Geplante Änderung der Strom- und Gasgrundversorgungsverordnung: Kommentierung der BAG-SB

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung (siehe unsere Meldung vom 3.6.2021). Die BAG-SB kommentiert “Stromsperren wirksam verhindern” und fordert weitere Maßnahmen:

  • Die Stromkosten sind in tatsächlicher Höhe vom Sozialleistungsträger zu übernehmen und nicht mehr pauschalisiert zu bezahlen.
  • Die Übernahme von Stromschulden durch den Sozialleistungsträger ist als Sollbestimmung in die Leistungsgesetze aufzunehmen und daher genauso zu gestalten wie die Übernahme von Mietschulden und Schulden der Heizungsenergie.
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“Inkassogesetz” vor Inkraftreten nochmal geändert

Das “Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” (hier: Inkassogesetz) soll im Wesentlichen am 1.10.2021 in Kraft treten.

Nun hat der Bundestag letzte Woche den “Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ (19/27673) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30495; hier RechtsdienstleistungsmarktG) beschlossen. Das ist deshalb bedeutsam, weil damit das Inkassogesetz überarbeitet wurde.

Beispiel: Aus § 13b RDG-Inkassogesetz (= Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern) wird nun der § 13e. (mehr …)

Änderungen der Regelungen zur Sperre von Strom- und Gasgrundversorgung geplant

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie plant Änderungen der Stromgrundversorgungsverordnung und der Gasgrundversorgungsverordnung, wie der Bundesratsdrucksache 397/21 zu entnehmen ist.

Besonders beachtlich dürften die geplanten Änderungen zur “Unterbrechung der Versorgung” (also: die Sperre) nach § 19 StromGVV und § 19 GasGVV sein.

I. Änderung Schwellenwert

  • zu Strom, S. 19: “Die Regelung zum Schwellenwert des Zahlungsverzugs des Kunden, der vor einer möglichen Unterbrechung der Versorgung erreicht werden muss, wird von dem bisherigen fixen Wert in Höhe von 100 EUR in einen dynamischen Wert in Höhe des Doppelten der rechnerisch auf den laufenden Kalendermonat entfallenden Abschlags- oder Vorauszahlung oder einem Sechstel des voraussichtlichen Betrages der Jahresrechnung geändert. (mehr …)

Einziehung von Taterträgen: BRAK sieht bezüglich der Änderungspläne “durchgreifende verfassungsrechtlichen Bedenken”

Wie berichtet plant die Bundesregierung eine Verschärfung des Rechts zur Einziehung von Taterträgen; genauer: der Vollstreckung. Der Fall, dass der Wert des Erlangten nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, soll als gesetzlicher Unterfall der Unverhältnismäßigkeit der Vollstreckung der Einziehungsentscheidung gestrichen werden.

Nun liegt das Wortlautprotokoll der Anhörung im Rechtsausschuss vom 14.4.2021 vor. Die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) findet deutliche Worte (S. 71)

Für die Änderung des § 459g Abs. 5 S. 1 StPO besteht bereits kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Die Änderung begegnet darüber hinaus durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot und das Schuldprinzip.

Die Kammer führt aus: (mehr …)

Restschuldversicherungen: Bundestag beschließt Provisionsdeckel – lehnt aber weitergehende Schutzregelungen ab

Letzten Donnerstag hat der Bundestag das sog. Schwarmfinanzierung-Begleitgesetz beschlossen (siehe BT-Bericht und unsere Meldung vom 20.4.2021). Beschlossen wurde u.a. ein neuer § 50a Versicherungsaufsichtsgesetz. Dessen Absatz 1 Satz 1 lautet: “Gewährt ein Versicherungsunternehmen einem Versicherungsvermittler eine Abschlussprovision für den Abschluss einer Restschuldversicherung, darf die gewährte Vergütung 2,5 Prozent des durch die Restschuldversicherung abgesicherten Darlehensbetrages oder sonstigen Geldbetrages nicht übersteigen.” Diese Regelung soll am 1.7.2022 in Kraft treten.

Dies ist unzureichend! Politisch beachtlicher dürfte sein, welche Vorschläger der Bundestag abgelehnt hat. (mehr …)

Landtag NRW fordert Landesregierung auf, die “solide Weiterentwicklung der Schuldnerberatung” zu prüfen – lehnt aber Recht auf Schuldnerberatung und Zusammenlegung von Schuldner- und Insolvenzberatung ab

Am 20.04.2021 hat der Landtag NRW bemerkenswerte Beschlüsse zur Schuldnerberatung gefasst. Es soll viel “geprüft” werden.

  • Der CDU/FDP-Antrag “Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in NRW solide weiterentwickeln” – Drucksache 17/13410 wurde angenommen.
  • Der SPD-Änderungsantrag – Drucksache 17/13552 – wurde abgelehnt.

Aus dem angenommenen Antrag: “Der Landtag beauftragt die Landesregierung,

  • eine angemessene Erweiterung des Zugangs zu kostenfreier Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung zu prüfen.
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Gerichtsvollzieherschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet

Wie vorgestern vermutet, ging es dann schnell: gestern wurde das Gerichtsvollzieherschutzgesetz im Bundesgesetzblatt verkündet, BGBl. 2021 I Nr. 20, 850. Damit treten heute (!) die Änderungen von § 850c, § 850f ZPO in Kraft (mehr hier und Synopse buzer.de).

Die anderen Änderungen werden im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft treten, so dass Zeit besteht, sich damit zu befassen. Was aber geschehen sollte, da zahlreiche Vollstreckungsvorschriften als auch die InsO betroffen sind. (mehr …)

Änderung der §§ 850c, 850f ZPO mit Wirkung zum Wochenende?!

Das Corona-Geschehen führt zu ungewöhnlichen Zeitläufen. Heute wird der Bundestag um 12:20 Uhr über “Erleichterungen und Ausnahmen von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Covid-19” beschließen. Dabei hängt sich das Verfahren an das Gerichtsvollzieherschutzgesetz an.

BT-Meldung: “Zusammen mit diesen Änderungen [gemeint: Covidregelungen] soll das Gerichtsvollzieherschutzgesetz beschlossen werden. Es ist in derselben Beschlussempfehlung (19/29246) enthalten, hat aber inhaltlich keine Berührungspunkte mit dem Infektionsschutzgesetz. Die Initiative (19/27636) zielt darauf, den Schutz von Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollziehern vor Gewalt zu verbessern sowie weitere zwangsvollstreckungsrechtliche Vorschriften zu ändern.”

Besonders bedeutsam in zeitlicher Hinsicht: das Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetzes (PKoFoG; BGBl. 2020 I 2466; siehe auch hier) wird teilweise vorgezogen! (mehr …)