweis auf den neuen Aufsatz von Frank Lackmann zum Wechselspiel Betreuung und Schuldnerberatung in der aktuellen VIA 2023, 41.

Der lesenswerte Beitrag hat die Überschriften:

  • I. Einleitung
  • II. Rechtliche Betreuung nach §§ 1814 ff. BGB
    • 1. Grundsätze
    • 2. Einzelne Aufgabenkreise und -bereiche
    • 3. Selbstbestimmungsrecht des Betreuten
  • III. Betreute Schuldner in der Beratung
    • 1. Kein Einwilligungsvorbehalt in der Vermögenssorge
    • 2. Mit Einwilligungsvorbehalt
  • IV. Betreute Schuldner im Insolvenzverfahren
  • V. Fazit

Vgl. zum Thema auch PrivatInsRK-Butenob unter Anhang 2 (VBrInsFV), Rn. 22ff., freilich noch zur Rechtslage vor der Reform des Betreuungsrechts.

Experten für Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Die von der Bundesregierung geplante Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts stand im Mittelpunkt einer öffentlichen Anhörung im Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz am Mittwoch. Ein ensprechender Gesetzentwurf (19/24445) und ein Antrag der FDP-Fraktion, mit dem die selbstbestimmte Vorsorge in Gesundheitsangelegenheiten gestärkt werden soll (19/24638), standen auf der Tagesordnung der vom stellvertretenden Ausschussvorsitzenden Heribert Hirte (CDU) geleiteten Sitzung. Die eingeladenen neun Sachverständigen setzten sich in ihren Stellungnahmen detailliert mit dem komplexen Entwurf auseinander und bewerteten ihn überwiegend positiv. – Quelle und mehr: Bundestagsmeldung

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

“Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1896. Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um das Jahr 1900 abbilden, und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist das Vormundschaftsrecht unübersichtlich geworden und bildet die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das im Jahr 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit und birgt für die Rechtsanwender etliche Probleme.” – Quelle

Das Gesetz soll am 1.1.2023 in Kraft treten.

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundeskabinett hat letzten Mittwoch den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Das Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor.

Eine Übersicht gibt die PM des BMJV. Dort ist der Gesetzentwurf selbst nicht zu finden. Am 23.6.2020 wurde allerdings der Referentenentwurf veröffentlicht und im Anschluss werden 81 (!) Stellungnahmen wiedergegeben.

Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts

Das Bundeskabinett hat letzten Mittwoch den von der Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz vorgelegten Entwurf für ein Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts beschlossen. Das Gesetzespaket sieht einschließlich aller Folgeanpassungen eine Änderung von 46 Gesetzen vor.

Eine Übersicht gibt die PM des BMJV. Dort ist der Gesetzentwurf selbst nicht zu finden. Am 23.6.2020 wurde allerdings der Referentenentwurf veröffentlicht und im Anschluss werden 81 (!) Stellungnahmen wiedergegeben.

AG Hannover zur Unterschrift (nur) des Betreuers im Insolvenzantrag

Hier der Hinweis auf AG Hannover, Beschluss vom 24. März 2020 – 904 IK 109/20 – 4 (= ZVI 2020, 185). Daraus:

“Da der Betreuer als gesetzlicher Vertreter des Betreuten (§ 1902 BGB) nach ganz herrschender Meinung für die Stellung eines Insolvenzantrags der betreuungsgerichtlichen Genehmigung nicht bedarf (vgl. Pollmächer InsBüro 2019, 28, 29; Brzoza ZinsO 2018, 1087), kann er auch die in den amtlichen Formularen vorgesehenen Verfahrens- und Wissenserklärungen – wie hier erfolgt – wirksam abgeben.

Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob als Zulässigkeitsvoraussetzung der Betreute selbst die vorgesehenen Wissenserklärungen abgeben, d.h. die amtlichen Formulare an den entsprechenden Stellen neben dem Betreuer unterschreiben muss. (mehr …)