Gesetzentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht greift wichtige Aspekte auf, bleibt aber hinter den Erwartungen zurück

Anlässlich der heutigen Anhörung im Bundesrat zum Gesetzesentwurf zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht verweist das iff auf verbleibende offene Punkte. Der Gesetzentwurf basiert auf der vom institut für finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) vorgenommenen Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken.  

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Immobilienkredite – Zahlungsmoratorium wird gut an-genommen, aber zusätzliche Hilfen erforderlich

iff-Pressemitteilung vom 03.06.2020

Laut Angaben der Bundesregierung hat die KfW Bank im Zeitraum vom 16. März 2020 bis 8. Mai 2020 zahlreiche Anträge auf Stundungen für Immobilienkredite von „privaten Kleinvermietern“ sowie „Selbstnutzern“ erhalten (BT-Drs. 19/19414, S. 3). Anlässlich dieser für einen ersten, relativ kurzen Zeitraum hohen Anzahl an 13.037 Stundungsanträgen könnte die endgültige Anzahl bezogen auf den gesamten Kreditmarkt an Baufinanzierungen, die infolge der infolge der Coronapandemie notleidendend werden, durchaus höher ausfallen. Positiv ist zu bewerten, dass Verbraucherinnen und Verbraucher von der Möglichkeit zur Darlehensstundung, die ihnen Art. 240 § 3 EGBGB zur Abmilderung der Folgen der COVID-19 Pandemie einräumt, Gebrauch machen. Andererseits zeigt sich, dass auch vermeintlich bonitätsstarke Immobilienkreditnehmer krisengeschwächt sind.

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„Finanzberater“ stärker in die Pflicht nehmen

iff-Pressemitteilung vom 27.05.2020

Anlässlich der heutigen Anhörung im Finanzausschuss des Bundestages zum Entwurf eines Gesetzes zur Übertragung der Aufsicht über Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf-sicht (BT-Drucksachen 19/18794 und 19/18861) spricht sich das iff für eine Stärkung der Verbraucherrechte aus, die mit einer verbraucherschutzorientierten Aufsicht durch die BaFin künftig gewährleistet wird. Aufgrund der anhaltenden Niedrigzinsphase besitzen Finanzanlagen für Verbraucherinnen und Verbraucher eine besondere Relevanz, wodurch es einer intensiveren Absicherung einer qualitativ hochwertigen Verbraucherberatung bedarf.

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Bundestag verabschiedet Gesetz zur Schutzlücke bei Betriebspensionen

Das Handelsblatt hat unsere Pressemitteilung zur Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge vom 08.05.2020 aufgegriffen. Hintergrund ist das vom Bundestag verabschiedete „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze „. Einen wesentlichen Bestandteil der Gesetzesinitiative bildet die Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge. Künftig übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein den Unterschiedsbetrag, wenn von Pensionskassen gekürzte Betriebsrenten nicht vom Arbeitgeber ausgeglichen werden können. Das aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie mit einer deutlich erhöhten Zahl von Arbeitgeberinsolvenzen zu rechnen ist, findet dabei leider keine Berücksichtigung. „Tritt dieser Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 ein, besteht die Einstandspflicht des PSV nur, wenn die Rentenleistung durch die Pensionskasse um mehr als die Hälfte gekürzt wird oder der ehemalige Arbeitnehmer unter die für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt“, so Dr. Helena Klinger.

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Bleibt die Rente auch in der Krise sicher? Ja und Nein.

iff-Pressemitteilung vom 08.05.2020

Gestern verabschiedete der Bundestag das „Siebte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze “ in der Ausschussfassung (BT-Drs. 19/17586, BT-Drs. 9/19037). Einen wesentlichen Bestandteil der Gesetzesinitiative bildet die Absicherung der betrieblichen Altersvorsorge. Künftig übernimmt der Pensions-Sicherungs-Verein den Unterschiedsbetrag, wenn von Pensionskassen gekürzte Betriebsrenten nicht vom Arbeitgeber ausgeglichen werden können. Das ist zum Beispiel bei einer Insolvenz der Fall. Den vollständigen Schutz entfaltet die Regelung aber erst ab 2022. Man hätte in Anbetracht der pandemiebedingten Wirtschaftslage durchaus früher ansetzen können.

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Unterstützung in der Studienfinanzierung – Ansatz gut, Ausgestaltung problematisch und eine verpasste Chance

iff-Pressemitteilung vom 07.05.2020

Heute verabschiedete der Bundestag das „Wissenschafts- und Studierendenunterstützungsgesetz“, das der Wissenschaft und Studierenden im Hinblick auf die wirt-schaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie helfen soll (Drs. 19/18699). Bestandteil der Gesetzesinitiative waren u.a. ein zinsloser Kredit für Studierende sowie ein dreimonatiges Nothilfe-BAföG. Leider greifen die angedachten und verabschiedeten Regelungen zu kurz.

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BMJV beauftragt iff mit der Evaluierung der Entwicklungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen

Im Rahmen des Projekts sollen die Entwicklungen im Bereich der Kreditwürdigkeitsprüfung bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen in Deutschland seit Geltung der neuen Vorschriften im KWG und im BGB untersucht werden.

Hierbei werden Struktur und Praxis der Kreditwürdigkeitsprüfung in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen durch die Kreditinstitute sowie deren Bewertung untersucht, um festzustellen, ob die Kreditwürdigkeitsprüfung in der Praxis das Ziel erreicht, Verbraucherinnen und Verbraucher effektiv vor überfordernden Finanzierungen zu schützen.

Das Projekt erfolgt in Zusammenarbeit mit Prof. Dr. Peter Rott, Prof. Dr. Petra Buck-Heeb, Jun. Prof. Claire Feldhusen, Prof. Dr. Ulrich Fritsche und Prof. Dr. Ingrid Größl.

Die Erhebungen beginnen im Sommer 2020, im Frühsommer 2021 erfolgt die Übergabe des Schlussberichts an das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz.

Ansprechpartnerin ist Frau Dr. Helena Klinger.

 

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Corona-Soforthilfe muss beim Schuldner ankommen

iff-Pressemitteilung vom 05.05.2020

Der Anspruch auf Corona-Soforthilfe ist unpfändbar. Dies hat das LG Köln mit Beschluss vom 23. April 2020 – 39 T 57/20 entschieden. Besitzt der Pfändungsschuldner einen Anspruch auf Gewährung einer Corona-Soforthilfe, so ist ihm dieser zur Vermeidung einer unangemessenen Härte in voller Höhe zu belassen (§ 765a ZPO).

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