BGH zur Insolvenzanfechtung

BGH, Urteil vom 10. Februar 2022 – IX ZR 148/19

  1. Wird die Verbindlichkeit, welche die Annahme einer Zahlungseinstellung des Schuldners trägt, erfüllt oder gestundet, und will der Verwalter die Vermutung der Fortdauer der Zahlungseinstellung für sich in Anspruch nehmen, kann er unter dem Gesichtspunkt der sekundären Darlegungslast gehalten sein, zum Zahlungsverhalten des Schuldners im Übrigen, insbesondere zu weiterhin nicht bedienten Verbindlichkeiten des Schuldners vorzutragen.
  2. Bezieht sich ein im Wesentlichen gleichbleibendes, dauerhaft schleppendes Zahlungsverhalten des späteren Schuldners auch auf einen Zeitraum, in dem der Schuldner seine Zahlungen unstreitig noch nicht eingestellt hatte, kann aus dem Zahlungsverhalten nicht auf eine später eingetretene Zahlungseinstellung geschlossen werden.
  3. Einem Anfechtungsgegner, der nur das Zahlungsverhalten des Schuldners ihm gegenüber kennt, fehlt in der Regel der für die Beurteilung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit erforderliche Überblick über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuldners.

Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Geschäftsschließung

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21.- Pressemitteilung des Gerichts

BGH: Vorschüsse, die der Schuldner aus seinem insolvenzfreien Vermögen leistet, bleiben entsprechend § 1 Abs. 2 Nr. 5 Fall 1 InsVV für die Berechnungsgrundlage außer Betracht

BGH, Beschluss vom 11. November 2021 – IX ZB 38/20 – gerichtlicher Leitsatz:

Leistet ein Schuldner, dem die Verfahrenskosten bei Eröffnung gestundet worden sind, nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus seinem insolvenzfreien Vermögen Zahlungen mit dem Zweck, Vorschüsse auf die Verfahrenskosten zu erbringen, bleiben diese bei der Ermittlung der Berechnungsgrundlage außer Betracht.

Aus dern Entscheidung: “Einhellig nimmt die Kommentarliteratur zu § 26 Abs. 1 Satz 2 Fall 1 InsO an, dass auch ein von dem Schuldner geleisteter Vorschuss mit der Bestimmung der Verfahrenskostendeckung Sondervermögen ist, sofern die Mittel eindeutig massefrei sind (mehr …)

BGH zur Versagung der Restschuldbefreiung wegen unrichtiger Angaben in einem Vergleichsangebot

Die Entscheidung BGH, 18.11.2021, IX ZB 1/21, dürfte Pflichtlektüre sein. Der gerichtliche Leitsatz lautet:

Unrichtige schriftliche Angaben des Schuldners über seine wirtschaftlichen Verhältnisse in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens können auch dann zu einer Versagung der Restschuldbefreiung führen, wenn sie im Rahmen eines Vergleichsangebots erfolgen.

Aus der Entscheidung:

Eine schriftliche Erklärung des Schuldners liegt auch dann vor, wenn er die entsprechenden Erklärungen nicht selbst formuliert hat, sondern durch einen Dritten hat abfassen lassen. Der Versagungstatbestand des § 290 Abs. 1 Nr. 2 InsO setzt kein vom Schuldner unterzeichnetes eigenhändiges Schriftstück voraus. (mehr …)

BGH: Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder

Beschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 123/21 – Aus der PM des Gerichts:

“Verwandte in gerader Linie haben einander nach § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, (mehr …)

BGH zur Hinzuziehung eines Gerichtsvollziehers bei Schuldnerpflicht zur Zutrittsgewährung zu einer Stromabnahmestelle und Duldung deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers

BGH, 17.06.2021, I ZB 68/20 – Leitsätze:

  1. Ein Titel, der den Schuldner verpflichtet, Zutritt zu einer Stromabnahmestelle zu gewähren und deren Sperrung durch Wegnahme des Stromzählers zu dulden, kann insgesamt nach § 892 ZPO durch Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers vollstreckt werden.
  2. Für eine Hinzuziehung des Gerichtsvollziehers nach § 892 ZPO reicht es aus, wenn der Gläubiger eine dem Schuldner zurechenbare Widerstandshandlung als bevorstehend behauptet. Es ist nicht erforderlich, dass der Gläubiger zu erwartenden Widerstand nachweist oder glaubhaft macht.
  3. Im Falle einer ergänzenden Handlungspflicht des Schuldners kann der Widerstand nicht nur in einem aktiven Tun, sondern auch in einem Unterlassen bestehen.
  4. Soweit ein Duldungstitel den Schuldner auch dazu verpflichtet, Zutritt zu einem Raum zu gewähren, ist für eine Vollstreckung dieser ergänzenden Handlungspflicht nach § 892 ZPO erforderlich, dass der Schuldner zumindest Mitgewahrsam an diesem Raum hat. Andernfalls richtet sich die Zwangsvollstreckung insoweit nicht gegen ihn und fehlt es an einer Widerstandsleistung des Schuldners im Sinne von § 892 ZPO.

BGH zur Zulässigkeit eines Antrags auf Restschuldbefreiung in einem gesonderten Insolvenzverfahren über das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit des Schuldners

BGH, 22.07.2021, IX ZB 7/20 – Leitsätze des Gerichts:

  1. Gibt der Insolvenzverwalter das Vermögen des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit frei und wird über dieses Vermögen ein gesondertes Insolvenzverfahren eröffnet, ist ein in diesem Verfahren gestellter Antrag des Schuldners auf Restschuldbefreiung unzulässig, wenn über seinen im Ausgangsverfahren gestellten Restschuldbefreiungsantrag nicht entschieden ist (Fortführung BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – IX ZB 22/13).
  2. Ein Antrag auf Kostenstundung ist unzulässig, wenn der Schuldner in dem Insolvenzverfahren keine Restschuldbefreiung erreichen kann (Festhaltung BGH, Beschluss vom 4. Mai 2017 – IX ZB 92/16).

Anmerkung RA Kai Henning in seinem InsO-Newsletter 9-21: “Der 9. Zivilsenat des BGH bestätigt in dieser Entscheidung seine bisherige Rspr. zur Unzulässigkeit eines erneuten Restschuldbefreiungsantrags in einem Folgeinsolvenzverfahren über das Vermögen einer aus dem Erstinsolvenzverfahren freigegebenen Selbstständigkeit. (mehr …)

BGH-Urteil: Dispozinsen müssen transparenter sein

Banken müssen die Zinssätze für Dispokredite in der Werbung und im Preisverzeichnis deutlich hervorheben. Hat eine Bank nach Kundengruppen differenzierte Zinssätze, darf sie den Überziehungszinssatz nicht mit „bis zu 10,90 Prozent“ angeben. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Verfahren gegen die Deutsche Bank und die Sparda-Bank Hessen entschieden. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hatte gegen die beiden Banken geklagt.

Quelle und mehr: PM der vzbv; XI ZR 46/20 (Deutsche Bank) und XI ZR 19/20 (Sparda-Bank Hessen)

BGH zur Rücknahme eines Restschuldbefreiungsantrags

BGH, Beschluss vom 15. Juli 2021 – IX ZB 33/20 – Leitsatz:

Hat ein Gläubiger in einem asymmetrischen Verfahren in dem zur Anhörung der Gläubiger anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten einheitlichen Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen
Antrag auf Restschuldbefreiung nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen.

InsO § 289 Abs. 1 aF, § 290 Abs. 1 Nr. 1 aF, § 300 Abs. 1 aF

BGH hält bei Kapitallebensversicherungen einen Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte (§ 850i ZPO) für möglich, auch wenn die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten (§ 851c ZPO) nicht gegeben sind

Hier der Hinweis auf BGH, 29.04.2021, IX ZB 25/20 mit den Leitsätzen:

  • Erhält der Schuldner aus einer Kapitallebensversicherung, die ihm zur Sicherung für Ansprüche aus einer für seine Tätigkeit als Geschäftsführer erteilten Pensionszusage wirksam verpfändet ist, nach Pfandreife eine Einmalleistung, kann er hierfür Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte geltend machen.
  • Dem steht nicht entgegen, dass die Voraussetzungen des besonderen Pfändungsschutzes bei Altersrenten nicht gegeben sind.

Anmerkung RA Kai Henning in seinem aktuellen Newsletter: “Mit dieser Entscheidung klärt der 9. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs das Verhältnis der §§ 851c und 850i ZPO. Der Ansicht, dass allein § 851c ZPO anzuwenden ist, wenn ein Versicherungsvertrag mit Vorsorgeleistung betroffen und damit ein Schutz nicht gegeben ist, wenn seine Voraussetzungen nicht vorliegen, teilt der BGH nicht.

Des Weiteren stellt der BGH fest, dass (mehr …)