Hier aus aktuellem Anlass ein neuer praktischer Fall: Ein Schuldner stellt im Februar 2021 einen Insolvenz- und Restschuldbefreiungsantrag. Das Gericht schreibt ihm:
“Gemäß § 287a Abs. 2 Nr. 1 InsO n.F. ist ein Restschuldbefreiungsantrag unter anderem unzulässig, wenn dem Schuldner in den letzten 11 Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag Restschuldbefreiung erteilt worden ist. Davon ist vorliegend auszugehen. Ihnen wurde nach eigenen Angaben in dem Verfahren 88 IK xx/04 am xx.06.2010 die Restschuldbefreiung erteilt. Dies ist noch kein 11 Jahre her.”
Was tun? Gerne zunächst selbst denken und dann hier zum Lösungsvorschlag.