Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. “Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die “Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel” vom Tisch zu sein.

Aus der aktuellen PM des BMJV: “Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor:

  • So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.
  • Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.
  • Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
  • Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sieht das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.
  • Schließlich wird auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.”

Regierungsentwurf des Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz (PKoFoG) beschlossen

Nach dem Diskussionsentwurf und dem Referentenentwurf gibt es nun den am 23.3.2020 von der Bundesregierung beschlossenen Regierungsentwurf des sog. “Pfändungsschutzkonto-Fortentwicklungsgesetz – PKoFoG.

Die bisherigen Entwürfe hatten ja ein vielfältiges Echo hervorgerufen (alte BMJV-Seite mit über 30 Stellungnahmen und Aufruf von Georg Bitter / Hugo Grote / Lutz G. Sudergat). Wie weit dies aufgegriffen wurde, konnte hier noch nicht detailliert gesichtet werden. Zumindest aber scheint der unsägliche § 850m-RefE, also die “Fortsetzung des Pfändungsschutzes bei Kontenwechsel” vom Tisch zu sein.

Aus der aktuellen PM des BMJV: “Mit dem Gesetz soll der Pfändungsschutz von Kontoguthaben auf einem Pfändungsschutzkonto (so genanntes P-Konto) weiterentwickelt und an aktuelle gesellschaftliche Bedürfnisse angepasst werden. Der Gesetzentwurf sieht zu diesem Zweck verschiedene Maßnahmen vor:

  • So soll die Frist für die Übertragung von nicht verbrauchtem pfändungsfreien Guthaben von einem Monat auf drei Monate verlängert werden. Auf diese Weise können höhere Summen als bisher angespart werden. Dadurch soll Bürgerinnen und Bürgern zum Beispiel ermöglicht werden, größere Anschaffungen zu tätigen.
  • Vorgesehen ist außerdem die Einführung eines Schutzes von Guthaben bei Pfändung eines Gemeinschaftskontos. Jeder Berechtigte kann ein separates P-Konto errichten und von dessen Schutz profitieren.
  • Das Verbot der Aufrechnung und Verrechnung bei Zahlungskonten mit negativem Saldo soll gesetzlich normiert werden. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über Zahlungseingänge auch dann verfügen können, wenn sie ein Zahlungskonto mit negativem Saldo in ein P-Konto umwandeln.
  • Auch ein erleichterter Zugang des Schuldners zu Bescheinigungen für die Erhöhung des pfändungsfreien Grundfreibetrags ist vorgesehen. Eine Erhöhung des Grundfreibetrags ist zum Beispiel beim Bezug von Kindergeld möglich. Es wird nun geregelt, dass die zuständigen Stellen verpflichtet sind, eine entsprechende Bescheinigung auszustellen. Auch sieht das Gesetz vor, wie der Schutz gewährleistet wird, wenn die Bescheinigung nicht rechtzeitig erteilt wird.
  • Der Anpassungszeitraum für die Pfändungsfreigrenzen von Arbeitseinkommen soll von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden. Dies ermöglicht eine raschere Anpassung an die wirtschaftliche Entwicklung und trägt dadurch zu einem stärkeren Schutz bei.
  • Schließlich wird auch der Pfändungsschutz von Kultusgegenständen in religiösen und weltanschaulichen Zusammenhängen erweitert.”

Bundestag: Änderungen im Zivil- und In­sol­venzrecht angenommen.

Der Bundestag hat heute einstimmig einen Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD zur Abmilderung der Folgen der Covid-19- Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (19/18110) angenommen.

Änderungen im Zivilrecht

Im Bereich des Zivilrechts sollen im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch zeitlich befristet bis zum 30.Juni 2020 in Artikel 240 besondere Regelungen eingeführt werden, die Schuldnern, die wegen der Covid-19-Pandemie ihre vertraglichen Pflichten nicht erfüllen können, die Möglichkeit einräumen, die Leistung einstweilen zu verweigern oder einzustellen, ohne dass dies für sie nachteilige rechtliche Folgen hat. Für Verbraucher und Kleinstunternehmen soll so gewährleistet werden, dass sie insbesondere von Leistungen der Grundversorgung wie Strom, Gas und Telekommunikation nicht abgeschnitten werden.

Für Mietverhältnisse über Grundstücke oder über Räume soll das Recht der Vermieter zur Kündigung von Mietverhältnissen eingeschränkt werden. (mehr …)

BMJV: Insolvenzantragspflicht für durch die Corona-Epidemie geschädigte Unternehmen aussetzen

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bereitet eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht vor, um Unternehmen zu schützen, die infolge der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. – Quelle und mehr: Pressemitteilung des BMJV

Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands begrüßt die Verkürzung der Restschuldbefreiung von sechs auf drei Jahre nachdrücklich

Wir begrüßen die Entscheidung, die Restschuldbefreiung auf drei Jahre zu verkürzen“, so Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter Deutschlands, VID zum Referentenentwurf des BMJV [dazu].

Der VID fordert bereits seit 2012 einen barrierefreien und vereinfachten Weg in die Restschuldbefreiung. Eine Mindestquote solle zudem nicht mehr erforderlich sein. „Eine Erleichterung der Restschuldbefreiung ist unabhängig von der konjunkturellen Lage sinnvoll“, (mehr …)

Stellungnahme des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) zum Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat seine Stellungnahme zum Referentenentwurf eines Gesetzes für faire Verbraucherverträge veröffentlicht (siehe auch unsere Meldung vom 27.01.2020). Mit dem Gesetz will die Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher besser vor Kostenfallen schützen. Damit dies gelingt, müssen laut vzbv noch sechs Forderungen erfüllt werden.

Die Forderungen beruhen unter anderem auf einer repräsentativen Bevölkerungsbefragung zu gängigen Kostenfallen im Auftrag des Marktwächters Digitale Welt der Verbraucherzentrale.

  1. ALLGEMEINE BESTÄTIGUNGSLÖSUNG
    Der vzbv fordert die Einführung einer allgemeinen Bestätigungslösung für Dauerschuldverhältnisse im Bürgerlichen Gesetzbuch. Ausschließlich sektorspezifische Lösungen würden als Maßnahme gegen unerlaubte Telefonwerbung und untergeschobene Verträge zu kurz greifen.
  2. PRIORITÄT TELEKOMMUNIKATIONSSEKTOR
    Die Bestätigungslösung muss vor allem auch für Telekommunikationsverträge gelten. Eine Bestätigungslösung unter Ausschluss des Telekommunikationssektors wird das Problem der unerlaubten Telefonanrufe und untergeschobenen Verträge nicht lösen.
  3. FLANKIERENDE MAßNAHMEN FÜR ENERGIEVERTRÄGE
    Für Energielieferungsverträge muss zusätzlich zur Bestätigungslösung gewährleistet sein, dass die am Anbieterwechsel beteiligten Stellen das Wechselverfahren nur nach Vorlage der Bestätigung in Textform einleiten dürfen. Das vorgebliche Interesse an einem schnellen Wechsel darf nicht dazu führen, dass wichtige verbraucherschützende Regelungen missachtet werden.
  4. WIDERRUFSRECHT FÜR STATIONÄRE VERTRÄGE VON DAUER
    Für den stationären Vertrieb von Dauerschuldverhältnissen muss ein Widerrufsrecht eingeführt werden. Insbesondere im Telekommunikationssektor werden Verbrauchern zunehmend Verträge untergeschoben, die sie nicht oder nicht mit dem angeblich auf Tablets unterschriebenen Inhalt abschließen wollten.
  5. EINWILLIGUNG: DOKUMENTATIONSPFLICHT UND E-PRIVACY-VERORDNUNG
    Der vzbv unterstützt die vorgeschlagene Pflicht zur Dokumentation der Einwilligung. Darüber hinaus muss sich die deutsche Bundesregierung im Rat der Europäischen Union dafür einsetzen, dass in der künftigen E-Privacy-Verordnung die bewährten deutschen Verbraucherschutzregelungen hinsichtlich telefonischer Direktwerbung erhalten bleiben können und Direktwerbeanrufe weiterhin nur mit Einwilligung der Verbraucher erlaubt sind.
  6. VERTRAGSLAUFZEIT, VERLÄNGERUNG UND KÜNDIGUNGSFRIST Der vzbv unterstützt die allgemeine Verkürzung der Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist und Vertragsverlängerung im vorgeschlagenen Umfang. Für Telekommunikationsverträge sollte die Erstlaufzeit darüber hinaus auf sechs Monate verkürzt werden.

Quelle: https://www.vzbv.de/sites/default/files/downloads/2020/02/20/20-02-20_stn_vzbv_re_faire_verbrauchervertraege.pdf

BAG-SB Pressemittelung zur erneuten Verkürzung der Restschuldbefreiung: “Endlich eine zweite Chance für Schuldner*innen”

Mit dem vergangene Woche veröffentlichten Referentenentwurf eines Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens schlägt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) eine längst fällige Verbesserung zum Erreichen eines wirtschaftlichen Neuanfangs natürlicher Personen vor, befindet die Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung e.V. (BAG-SB). Der Fachverband der Schuldnerberatungspraxis begrüßt die seit vielen Jahren geforderte Verkürzung der privaten Insolvenzverfahren von sechs auf drei Jahre nachdrücklich.

Durch die geplante Verkürzung der Verfahrensdauer und der Speicherfristen bei den Kreditauskunfteien ist eine spürbare Veränderung der Zukunftschancen für die überschuldeten Haushalte zu erwarten. „Mit dem Insolvenzverfahren allein ist es ja nicht getan“, erklärt BAG-SB Geschäftsführerin Ines Moers. (mehr …)

Referentenentwurf “Gesetz zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens”

Nach der BMJV-Presserklärung vom 07.11.2019 (BMJV plant sukzessive Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens auf 3 Jahre ab 17.12.2019) wurde gespannt auf die konkreten Umsetzungsvorschläge gewartet. Nun wurde der Referentenentwurf vorgelegt.

Daraus: “Die Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens wird von sechs auf drei Jahre reduziert. Auf die Erfüllung besonderer Voraussetzungen wie die Deckung der Verfahrenskosten oder die Erfüllung von Mindestbefriedigungsanforderungen wird verzichtet. Die Sperrfrist für die erneute Erlangung einer Restschuldbefreiung wird von zehn auf 13 Jahre verlängert. (mehr …)