BSG: keine Aufrechnungsmöglichkeit wegen Beitragsforderungen gegen eine Verletztenrente, wenn Restschuldbefreiung erteilt worden ist

Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 03.12.2024, B 2 U 11/22 R. Die Entscheidung dürfte herausragende grundsätzliche Bedeutung haben (vgl. zur Aufrechnung etwa LSG NRW und anders LSG München).

Leider liegt die Entscheidung noch nicht im Wortlaut vor, aber Terminvorschau und vor allem der Terminsbericht sind sehr lesenswert. Daraus:

„Der Kläger war Anfang der neunzehnhundertneunziger Jahre Inhaber einer Baufirma, deren zuständiger Unfallversicherungsträger die Rechtsvorgängerin der Beklagten war. Für die Jahre 1992 und 1993 erhob diese Beiträge, die der Kläger nicht beglich. Der Kläger bezieht wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls seit 1999 von der Beklagten eine Verletztenrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von Hundert.

Das am 1. Dezember 2010 eröffnete Regelinsolvenzverfahren über das Privatvermögen des Klägers führte nur zu einer geringfügigen Befriedigung der Beitragsforderungen. Das Amtsgericht erteilte dem Kläger am 26. Januar 2017 die Restschuldbefreiung. Im Anschluss erklärte die Beklagte die Aufrechnung der nicht beglichenen Beitragsforderungen mit dem hälftigen – unpfändbaren – Anspruch auf Verletztenrente (Bescheid vom 4. April 2017, Widerspruchsbescheid vom 20. Dezember 2017). (…)

Der Beklagten steht nach Erteilung der Restschuldbefreiung keine Aufrechnungsbefugnis in Höhe des hälftigen Anspruches auf Verletztenrente gegen den Kläger zu. Die Voraussetzungen einer Aufrechnung lagen nach Erteilung der Restschuldbefreiung mangels Aufrechnungslage nicht mehr vor. Die Beitragsforderung der Beklagten ist mit Erteilung der Restschuldbefreiung zu einer unvollkommenen, rechtlich nicht durchsetzbaren Forderung geworden (§ 301 Absatz 1 InsO).

Bundessozialgericht zum Leistungsausschluss von Unionsbürger*innen: Anspruch auf SGB II nach fünf Jahren Aufenthalt auch ohne durchgehende Wohnsitzanmeldung

Die GGUA Flüchtlingshilfe meldet: “Das Bundessozialgericht hat (…) eine wichtige Frage zum SGB-II-Leistungsanspruch von Unionsbürger*innen (und anderen nicht-deutschen Staatsangehörigen) geklärt, die bislang sehr umstritten war: Der Anspruch auf Leistungen nach SGB II (und SGB XII) wegen eines „verfestigten Aufenthalts“ nach fünf Jahren ist nicht von einer durchgehenden Wohnsitzanmeldung abhängig. Vielmehr reicht eine erstmalige Wohnsitzanmeldung, die die Fünf-Jahres-Frist auslöst. (BSG, Urteil vom 20. September 2023, B 4 AS 8/22 R, es gibt dazu bislang nur den Terminbericht und noch nicht das schriftliche Urteil). (…)

Das Bundessozialgericht hat nun entschieden, dass es keineswegs auf die durchgehende Wohnsitzanmeldung ankommt, sondern nur auf die erstmalige Anmeldung. Denn diese habe für den Fristbeginn der fünf Jahre „konstitutive Wirkung“. (…)

Das Urteil ist von großer Bedeutung insbesondere für EU-Bürger*innen, die schon lange in Deutschland leben, unter Umständen wohnungslos sind und z.B. wegen Arbeitslosigkeit oder Erwerbsunfähigkeit kein anderes Freizügigkeitsrecht erfüllen. Nach fünf Jahren Aufenthalt unterliegen sie gem. § 7 Abs.1 S. 4 SGB II nicht mehr dem Leistungsausschluss des § 7 Abs. 1 S. 2 SGB II. Vorher würde nur ein Anspruch auf Überbrückungsleistungen nach § 23 Abs. 3 S. 5ff SGB XII bestehen.

Wichtig ist: Anders als dies manchmal angenommen wird, besteht in den allermeisten Fällen natürlich auch schon vor fünf Jahren ein Leistungsanspruch. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn ein Freizügigkeitsrecht als Arbeitnehmer*in, die Fortgeltung des Arbeitnehmer*innenstatus oder ein Freizügigkeitsrecht als Familienangehörige erfüllt ist. In der Broschüre „Ausgeschlossen oder privilegiert“ des Paritätischen Gesamtverbands gibt es dazu ausführliche Informationen.”

Bundessozialgericht: Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn Deutsche Post für die Zustellung länger braucht als von ihr grundsätzlich zugesagt

Zu Beginn der Kontoauszüge-Entscheidung des LSG Sachsen-Anhalt wird die fristgerechte Einreichung der Beschwerde bejaht und dabei auf BSG, 09.05.2022 – B 5 R 11/22 BH hingewiesen. Aus der BSG-Entscheidung (Fettdruck von uns):

(Rn 10:) Ein Fristversäumnis ist unverschuldet, wenn der Beteiligte die ihm nach seinen Verhältnissen zumutbare Sorgfalt beachtet, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falls nach allgemeiner Verkehrsanschauung zur gewissenhaften Prozessführung vernünftigerweise erforderlich ist (BSG Beschluss vom 27.3.2017 – B 9 V 68/16 B – juris RdNr 10 mwN). Bedient sich ein Beteiligter der Deutschen Post AG, so darf er regelmäßig darauf vertrauen, dass diese die von ihr für den Normalfall festgelegten Postlaufzeiten einhält. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass bei der Deutschen Post AG im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen entsprechend ihrer amtlichen Verlautbarungen grundsätzlich am folgenden Werktag ausgeliefert werden 

BSG zur Mietschuldenübernahme nach § 22 Abs. 8 SGB II und Selbsthilfe des Betroffenen (anderweitig beschafftes Darlehen)

An dieser Stelle der Hinweis auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 22.7.2022, B 7/14 AS 52/21 R. Diese liegt im Wortlaut noch nicht vor, daher aus dem Terminsbericht:

“Die Übernahme von Schulden bei Dritten setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Aufnahme des Darlehens Mietschulden vom Jobcenter zu übernehmen gewesen wären. Gemäß § 22 Abs 8 Satz 1 SGB II steht die Übernahme der Schulden im Ermessen des Grundsicherungsträgers. Dieses Ermessen ist nach Satz 2 eingeschränkt, wenn die Übernahme der Schulden gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht.

Der Übernahme der Schulden steht grundsätzlich nicht entgegen, wenn ein Leistungsberechtigter nach der Anzeige seines Bedarfs gegenüber dem Jobcenter mit Hilfe eines anderweitig beschafften Darlehens die Unterkunft durch Begleichung der Mietschulden an den Vermieter gesichert hat. Auch Schulden gegenüber Dritten, die Leistungsberechtigte nach dieser “Bedarfsanzeige“ beim Jobcenter eingegangen sind, (mehr …)

BSG: Trinkgeld mindert den Arbeitslosengeld-II-Anspruch grundsätzlich nur, wenn es 10% des maßgebenden Regelbedarfs übersteigt

Das Bundessozialgericht meldet: “Trinkgeld kann sich bei der Berechnung des Alg II auf die Leistungshöhe grundsätzlich nur dann mindernd auswirken, wenn es 10% des Regelbedarfs übersteigt. Dies hat der 7. Senat des Bundessozialgerichts am 13. Juli 2022 entschieden (B 7/14 AS 75/20 R) [Terminsbericht].

Die als Servicekraft in der Gastronomie tätige Klägerin erhielt neben Erwerbseinkommen aus dieser Tätigkeit Trinkgeld in Höhe von 25 Euro monatlich. Anders als vom beklagten Jobcenter und dem LSG angenommen, handelt es sich bei diesem Trinkgeld nicht um Erwerbseinkommen. Das Trinkgeld ist vielmehr eine Zuwendung, die Dritte erbringen, ohne dass hierfür eine rechtliche oder sittliche Verpflichtung besteht. Hieraus folgt, dass es erst dann als Einkommen bei der Berechnung der Leistung zu berücksichtigen ist, wenn es die Lage der Leistungsberechtigten so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB II nicht gerechtfertigt wäre. Dies war vorliegend nicht der Fall.”

BSG: Kosten einer Privathaftpflichtversicherung können Kosten der Unterkunft sein

Hier der Hinweis auf den Beitrag von Helge Hildebrandt, in dem er Bundessozialgericht, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 76/20 R erläutert.

Rn. 15 der Entscheidung: “Unter den Begriff des Unterkunftsbedarfs lassen sich allerdings auch solche Zahlungsverpflichtungen fassen, die ein Mieter aufgrund mietvertraglicher Vereinbarung gegenüber Dritten einzugehen hat, soweit ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zur Anmietung der Wohnung vorhanden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier noch vor: Bei der Verpflichtung des Klägers gegenüber seinem Vermieter zum Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung besteht ein solcher Bezug, soweit damit Schäden versichert werden, für deren Ersatz der Kläger gegenüber seinem Vermieter verpflichtet ist. Zwar (mehr …)

Weisung BA Arbeit zur Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X

Am 1.6.2021 haben wir auf das BSG-Urteil, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R, hingewiesen (hier zur Meldung). Durch die Entscheidung  wurde die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktischen Falls (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag.

Nun hat die BA Arbeit dazu eine neue Weisung herausgegeben: “Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 verjähren Erstattungsansprüche der BA nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die bisherige Rechtsauffassung der BA für die genannten Fälle wird daher aufgegeben. Die Weisung enthält Übergangsregelungen, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Weitere Regelungen folgen nach Auswertung der Urteilsgründe.”

BSG zur Übernahme von Kosten für eine Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung

Aus dem Terminsbericht des Bundessozialgericht (B 14 AS 18/20 R, Verhandlung 21.7.2021): „Schuldnerberatung als kommunale Eingliederungsleistung kann zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit erbracht werden, wenn sie dafür erforderlich ist.

  • Die Erforderlichkeit ist im Rahmen des § 16a Nr 2 SGB II nicht einengend so zu verstehen, dass eine Leistungserbringung nur bei einer prognostisch unmittelbar folgenden Arbeitsaufnahme in Betracht kommt oder nur dann, wenn sie die einzige Möglichkeit zur Eingliederung in Arbeit darstellt.
  • Sie kann auch dann erforderlich sein, wenn sie die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit erst vorbereitet oder flankierend unterstützt, indem sie der Bewältigung von Motivationsproblemen und der Stabilisierung der Betroffenen dient.
  • Dennoch verliert sie dadurch nicht ihren finalen Bezug zum übergeordneten Ziel der Eingliederung der leistungsberechtigten Person in Arbeit. (mehr …)

Bundessozialgericht: Mahnung hemmt die Verjährung von Erstattungsforderungen der Jobcenter nicht

Das Bundessozialgericht hat am 04.03.2021 – B 11 AL 5/20 R – entschieden (aus dem Terminsbericht; Darstellung von uns; der Wortlaut der Entscheidung liegt noch nicht vor):

  1. In den Fallgestaltungen des § 50 SGB X kann erst ein weiterer Bescheid eine bereits laufende Verjährungsfrist des nach § 50 Abs 3 SGB X festgesetzten Erstattungsanspruchs hemmen.
  2. Bei der vierjährigen Verjährungsfrist des § 50 Abs 4 SGB X handelt es sich um eine Sonderregelung zu Beginn und Lauf der Verjährung, welche die 30jährige Verjährungsfrist des § 52 Abs 2 SGB X als speziellere Vorschrift verdrängt. 
  3. Eine Mahnung oder ein Mahngebührenbescheid führen nicht dazu, dass die vierjährige in eine 30jährige Verjährungsfrist übergeht.

Damit hat das BSG die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktische Fall (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag. Siehe auch https://www.sozialrecht-rosenow.de und https://www.hartziv.org/news/20210527-bsg-urteil-zur-verjaehrung-von-hartz-iv-erstattungsforderungen.html