Thomé: Überblick über die aktuellen Rechtsänderungen in Bezug auf das Grundsicherungsrecht

In seinem aktuellen Newsletter hat Harald Thomé eine gute Übersicht erstellt.

a. Verlängerung der „vereinfachten Antragstellung“ auf Bewilligungszeiträume, die bis 31. Dez. 2022 beginnen
Das heißt weiterhin: Eingeschränkte Vermögensprüfungen und Angemessenheitsfiktion der Unterkunfts- und Heizkosten, Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 1 Nr. VZVV, Infos: https://t1p.de/ioag7

b. Sofortzuschlags- und Einmalzahlungsgesetz: „Kindersofortzuschlag“ von 20 € monatlich ab Juli 2022
Dies gilt für (mehr …)

Bundesrat fordert bessere Bekämpfung von Mietwucher

Bundestagsmeldung: “Der Bundesrat dringt auf eine bessere Bekämpfung von Mietwucher. In einem dazu vorgelegten Gesetzentwurf (20/1239) schlägt die Länderkammer eine Änderung in Paragraf 5 („Mietpreisüberhöhung“) des Wirtschaftsstrafgesetzes 1954 (WiStrG 1954) vor. Demnach soll künftig schon ordnungswidrig handeln, wer „bei Vorliegen eines geringen Angebots an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Bisher sieht die Norm vor, dass derjenige ordnungswidrig handelt, der „infolge der Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbaren Räumen“ ein „unangemessen“ hohes Entgelt für Wohnräume fordert. Zudem soll nach Willen der Länderkammer die maximale Höhe des Bußgeldes von 50.000 Euro auf 100.000 Euro erhöht werden.

Die Länderkammer führt zur Begründung an, dass (mehr …)

Vom Sanktionsmoratorium zum Sanktionsmoratömchen 

Vor einer Woche berichteten wir RegE zum SGB II-Sanktionsmoratorium: “Meldeversäumnisse” bleiben sanktioniert. Deutliche Kritik von Harald Thomé und dem Paritätischen.

Thomé: “…, also die Sanktionen nach § 32 SGB II, werden weiterhin sanktioniert. Diese Meldeversäumnisse machen aber ca. 70 % aller Sanktionen aus.

Zudem besteht die Gefahr, dass die sog. Pflichtverletzungen, also die Sanktionen nach § 31a SGB II, die jetzt im Rahmen des Moratoriums nicht sanktioniert werden dürfen, nachträglich noch sanktioniert werden. Denn nach § 31b Abs. 1 S. 5 SGB II ist bis zu sechs Monate nach dem sog. Pflichtversäumnis noch eine Sanktion möglich. Es besteht somit die ernste Gefahr, dass das schönklingende Sanktionsmoratorium ab Jan. 2023 mit nachträglich durchgeführten Sanktionen durch die Jobcenter ausgehöhlt werden.

Soviel zum Thema “MEHR FORTSCHRITT WAGEN” durch die Ampel. …”

Paritätischer: “… Indem die Sanktionsregelungen bei Meldeversäumnissen bestehen bleiben, bekennt sich die Bundesregierung zur Fortführung der Mehrzahl der Sanktionen.  (mehr …)

RegE zum SGB II-Sanktionsmoratorium: “Meldeversäumnisse” bleiben sanktioniert

Letzte Woche hatten wir über den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums berichtet. Nun hat die Bundesregierung gestern einen Regierungsentwurf beschlossen und dabei eine wesentliche Änderung vorgenommen.

Meldeversäumnisse (§ 32 SGB II) bleiben sanktioniert. Denn nunmehr heißt es im RegE nur noch: “§ 31a ist bis zum Ablauf des 31. Dezember 2022 nicht anzuwenden.”

Quelle und mehr (z.B. Stellungnahmen zum RefE): BMAS

Referentenentwurf eines Gesetzes zur Regelung eines Sanktionsmoratoriums

Das BMAS meldet: “Mit der Einführung eines Bürgergeldes ist vorgesehen, die vom Bundesverfassungsgericht im Jahr 2019 geforderte Neuregelung der Leistungsminderungen (sogenannte Sanktionen) vorzunehmen. Ein Moratorium soll die geltenden Sanktionsregelungen nun im Hinblick darauf bis zum Jahresende 2022 befristet außer Kraft setzen. Danach soll das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten neu regeln.”

Referentenentwurf; dieser sieht einen neuen § 84 SGB II vor: “Die Anwendung der §§ 31a, 31b und 32 wird bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt.“

Stellungnahmen: (mehr …)

Stillschweigende Verlängerung eines Vertrags durch AGB? Seit dem 1. März gelten für Verbraucherverträge neue Regeln

PM des BMJ: “Weitere Teile des Gesetzes für faire Verbraucherverträge treten in Kraft

Für viele Verbraucherinnen und Verbraucher sind sie alltäglich: Verträge über die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen. Typische Beispiele sind Verträge über die Nutzung eines Streamingdiensts oder das Abonnement einer Zeitung. Ab dem 1. März 2022 gelten für Verträge dieser Art neue Regeln. Sie betreffen die Vereinbarung von stillschweigenden Vertragsverlängerungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Eine AGB-Klausel, wonach sich ein zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossener Vertrag der genannten Art stillschweigend verlängert, ist künftig nur dann wirksam, wenn sich der Vertrag auf unbestimmte Zeit verlängert und dem Verbraucher das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstem einem Monat zu kündigen. Auch für die Kündigung zum Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer darf nur eine Kündigungsfrist von höchstens einem Monat vorgesehen werden. Dies ergibt sich aus dem zum 1. März 2022 geänderten § 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Die neuen Regeln gelten für Verträge, die ab dem 1. März 2022 entstehen. Für „Altverträge“ (mehr …)

1.773 Gesetze mit 50.738 Einzelnormen gelten

Wer sich manchmal arg verloren im Dickicht der Regelungen vorkommt, mag sich damit trösten, dass die Wirrnis mit Zahlen belegbar ist: In Deutschland haben zum Stichtag 2. Februar 2022 1.773 Gesetze mit 50.738 Einzelnormen gegolten. Zum selben Stichtag galten 2.795 Rechtsverordnungen mit 42.590 Einzelnormen.

In der 19. Legislaturperiode (24. Oktober 2017 bis 25. Oktober 2021) sind 134 Gesetze sowie 494 Rechtsverordnungen in Kraft und 59 Gesetze sowie 398 Rechtsverordnungen außer Kraft getreten. – Quelle: Bundestagsmeldung mit Verweis auf Bundesregierung

BAKinso e. V.: Stellungnahme zur Länderumfrage „Modernisierung des Insolvenzrechtes“ des Bayrischen Staatsministeriums für Justiz v. 28.10.2021

Der Bundesarbeitskreis Insolvenzgerichte (BAKinso e.V.) hat eine Länderumfrage des Bayrischen Staastministeriums veröffentlicht und seine Stellungnahme dazu. Die Stellungnahme ist auch in der aktuellen ZVI (Seite 41) zu finden.

Einige Themen:

  • Einführung einheitlicher Antrags- und Verzeichnis-Formulare auch in IN-Verfahren
  • Übertragung der IK-Verfahren auf die Rechtspfleger
  • Straffung des Verfahrensablaufs bei Restschuldbefreiung
  • Klarstellung hinsichtlich der Erteilung vollstreckbarer Ausfertigungen (mehr …)

Ein höherer Mindestunterhalt für minderjährige Kinder

“Zum neuen Jahr tritt die Vierte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung in Kraft. Damit erhöht sich der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder in allen Altersstufen.

Der Mindestunterhalt ist der Barbetrag, den ein minderjähriges Kind zum Leben benötigt. Er bildet die Berechnungsgrundlage für die Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen der Jugendämter. (mehr …)

Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung tritt morgen in Kraft

Lange hat es gedauert (vgl. nur unsere Meldung vom 17.9.2021), doch nun ist es soweit: die “Verordnung zur Anpassung der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung an unionsrechtliche Vorgaben” wurde heute im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und tritt morgen in Kraft: BGBl. 2021 I Nr. 80, S. 4946