StromGVV / GasGVV: Sperrschutzregeln heute verlängert

Die Schutzregeln in § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV wurde heute bis zum 30.04.2025 verlängert. Siehe – Achtung sperriger Titel!

Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung zur befristeten Verlängerung der Regelung zur Aussetzung der monatlichen Ratenzahlungsvereinbarungen während der Dauer einer Abwendungsvereinbarung

BGBl. 2024 I Nr. 192 vom 19.06.2024, www.recht.bund.de/bgbl/1/2024/192/VO.html

Mehr dazu schon unter Energiesperren: wann kommt die Verlängerung der Sperrschutzregeln?

Sozialleistungen für den Monat der Fälligkeit einer Nebenkostennachforderung

Es kann nicht oft genug gesagt werden: „Auch Menschen, die aufgrund ihres regelmäßigen Einkommens keinen Anspruch auf laufende Sozialleistungen haben, können aufgrund einer Nachforderung aus einer Betriebs- oder Heizkostenabrechnung hilfebedürftig werden. Sie haben dann einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) bzw. SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) für den Monat, in dem die Nachforderung fällig wird, also zu bezahlen ist.“

So der Beginn der Meldung von Helge Hildebrandt unter sozialberatung-kiel.de.

Er weist auch darauf hin, dass § 37 Abs. 2 Satz 4 SGB II („Satz 3 gilt nur für Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden..“) oft missverstanden wird: hier ging es nur um die Frist (3 Monate). Der Anspruch auf Leistung besteht nach wie vor und ergibt sich aus § 22 Abs. 1 SGB II; einzig muss der Antrag noch in dem Monat gestellt werden, in dem die Nachforderung fällig wird.

Siehe auch …/zum-uebernahmeanspruch-auf-heizkosten-und-betriebskostenjahresabrechnungen-fuer-sgb-ii-sgb-xii-asylblg-beziehende-und-nicht-leistungsbeziehende/

Energiesperren: wann kommt die Verlängerung der Sperrschutzregeln?

Die Bundesregierung beabsichtigt, die Übergangsregelung in § 118b EnWG bis zum 30. April 2025 zu verlängern. Gleiches gilt für § 19 StromGVV bzw. § 19 GasGVV.

Insoweit ist die Lektüre der beiden FBSB-Meldungen NRW hilfreich:

Die Verlängerungen hängen aber im Bundesrat… Siehe dip.bundestag.de/vorgang/gesetz-zur-umsetzung-der-eu-erneuerbaren-richtlinie-in-den-bereichen-windenergie-auf/310640 bzw. dip.bundestag.de/vorgang/verordnung-zur-anpassung-der-stromgrundversorgungsverordnung-und-der-gasgrundversorgungsverordnung-zur-befristeten/311403. Das ist misslich, da die aktuellen Regelungen nur bis Ende April gegolten haben.

Breites ökosoziales Bündnis fordert sofortige Einführung des Klimagelds

„139 Euro Klimageld an 1.000 Personen zahlt der Verein Sanktionsfrei gemeinsam mit einem breiten ökosozialen Bündnis aus. Laut Berechnungen stünde dieseSumme jeder Person in Deutschland als Ausgleich für die CO₂-Bepreisung der vergangenen Jahre zu. Für eine vierköpfige Familie wären das 556 Euro – eine spürbare finanzielle Entlastung. Mit steigendem CO₂-Preis wächst dieser Betrag jedes Jahr entsprechend und könnte einen notwendigen sozialen Ausgleich schaffen. Deswegen macht das Bündnis aus Sanktionsfrei, dem Paritätischen Gesamtverband, Fridays for Future, Campact, 9 € Fonds, Robin Wood, BUND, Attac, Klima-Allianz, Mein Grundeinkommen, Fondament und anderen Organisationen nun Druck. Das Bündnis fordert die Bundesregierung auf, die CO₂-Einnahmen in Form eines Klimageldes an die Menschen zurückzuzahlen.

Das Geld dafür ist bereits vorhanden: Einen zweistelligen Milliardenbetrag nimmt der Staat durch den CO₂-Preis jährlich ein. Zwar gilt der CO₂-Preis bisher nur für Unternehmen, indirekt wird er jedoch überwiegend von der Bevölkerung bezahlt, da er an die Verbraucher*innen weitergegeben wird.

Die Einnahmen sollen laut Vereinbarung im Koalitionsvertrag als Klimageld an die Bürgerinnen und Bürger zurückgezahlt werden, um gestiegene Kosten von Privathaushalten zu kompensieren. Vor allem Haushalte mit kleinen und mittleren Einkommen würden davon profitieren.Tatsächlich gibt die Bundesregierung das Geld stattdessen aber zu großen Teilen für die Wirtschaft aus.

Nächste Sammelklage: vzbv geht gegen massive Preiserhöhungen bei ExtraEnergie vor

PM vzbv: “Die ExtraEnergie GmbH hat im Juli 2022 massiv die Preise für Gas- und Stromkund:innen erhöht. Unter anderem bei den Marken ExtraEnergie, Extragrün, HitEnergie, Prioenergie stiegen die Preise teils um mehr als einhundert Prozent. Dabei übergingen die Anbieter auch vereinbarte Preisgarantien. Die Erhöhungen sind nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzulässig. Deshalb hat der vzbv vor dem OLG Hamm eine Sammelklage gegen die ExtraEnergie GmbH eingereicht. Ziel ist, direkte Rückzahlungen an betroffene Kund:innen zu erstreiten. (…)

Aus Sicht des vzbv sind die Preiserhöhungen von ExtraEnergie unzulässig, da der pauschale Verweis auf gestiegene Beschaffungskosten als Begründung nicht ausreicht. Sofern Kund:innen eine Preisgarantie vereinbart hatten, kommt eine Erhöhung wegen gestiegener Beschaffungskosten ohnehin nicht in Betracht.

Bereits im Frühjahr hatte das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf die Begründung des Anbieters für das Brechen der Preisgarantien als nicht tragfähig bezeichnet. (Urteil vom 23. März 2023; Aktenzeichen I-20 U 318/22)

Dennoch versucht der Anbieter weiterhin, die Forderungen gegenüber Verbraucher:innen durchzusetzen, zum Beispiel mit Inkassoschreiben. Der vzbv nimmt an, dass mehr als 100.000 Verbraucher:innen von den Preiserhöhungen betroffen sind.

Verbraucherzentrale Bundesverband verklagt E.ON und HanseWerk Natur

Verbraucher:innen zahlen heute in vielen Versorgungsgebieten ein Vielfaches von dem, was sie 2020 zahlen mussten. Innerhalb von 3 Jahren erhöhten E.ON und HanseWerk Natur die Preise für Fernwärme nämlich um mehrere hundert Prozent.

So ist für E.ON-Kund:innen im Versorgungsgebiet Erkrath-Hochdahl in NRW der Brutto-Arbeitspreis von 6,18 ct/kWh (2020) auf 23,24 ct/kWh (2022) gestiegen. Nach Berechnung des vzbv bedeutet das bei einem Jahresverbrauch von 15.000 kWh insgesamt 3.500 Euro Mehrkosten für die Jahre 2021 und 2022 zusammen. Auch in anderen Versorgungsgebieten erhöhten E.ON und HanseWerk Natur auf Grundlage ihrer Preisänderungsklauseln die Preise.

Den Preisanstieg schätzt der vzbv als rechtswidrig ein und hat deshalb 2 Sammelklagen gegen die Anbieter eingereicht. Die enormen und intransparenten Preiserhöhungen seien unwirksam, weil die Preisänderungsklauseln nicht den rechtlichen Anforderungen entsprächen, so Vorständin Ramona Pop.

Mit den beiden Sammelklagen will der vzbv direkte Rückerstattungen für teilnehmende Verbraucher:innen einklagen. In Kürze können Sie sich als Betroffene den Sammelklagen anschließen. Es sind die nächsten Sammelklagen, die der vzbv innerhalb weniger Tage einreicht. Zuletzt verklagte er Vodafone wegen Preiserhöhungen bei Internetverträgen.

Quelle und mehr: www.verbraucherzentrale.de

Sachverständigenrat für Verbraucherfragen zu den “Folgen der Energiekrise”

Aus einer PM des Sachverständigenrat für Verbraucherfragen (SVRV) vom 9.10.2023: Der russische Angriff auf die Ukraine ging mit einem massiven Anstieg der Energiepreise in Europa einher. Die Bundesregierung hat darauf reagiert und zahlreiche Maßnahmen, wie etwa die Preisbremsen für Strom und Gas, auf den Weg gebracht, um die Kostenbelastung der Haushalte einzudämmen. Wie sich die finanzielle Situation der Haushalte in Deutschland entwickelt hat, lässt sich nun erstmals anhand von Mikrodaten für insgesamt 4.444 Haushalte beantworten. Erhoben wurden die Daten durch den SVRV und forsa. (…)

In der Folge hat die Energiekostenbelastung unter den einkommensschwächsten Haushalten besonders stark zugenommen. Der Anteil der Energiekosten am Haushaltseinkommen beträgt im ersten, d.h. ärmsten, Einkommensquintil nun 16%, im zweiten Quintil 11%. Im Vorjahr lagen diese Werte noch bei 12 bzw. 8%. Zum Vergleich: Das fünfte, d. h. das wohlhabendste, Quintil wendet gerade einmal 4% des Haushaltseinkommens für Energiekosten auf.

Eine gängige Faustregel besagt, dass Energiekosten zur finanziellen Überlastung eines Haushalts führen können, wenn diese mehr als 10% von dessen Nettoeinkommen betragen. Im März 2022 traf dies auf 26% aller befragten Haushalte zu. Im Juli 2023 waren 43% aller Haushalte betroffen, im ersten und zweiten Quintil waren gar 87% bzw. 58% der Haushalte überlastet. Nach einer konservativeren Berechnung, die nur Haushalte berücksichtigt, die weniger als 80% des Medianeinkommens zur Verfügung haben, ist immerhin noch ein Viertel der Haushalte energiearm. (…)”

Siehe auch den Policy Brief des SVRV zum Thema.

vzbv: Verbraucher:innen können Verträge mit nowenergy, primastrom und voxenergie vorzeitig beenden

vzbv-Meldung: “Sie wurden von nowenergy, primastrom oder voxenergie (alles Töchter der primaholding GmbH) angerufen? Ihnen wurde bei dem Telefonat ein Strom- oder Gaslieferungsvertrag zu unerwartet hohen Preisen aufgeschwatzt? Dann haben Sie nach Auffassung des Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) gute Chancen, diesen Vertrag vorzeitig zu beenden. Eventuell können Sie bereits gezahlte Abschläge sogar vollständig zurückverlangen. Selbst wenn Sie bereits Strom- oder Gas bezogen haben.

Der vzbv hilft Ihnen, wenn Sie den Vertrag kündigen oder widerrufen wollen. Dafür prüft er eine Sammelklage, um die Unternehmen notfalls gerichtlich zu zwingen, dass sie die Forderungen der betroffenen Verbraucher:innen erfüllen. 

Hier erhalten Sie auch einen Musterbrief, um Ihre Kündigung oder Ihren Widerruf zu erklären bzw. Ihre sonstigen Ansprüche (z.B. wegen unzulässiger Preiserhöhung) geltend zu machen.”

Und hier: “Die Unternehmen der primaholding-Gruppe belehren in Verträgen für Strom und Gas nach Ansicht des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) unzureichend über das Widerrufsrecht. Der vzbv prüft daher eine Sammelklage gegen die primaholding GmbH und bittet Betroffene, sich online unter www.sammelklagen.de/primaholding zu melden.”

Arbeitshilfe “Energiearmut”

Mit der Arbeitshilfe “Energiearmut” möchte der Fachausschuss Schuldner- und Insolvenzberatung der Landesarbeitsgemeinschaft der öffentlichen und freien Wohlfahrtshilfe in Bayern (LAG Ö|F) einen umfassenden Überblick über die unterschiedlichsten Facetten in Zusammenhang mit Energiekosten – Energieschulden und Energiearmut geben. (Stand: Mai 2023).