Jahressteuergesetz 2022: Energiepreispauschale nach § 122 EStG-neu unpfändbar

Der Bundestag hat am Freitag, 2. Dezember 2022, den Entwurf der Bundesregierung für ein Jahressteuergesetz 2022 gebilligt. Die finale Fassung wird am 16.12.2022 im Bundesrat Thema sein und ist als BR-Drucksache 627/22 (neu) nachzulesen. Artikel 1 Nr. 22 b) des Gesetzes sieht vor:

§ 122 EStG:

Folgender Satz wird angefügt:
„Die Energiepreispauschale ist in Höhe des in § 112 Absatz 2 genannten Betrages unpfändbar.“

Aus der Gesetzesbegründung, BT-Drucksache 20/4729 (Seite 151):

Der neue Satz 2 regelt, dass die Energiepreispauschale nicht pfändbar ist.
Mit der Gesetzesänderung soll sichergestellt werden, dass die Energiepreispauschale den Empfängern tatsächlich
zur Verfügung steht und nicht von Gläubigern gepfändet werden kann. Dadurch können die Empfänger die Energiepreispauschale einsetzen, um Zahlungen zu leisten, die durch gestiegene Energiekosten verursacht wurden.
Wegen des Verweises in § 36 der Insolvenzordnung unterliegt die Energiepreispauschale auch nicht dem Insolvenzbeschlag.
Über die Zahlung der Energiepreispauschale kann nach den § 902 Satz 1 Nummer 6 und § 903 der Zivilprozessordnung zum Zweck der Vorlage bei einem Kreditinstitut eine Bescheinigung erteilt werden.

Das Gesetz soll nach Artikel 43 am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die spannenden Fragen: was ist bis dahin und mit einer eventuellen Rückwirkung (oder aus heutiger Sicht: Vorwirkung) ?

Verbraucherinsolvenzformularverordnung: Änderung der Fußzeile mit der Fassungsangabe

Laut Tagesordnung wird sich der Bundesrat am 16.12.2022 unter Top 46 auch mit der Verbraucherinsolvenzformularverordnung (VbrInsFV) befassen. Das BMJ hat unter Artikel 3 folgende Änderung vorgeschlagen (Seite 45, Druckseite 51):

In der Anlage der Verbraucherinsolvenzformularverordnung vom 17. Februar 2002 (BGBl. I S. 703), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3328) geändert worden ist, werden jeweils in der Fußzeile die Wörter „Amtliche Fassung 7/2014“ durch die Wörter „Amtliche Fassung 1/2021“ ersetzt.

Der Rechtsausschuss des Bundesrates hat (auch) diesen Artikel gebilligt und die Zustimmung des Bundesrates empfohlen[1], so dass davon auszugehen ist, dass das Plenum des Bundesrats der Änderung der VbrInsFV am 16.12.2022 zustimmen wird. Der Artikel 3 soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten[2].

Vor diesem Hintergrund sollten alle Beratungsstellen, die noch – richtigerweise, siehe nur unsere Meldung zuletzt vom 16.7.2021 und Butenob, ZInsO 2021, 831 – die Angabe “Amtliche Fassung 7/2014” nutzen, diese Angabe durch “Amtliche Fassung 1/2021” ersetzen.

Dies ist nach der Verordnungsbegründung (Seite 81, Druckseite 87: “Zur besseren Erkennbarkeit der geänderten Fassung wurde in der Praxis unter Heranziehung des § 2 Nummer 1 dieser Verordnung auch bereits die Fassungsangabe in der Fußzeile jedes Formularblattes aktualisiert.”) ab sofort möglich.


[1]    BR-Drucksache 561/1/22

[2]    Artikel 4 der Verordnung.

SGB II – Gesetzestext Lesefassung zu den Änderungen im sog. “Bürgergeldgesetz”

Tacheles e.V.: Auf Nachfrage beim Bundesministerium für Arbeit (BMAS) und der Bundesagentur für Arbeit (BA) seien dort keine Lesefassungen der SGB II – Änderungen vorhanden. Was wir ehrlich gesagt für entweder unrichtig oder ungeheuerlich halten.

Da aber Lesetexte der SGB II – Änderungen um die Änderungen rund um das sog. “Bürgergeldgesetz” unabdingbar notwendig sind, um sich mit den kommenden Rechtsänderungen im Detail auseinanderzusetzen zu können und weil wir keine Lust haben und durch vier Gesetzestextänderungen stetig durchwühlen zu müssen, haben wir nun eine Lesefassung des SGB II – Gesetzestextes als Mini-NGO selbst erstellt. Das Ergebnis wollen wir selbstverständlich für alle zur Verfügung stellen. Eine Fassung zum SGB XII ist auch in Arbeit, kommt in den nächsten Tagen.

Warum machen wir das, was eigentlich die Verwaltung machen müsste: die Änderungen müssen bekannt werden, alle müssen die Möglichkeit haben sich im Detail und nachvollziehbar mit den Änderungen auseinandersetzen zu können und ganz grundsätzlich: nur wer seine Rechte kennt, kann dafür kämpfen!

Tacheles möchte den konsolidierten SGB II – Gesetzestext nicht hinter Paywall verbergen, wir fänden es aber schon cool, wenn sich mal mit ner Spende zu bedankt werden würde. Hier kann gespendet werden.

Konsolidierter SGB II – Gesetzestext zum 01.01.2023

Bürgergeld: Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses

Gestern Abend hat der Vermittlungsausschuss zum Bürgergeld eine sogenannte Beschlussempfehlung gefasst. Diese ist inzwischen als BT-Drucksache 20/4600 veröffentlicht.

Eine BT-Darstellung des Ergebnisses gibt es als hib-Meldung unter https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2022/kw47-pa-vermittlungsausschuss-buergergeld-921210. Der Bundestag wird wohl morgen früh darüber entscheiden.

Nationale Armutskonferenz zum Bürgergeld-Kompromiss: Falschinformationen haben mit der Lebensrealität von in Armut Lebenden nichts zu tun

Energiepreispauschale für Studierende

Studierende und Fachschülerinnen und Fachschüler sollen eine Einmalzahlung für die gestiegenen Energiekosten in Höhe von 200 Euro erhalten. Einen entsprechenden Beschluss hat das Bundeskabinett gefasst. 

Maßgeblich für eine Auszahlung der Pauschale ist, dass die Berechtigten am 1. Dezember 2022 an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert beziehungsweise an einer Berufsfachschule angemeldet sind.

Die Energiepreispauschale wird nicht der Besteuerung unterliegen. Sie soll weder bei einkommensabhängigen Leistungen und Sozialleistungen noch bei Sozialversicherungsbeiträgen zu berücksichtigen sein.

Quellen mit weiteren Infos:

Zweiter Heizkostenzuschuss im Bundesgesetzblatt verkündet

Heute wurde das “Gesetz zur Änderung des Heizkostenzuschussgesetzes und des Elften Buches Sozialgesetzbuch” im Bundesgesetzblatt verkündet (Nr. 43, Seite 2018) – nachlesbar unter https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_43.pdf#page=14.

Beachtlich ist § 6 Heikostenzuschussgesetz, in dem die Unpfändbarkeit geregelt ist. Dies gilt auch für den zweiten Heizkostenzuschuss. (Artikel 1 Nr. 8b des Getzes: “In Absatz 2 wird das Wort „einmaligen“ gestrichen.”)

Wer bekommt den Zuschuss? Was müssen Anspruchsberechtigte nun tun? Das lesen Sie in den FAQ des BMBF. Daraus:

Der erste Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket I) beträgt für BAföG-Geförderte, die außerhalb der elterlichen Wohnung wohnen, sowie AFBG-Geförderte, die einen Unterhaltsbeitrag erhalten, pauschal einmalig 230 Euro. Der zweite Heizkostenzuschuss (Entlastungspaket III) beträgt für diesen Personenkreis einmalig pauschal 345 Euro.

Personen, die mindestens einen Monat im Zeitraum von Oktober 2021 bis März 2022 (für den ersten Heizkostenzuschuss) bzw. von September 2022 bis Dezember 2022 (für den zweiten Heizkostenzuschuss) Wohngeld bekommen haben, Leistungen nach dem BAföG bezogen haben und außerhalb der elterlichen Wohnung wohnten bzw. wohnen, sowie Personen, die einen Unterhaltsbeitrag nach dem AFBG oder Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder Ausbildungsgeld bekommen haben bzw. bekommen, erhalten automatisch die Heizkostenzuschüsse.

IAB-Infoplattform: So bewertet die Wissenschaft das Bürgergeld

Das Bürgergeld-Gesetz wird kontrovers diskutiert – auch in der Wissenschaft. Für eine bessere Übersicht sammelt das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit zahlreiche Publikationen und Stellungnahmen.

Die IAB-Infoplattform zum Bürgergeld-Gesetz listet sie auf und verweist bei vielen Publikationen direkt auf Download-Möglichkeiten. – Quelle

Siehe auch die zahlreichen Stellungnahme auf der Bundestagsseite.

Bundesrat versagt Bürgergeld die Zustimmung

Der Bundesrat hat am 14. November 2022 dem Bürgergeld-Gesetz nicht zugestimmt: In der Abstimmung erhielt der Bundestagsbeschluss nicht die erforderliche absolute Mehrheit von 35 Stimmen. Die Bundesregierung hat nun den Vermittlungsausschuss angerufen, um mit den Ländern über einen Kompromiss zu verhandeln. – Quelle und mehr: Bundesrat

Siehe auch “Streit ohne Sieger” (tagesschau.de)

Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet

Im heutigen Bundesgesetzblatt (Nr. 42, Seite 1985) wurde das Gesetz zur Zahlung einer Energiepreispauschale an Renten- und Versorgungsbeziehende verkündet. Siehe https://media.offenegesetze.de/bgbl1/2022/bgbl1_2022_42.pdf#page=5

Beachtlich ist § 4 Abs. 2: “Der Anspruch auf die Energiepreispauschale kann nicht gepfändet werden.” Folglich kann die Schuldnerberatung diese Pauschale (nicht die allgemeine!) in die P-Kontenbescheinigung aufnehmen (§ 902 Nr. 6 ZPO).