Am morgigen Donnerstag, 17.12.2020, wird der Bundestag final über die Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens entscheiden. Es steht zu erwarten, dass der Regierungentwurf (19/21981) in der gestrigen Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drucksache 19/25251) angenommen werden wird.
Es ist demnach im Wesentlichen vorgesehen:
- Zum 01.10.2020 rückwirkende Neufassung des § 287 Abs. 2:
- (unbefristete!) Verkürzung der Abtretungsfrist auf drei Jahre
- Ist dem Schuldner auf Grundlage eines nach dem 30. September 2020 gestellten Antrags bereits einmal Restschuldbefreiung erteilt worden, so beträgt die Abtretungsfrist in einem erneuten Verfahren fünf Jahre
- Für Anträge zwischen 17.12.2019 und 30.09.2020: unveränderte Abtretungsfrist nach dem Regierungsentwurf
- Übergangsregelung bis 30.06.2021 zur 6-Monatsfrist des § 305 Abs. 1 Nr. 1:
Es reicht, wenn wenn sich aus der Scheiternbescheinigung ergibt, dass eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern innerhalb der letzten zwölf Monate vor dem Eröffnungsantrag erfolglos versucht worden ist. - Neuer § 2a Verbraucherinsolvenzformularverordnung (Übergangsregelung):
Die bisherigen Formulare können bis 31.03.2021 weiterhin verwendet werden. Allerdings muss die Abtretungsfrist berichtigt werden. (mehr …)