Der Beschluss des LG Stuttgart vom 10.6.2020, 9 Qs 29/20 dürfte Pflichtlektüre sein. Die Leitsätze:
Die Anordnung von Erzwingungshaft gemäß § 96 Abs. 1 OWiG ist eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 89 Abs. 1 InsO. Sie ist daher nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens unzulässig, soweit sie vor diesem Zeitpunkt fällig gewordene Geldbußen betrifft.
Siehe auch LG Duisburg: Keine Vollstreckung von Geldbußen während eines Insolvenzverfahrens mit Anmerkung von RA Henning, der das Thema einen “insolvenzrechtlichen Dauerbrenner” nennt. (mehr …)