Zweiter Heizkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt verkündet

Heute wurde das “Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch” im Bundesgesetzblatt verkündet (Nr. 43, Seite 2018) – nachlesbar unter https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_43.pdf#page=14.

Beachtlich ist § 6 Heikostenzuschussgesetz, in dem die Unpfändbarkeit geregelt ist. Dies gilt auch für den zweiten Heizkostenzuschuss. (Artikel 1 Nr. 8b des Getzes: “In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ gestrichen.”)

Wer bekommt den Zuschuss? Was müssen Anspruchsberechtigte nun tun? Das lesen Sie in den FAQ des BMBF. Daraus:

Der erste Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket I) beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie AFBG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Der zweite Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket III) beträgt für diesen Personenkreis einmalig pauschal 345 Euro.

Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse.

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet

Im heutigen Bundesgesetzblatt (Nr. 42, Seite 1985) wurde das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet. Siehe https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_42.pdf#page=5

Beachtlich ist § 4 Abs. 2: “Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.” Folglich kann die Schuldnerberatung diese Pauschale (nicht die allgemeine!) in die P-Kontenbescheinigung aufnehmen (§ 902 Nr. 6 ZPO).

AG Hamburg: Energiepreispauschale ist nicht von der Abtretung nach § 287 InsO erfasst

Mit Beschluss vom 5.10.2022, 67g IN 106/20, hat das Amtsgericht Hamburg entschieden:

[Es] wird der Antrag des Schuldners vom 28.09.2022 auf Anordnung der Unpfändbarkeit der Energiepreispauschale zurückgewiesen.

Gründe: Das Insolvenzhauptverfahren ist am 07.10.2021 aufgehoben worden. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Schuldner in der sog. Wohlverhaltensperiode.

Da es sich bei der Energiepreispauschale nicht um Arbeitslohn handelt, ist diese Zahlung nicht von der Abtretung nach § 287 InsO erfasst. Der Treuhänder hat keinen Anspruch auf Auszahlung dieser Prämie. Der Antrag des Schuldners geht somit ins Leere. 

Der Beschluss als Scan. Achtung: hierbei handelt es sich um die Energiepreispauschale nach §§ 112ff EStG (hierzu etwa AG Norderstedt), nicht um die Pauschale für Rentner:innen (RentEPPG).

Energiekrise: Erwerbslosenverein Tacheles e.V. und Paritätischer Wohlfahrtsverband starten Aufklärungs- und Unterstützungskampagne für Betroffene hoher Energiekosten

Angesichts stark steigender Energiekosten starten Tacheles e.V. und der Paritätische Wohlfahrtsverband heute die bundesweite Kampagne “Energie-Hilfe”, mit der Menschen über ihre Rechte auf behördliche Übernahme von Energiekosten aufgeklärt werden sollen. Im Zentrum der Kampagne steht die Webseite www.energie-hilfe.org, die Betroffene hoher Energiekosten umfangreich über ihre sozialrechtlichen Ansprüche informiert und Musteranträge zur Verfügung stellt.

Der Mangel an ausreichenden, gezielten Hilfen für die von Inflation und explodierenden Energiekosten am härtesten Betroffenen wird nach Einschätzung des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes und des Erwerbslosen- und Sozialhilfeverein Tacheles e.V. zu einer deutlichen Steigerung der Anzahl an Anspruchsberechtigten im Bereich der Grundsicherung führen.

Um Betroffenen die Antragstellung zu erleichtern und die fristgerechte Wahrung von Ansprüchen zu ermöglichen, werden auf dem Portal www.energie-hilfe.org leicht verständliche und einfach zugängliche Informationen bereitgestellt und die nötigen Antragsformulare zum Download angeboten.

Beratungsstellen und -einrichtungen können sich auf der Website umfangreich über Anspruchsberechtigungen und Möglichkeiten zur Rechtsdurchsetzung informieren.

Energiepreispauschale für Rentner:innen: zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung

Frage von MdB Fritz Güntzler (CDU/CSU):

Wie viele Rentnerinnen und Rentner, die bisher nicht von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung betroffen waren, müssen nach Schätzungen der Bundesregierung aufgrund der geplanten Einführung einer steuerpflichtigen Energiepreispauschale eine Einkommensteuererklärung abgeben, und wie hoch schätzt die Bundesregierung den dadurch entstehenden Verwaltungsaufwand für die Finanzverwaltung bzw. für die betreffenden Steuerpflichtigen ein?

Die Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Hessel ist in Drucksache 20/4209 auf Seite 30 zu finden.

2,6 Millionen Menschen konnten 2021 aus Geldmangel ihre Wohnung nicht angemessen heizen

Aus der PM des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2022:

Die anhaltend hohen Energiepreise treiben zu Beginn der kalten Jahreszeit die Heizkosten in die Höhe. Eine ausreichend beheizte Wohnung war jedoch bereits vor Beginn der Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine nicht für alle selbstverständlich. 3,2 % der Bevölkerung in Deutschland lebten nach eigener Einschätzung im Jahr 2021 in Haushalten, die ihr Haus oder ihre Wohnung aus finanziellen Gründen nicht angemessen warmhalten konnten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt, betraf dies rund 2,6 Millionen Menschen. 

Überdurchschnittlich häufig waren Alleinlebende und Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten betroffen. Rund 4,3 % der Alleinlebenden sowie 4,7 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten konnten ihre Wohnung aus Geldmangel nicht angemessen heizen. 

2,6 Millionen Menschen konnten 2021 aus Geldmangel ihre Wohnung nicht angemessen heizen

Aus der PM des Statistischen Bundesamtes vom 21.10.2022:

Die anhaltend hohen Energiepreise treiben zu Beginn der kalten Jahreszeit die Heizkosten in die Höhe. Eine ausreichend beheizte Wohnung war jedoch bereits vor Beginn der Energiekrise in Folge des Krieges in der Ukraine nicht für alle selbstverständlich. 3,2 % der Bevölkerung in Deutschland lebten nach eigener Einschätzung im Jahr 2021 in Haushalten, die ihr Haus oder ihre Wohnung aus finanziellen Gründen nicht angemessen warmhalten konnten. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt, betraf dies rund 2,6 Millionen Menschen. 

Überdurchschnittlich häufig waren Alleinlebende und Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten betroffen. Rund 4,3 % der Alleinlebenden sowie 4,7 % der Personen in Alleinerziehenden-Haushalten konnten ihre Wohnung aus Geldmangel nicht angemessen heizen. 

Bremen will im Bundesrat Entschließung zu Energiesperren-Moratorium

Unter BR-Drucksache 522/22 findet sich ein Antrag der Hansestadt Bremen:

Der Bundesrat bittet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der aktuellen Preissteigerungen für Gas und Fernwärme, aber auch anderer Energieträger, noch in diesem Herbst einen Vorschlag für ein Energiesperren-Moratorium vorzulegen, mit dem Energiesperren zumindest bis zum Ende der Heizperiode im Frühjahr 2023 unter bestimmten Bedingungen ausgeschlossen werden. Das Moratorium soll für Zahlungsverzüge gelten, die ausschließlich durch den Anstieg von Abschlagszahlungen eintreten. Der gesetzliche Anspruch auf Abwendungsvereinbarungen mit zinsfreier Ratenzahlung soll auf Energieverträge über den Bereich der Grundversorgung hinaus erweitert werden. Die Bundesregierung muss dabei sicherstellen, dass Energieversorgungsunternehmen durch das Moratorium nicht in finanzielle Schieflage geraten und den Verbraucherinnen und Verbraucher eine ausreichend finanzierte Beratung zur Verfügung gestellt werden kann.

Bremen bittet darum, dies für die Bundesrats-Sitzung am 28.10.2022 auf die Tagesordnung zu setzen.

Zweiter Heizkostenzuschuss einstimmig gebilligt

Soeben hat der der Bundestag den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch (20/3884) gebilligt – und zwar einstimmig. Zuvor hatte der Ausschuss für Wohnen, Stadtentwicklung, Bauwesen und Kommunen noch Änderungen am Entwurf vorgenommen (20/4097). 

Wegen der im Jahr 2022 zu erwartenden Mehrbelastungen bei den Heizkosten will die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf einen zweiten Heizkostenzuschuss an bedürftige Haushalte auszahlen, die beim ersten Heizkostenzuschuss noch nicht berücksichtigt werden konnten. Vom zweiten Heizkostenzuschuss sollen der Regierung zufolge alle Haushalte profitieren, die in mindestens einem Monat im Zeitraum vom 1. September 2022 bis zum 31. Dezember 2022 wohngeldberechtigt sind.

Sie sollen den Zuschuss gestaffelt nach Haushaltsgröße erhalten. Darüber hinaus sollen wie beim ersten Heizkostenzuschuss auch die Empfängerinnen und Empfänger von Leistungen nach dem BAföG sowie von Ausbildungs- und Berufsausbildungsbeihilfen profitieren, wenn die Leistungsberechtigung für mindestens einen Monat im maßgeblichen Zeitraum von 1. September 2022 bis 31. Dezember 2022 bestand. Für sie sieht die Bundesregierung einen pauschalen Zuschuss vor.

Der Bundesregierung zufolge werden von der Maßnahme rund 660.000 wohngeldbeziehende Haushalte, rund 372.000 Geförderte nach dem BAföG, rund 81.000 Geförderte mit Unterhaltsbeitrag nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz sowie rund 100.000 Personen, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld beziehen, profitieren. Das Gesetz sieht außerdem eine Konkretisierung des Paragrafen 85 Absatz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) vor. Sie soll es den Leistungserbringern in der Pflege ermöglichen, zügig Verhandlungen mit den Pflegekassen aufzunehmen, wenn sich die Energiekosten in unvorhergesehenem Ausmaß ändern.

Insgesamt rechnet der Bund bei Einführung des zweiten Heizkostenzuschusses mit Mehrausgaben in Höhe von rund 551 Millionen Euro in den Jahren 2022 und 2023. Es wird angestrebt, dass die Zuschüsse noch in diesem Jahr ausgezahlt werden.

Laut einem Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP, dem im Ausschuss für Wohnen zugestimmt wurde, wird im Gesetz nun klargestellt, was unter einer unvorhersehbaren Änderung der Energiekosten verstanden werden soll: zum einen eine „erhebliche Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur“, zum anderen eine „erhebliche Änderung der Energieaufwendungen“. – Quelle

Siehe auch https://www.bmbf.de/bmbf/shareddocs/faq/2022_heizkostenzuschuss.html

Anmerkung: in der BT-Debatte wurde mal wieder von “sozial schwachen” Personen gesprochen und dabei offenbar einkommensarme Personen gemeint. Das ist sehr ärgerlich. Mehr dazu hier und hier. Dort auch die Quelle zu Heribert Prantl:

Sozial schwach sind diejenigen, die den Armen aus der Armut helfen könnten, es aber nicht tun.

Energiepreispauschale für Rentner:innen und Versorgungsempfänger:innen beschlossen

Der Bundestag hat heute dem Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die Zahlung einer Energiepreispauschale an Rentner und für Änderungen der Verdienstgrenze bei den Midijobs zugestimmt (20/3938). Die Vorlage wurde in dritter Beratung mit der Mehrheit von SPD, CDU/CSU, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und Die Linke angenommen. Der Entscheidung lag eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (20/4095) zugrunde.

Quelle und mehr: Bundestag