Bundesfinanzhof zur Kraftfahrzeugsteuer als Masseverbindlichkeit in der Insolvenz

BFH, Urt. v. 21.03.2019, III R 30/18 – die Leitsätze:

  1. Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer ist eine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO, wenn das Fahrzeug, für dessen Halten die Kraftfahrzeugsteuer geschuldet wird, Teil der Insolvenzmasse ist (Anschluss an BFH-Urteile vom 13. April 2011 II R 49/09, BFHE 234, 97, BStBl II 2011, 944, und vom 8. September 2011 II R 54/10, BFHE 235, 1, BStBl II 2012, 149).
  2. Ein Fahrzeug, das bereits vor Insolvenzeröffnung untergegangen ist, fällt nicht unter den Insolvenzbeschlag gemäß § 35 Abs. 1 InsO.

BAG-SB Workshop in Hamburg: Regulierung unregulierbarer Schulden

Am Donnerstag, 26.3.2020, findet in Hamburg der Workshop „Regulierung unregulierbarer Schulden“ mit Rebecca Viebrock-Weiser, InsO bsp, statt.

„In der Schuldnerberatung haben wir immer wieder mit Gläubigern zu tun, die einer Einigung nicht zustimmen. Dies sind in der Regel Staatsanwaltschaften, Hauptzollämter bzw. deren auftraggebende Behörden sowie Forderungsinhaber der öffentlichen Hand, z. B. aus Förderkrediten. Dies geschieht teils mit Verweisen auf gesetzliche Vorgaben oder auf die Nichterfassung der jeweiligen Verbindlichkeit von der Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren.

Der Workshop beleuchtet die unterschiedlichen Gläubiger sowie die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben. (mehr …)

Wissenschaftlicher Dienst des Bundestages zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsberechnung gemäß § 238 AO

Der wissenschaftliche Dienst des Bundestages hat eine Ausarbeitung zur Verfassungsmäßigkeit der Zinsberechnung gemäß § 238 AO herausgebracht. Das ist deshalb von Interesse, weil damit auch die sog. Säumniszuschläge verbunden sind.

Siehe dazu LSG Rheinland-Pfalz: Säumniszuschläge einer Sozialversicherung sind bei Insolvenzeröffnung hälftig zu erlassen und FG München: Säumniszuschläge sind bei Überschuldung unbillig und teilweise zu erlassen.

Das Fazit der Ausarbeitung: „Nach der bisherigen Rechtsprechung des BVerfG ist die Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen gemäß §§ 233 a i.V.m. 238 AO verfassungsgemäß. Der BFH hat in seinen AdV-Beschlüssen aus dem Jahr 2018 jedoch erstmal die Zinshöhe als verfassungswidrig zweifelhaft beurteilt. (mehr …)

BGH: Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages

BGH, Beschluss vom 19. September 2019 – IX ZB 2/18:

Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist in der Regel kein ausreichender Grund für die Erhöhung des unpfändbaren Betrages.

Rn 20: „Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, ist regelmäßig kein ausreichender Grund für die Anwendung von § 850f Abs. 1 lit. b ZPO, weil dies zur ungerechtfertigten Bevorzugung eines Gläubigers führen würde. (mehr …)

Zur Glaubhaftmachung einer Steuerforderung für Insolvenzantrag des Finanzamtes

AG Köln, Beschl. v. 02.05.2017 – 72 IN 344/16 – Leitsätze des Gerichts

  1. Bezieht sich das antragstellende Finanzamt zur Glaubhaftmachung seiner Forderungen nach § 14 Abs. 1 S. 1 InsO auf einen vollziehbaren Steuerbescheid, so reicht es zur Gegenglaubhaftmachung nicht aus, wenn die Schuldnerin vorträgt, der Steuerbescheid sei zu Unrecht ergangen, weil er auf willkürlicher Schätzung beruhe.
  2. Wird der zulässige Eröffnungsantrag des Finanzamtes nach Zahlung der Steuerrückstände übereinstimmend für erledigt erklärt, sind die Kosten des Verfahrens gem. § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO der Schuldnerin unabhängig vom Ausgang eines finanzgerichtlichen Verfahrens jedenfalls dann aufzuerlegen, wenn die Schuldnerin bis zur Zahlung des Steuerrückstandes im finanzbehördlichen Verfahren unterlegen ist und sie vor dem Finanzgericht keinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehbarkeit des antragsgegenständlichen Steuerbescheides gestellt hat.

Bundesfinanzhof zur Gerichtsentscheidung in Unkenntnis der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens

BFH, Beschl. v. 24.05.2016 – IX B 36/16. Rn 2: Ist ein finanzgerichtliches Verfahren nach § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 240 der Zivilprozessordnung unterbrochen, weil über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, darf der Prozess bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens bzw. bis zur Aufnahme des Verfahrens durch den Insolvenzverwalter nicht weiter betrieben werden. Insbesondere darf auch kein Urteil ergehen. Hat das Finanzgericht (FG) in Unkenntnis des Insolvenzverfahrens gleichwohl ein Urteil erlassen, ist dieses den Beteiligten gegenüber unwirksam und kann auf Nichtzulassungsbeschwerde entsprechend § 116 Abs. 6 FGO aufgehoben werden. Der Rechtsstreit ist weiter beim FG anhängig.