Wucher mit Minikrediten

Das ZDF Verbrauchermagazin WISO berichtet in der am 08. Juli ausgestrahlten Sendung über sogenannte Mini- oder Mikrokredite. Zielgruppe dieser Kredite sind Menschen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Die Kreditsumme beträgt, bei einer Laufzeit von 1 bis 2 Monaten, oft zwischen 100 und 300 Euro. Kredite von weniger als 200 Euro und Kredite, die innerhalb von 3 Monaten zurückzuzahlen sind und für die nur geringe Kosten vereinbart werden, gelten nicht als Verbraucherdarlehen. Was unter geringe Kosten zu verstehen ist, ist nicht definiert und somit befinden sich diese Kredite in einer rechtlichen Grauzone.

Bei Minikredite sind die Kosten die Gefahr

Bei den Minikrediten sind die vereinbarten Zinsen das Problem, sondern die Kosten, die durch Zusatzleistungen entstehen. Die Anbieter solcher Kredite erheben hohe Kosten auf Dienstleistungen wie „Sofortauszahlung“ des Kreditbetrages oder die Vereinbarung einer „Zwei-Ratenzahlung“. So kann sich die ursprüngliche Summe unverhältnismäßig erhöhen. WISO führt ein Beispiel an, bei dem nach einer Aufnahme von 199 Euro nach 60 Tagen fast 280 Euro zurückzuzahlen war. Der Anbieter Vexchash bot gegen Zahlung einer zusätzlichen Gebühr an, die Kreditsummer zu erhöhen. Kunden laufen so in die die Gefahr, dass sie mehr Schulden machen, als gut für sie ist.

Achtung Wucher!

Andrea Heyer, vom Bündnis gegen Wucher, erläutert: „Von Wucher spricht man, wenn es ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung gibt. In diesem Fall sind es die Zinsen und die enorm hohen Nebenkosten, die letztendlich das Produkt zum Wucher werden lassen.“ Die Verbraucherschützerin befürchtet, dass diese neue Kreditform massiv auf den Markt kommen wird geändert werden muss.  Heyer fordert, dass deshalb das Verbraucherdarlehensrecht geändert werden muss und Minikredite unter den Schutz des Gesetzes fallen müssen, so dass dann die Anbieter den effektive Jahreszins ausweisen müssen, inklusive aller anfallen Kosten.

Gesetzesänderung soll Abhilfe schaffen

Die Arbeitsgruppe Marktwächter Finanzen der Verbraucherzentralen sieht hier einen klaren Missstand und geht gegen die unlauteren Geschäftsgebaren vor. Gegen den deutschen Anbieter VexCash laufen bereits gerichtliche Verfahren; die Verbraucherzentralen warten die Entscheidungen ab und streben eine Gesetzesänderung an. Da die Anbieter Cashper und Ferratum ihre Firmensitze auf Malta haben, stellen die Marktwächter die entsprechenden Unterlagen mit dem Hinweis, dass gegen deutsches Recht verstoßen wird, der Bundesaufsicht für Finanzdienstleistungsaufsicht zur Verfügung. Sie gehen davon aus, dass die BaFin die Daten an die maltesische Aufsichtsbehörde weitergibt und hofft, dass Aufsichtsmaßnahmen eingeleitet werden.

Zur WISO-Sendung „Wucher mit Minikrediten“

 

Der Beitrag Wucher mit Minikrediten erschien zuerst auf iff - institut für finanzdienstleistungen e.V..

ETFs – einfache, transparente und kostengünstige Finanzprodukte?


 

ETF – den Durchblick behalten

Das Angebot an börsengehandelten Indexfonds (ETFs) wächst. Nach Angaben der Stiftung Warentest sind in Deutschland rund 1400 ETF an der Börse notiert. ETFs sind das Finanzprodukt der Stunde: transparent, günstig und einfach zu verstehen. Wie behalten Anleger aber den Durchblick? „Sie müssen sich selber die Frage stellen: Was will ich für einen ETF haben?“, sagt Prof. Ingrid Größl, Vorständin des instituts für finanzdienstleistungen e.V. (iff) in Hamburg. Das setzt voraus, dass sich Anleger mit dem Index beschäftigen, den der ETF abbildet – und ein paar Fragen klären.

Wie viele Werte sind in dem Index zusammengefasst?

„Je breiter der Index ist, desto geringer ist das Risiko, dass einzelne Werte für größere Rückgänge sorgen können“, erklärt Prof. Größl. Daher seien ein Index und die entsprechenden ETFs mit 50 Werten riskanter als ein Index mit 500 Werten. Zudem sollte der Index auch mehrere Länder und Branchen umfassen. Maßstab ist dafür oft der MSCI Word oder der MSCI All Country World der auch Aktien von Unternehmen aus Schwellenländer enthält. Ein ETF-Portfolio sollte auf breite, weltweit streunende Fonds aufgebaut sein und erst darauf aufbauend spezieller werden.

Was kostet ein ETF?

Grundsätzlich sind Indexfonds günstiger als gemanagte Produkte. Die Spanne liegt bei 0,1 bis 0,5 Prozent. Zum Kauf eines ETFs brauchen Anleger zudem ein Wertpapierdepot. Günstig sind meist Online-Depots.

Wie ist der ETF aufgebaut?

Wichtig in jedem Fall: „Sie müssen sich mit ihrer Risikobereitschaft auseinandersetzen“, rät Prof. Größl. Wer in schlechten Zeiten an das Geld heran muss, muss auch Verluste dann realisieren. „Ihr Anlagehorizont sollte deshalb mindestens zehn Jahre betragen.“

Der vollständige dpa-Artikel in der „Süddeutschen“ .

Der Beitrag ETFs – einfache, transparente und kostengünstige Finanzprodukte? erschien zuerst auf iff - institut für finanzdienstleistungen e.V..

Forderungsinkasso gegenüber Verbrauchern: Der Gesetzgeber ist weiterhin dringend gefragt!

Nach langem Vorlauf konnte die iff Evaluation des Gesetzes gegen unlautere Geschäftspraktiken (GguG) nun abgeschlossen werden. Birgit Vorberg Expertin der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und Mitglied von Inkassowatch kommentiert in ihrem Überschuldungschlaglicht die Ergebnisse. Das Ziel des GuG Inkassokosten zu begrenzen und transparenter zu machen, wird in der Praxis ins Gegenteil verkehrt. „Der Markt der Inkassodienstleistungen gegenüber Verbrauchern hat sich so für manche Konzerne zu einem lukrativen Wirtschaftszweig entwickelt“, so Vorberg. Die Unternehmen machten sich die weiterhin bestehenden Regelungslücken und Unklarheiten zu Nutze. Der Gesetzgeber sei daher aufgerufen, endlich unmissverständliche Kostenbegrenzungen für die Ersatzpflicht des Verbrauchers in Bezug auf Inkassokosten zu schaffen und eine effektive Aufsicht zu installieren.

„Grüne machen GroKo für Abzocke durch Inkasso-Unternehmen verantwortlich“

Fokus Money online berichtet am 1.5.2018 über die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des instituts für finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV), Link.

iff Evaluation zu Inkassogesetz veröffentlicht

Auch nach Einführung des Gesetzes gibt es noch immer Handlungsbedarf. Kleinstsummen führen zu enormen Inkassokosten, Drohungen sind häufig, Informationspflichten, insbesondere zu Inkassokosten werden häufig nicht richtig erfüllt und die Aufsicht ist zu zaghaft. Von Dirk Ulbricht

Heute ist die Evaluierung der inkassorechtlichen Vorschriften des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken des instituts für finanzdienstleistungen (iff) im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht worden. Die Studie sollte die neuen Darlegungs- und Informationspflichten, Regelungen zur Begrenzung der Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten und die Regelungen zur Verbesserung der Aufsicht über Inkassounternehmen evaluieren. Im Ergebnis werden viele Verbraucher immer noch nicht richtig über die Zusammensetzung der Inkassokosten und die ursprüngliche Forderung informiert, die Kosten bei Kleinstforderungen können enorme Ausmaße annehmen und die Aufsicht greift selten hart durch.

Der Kostenrahmen, der durch die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes gesetzt wird, wird auch bei Kleinstbeträgen und geringem Beitreibungsaufwand voll ausgeschöpft. „So kann bereits eine Forderung über einen Euro mit dem ersten Inkassoschreiben auf 71,20 Euro anwachsen,“ sagt Dirk Ulbricht vom iff. Das ursprüngliche Ziel, unverhältnismäßig hohe Inkassokosten zu verhindern, wird vom Gesetz daher verfehlt. Tatsächlich haben sich die von den Schuldnern verlangten Beträge in Bezug auf den Zeitraum vor der Novellierung vervielfacht. Unter anderem schlagen die Autoren der Studie schlagen daher vor, dass eine Erstattung von Kosten für die Beauftragung und das Tätigwerden eines Inkassounternehmens von einem Unternehmen gegenüber einem Verbraucher erst verlangt werden kann, wenn nach Verzugsbeginn der Schuldner mit zwei Schreiben gemahnt und auf die Einschaltung eines Inkassounternehmens und die damit verbundenen möglichen Kosten hingewiesen worden ist.

Die Untersuchung hat auch gezeigt, dass das Bedrohungspotential, welches durch die Inkassobranche gegenüber den Schuldnern aufgebaut wird, immens ist. So rühmt sich beispielsweise ein an der Untersuchung nicht beteiligtes Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes Deutscher Inkasso-Unternehmen (BDIU) auf der eigenen Webseite, dass „der Druck auf Ihren Kunden stetig höher wird“ und es wichtig sei, „schnell Druck auf den Schuldner auszuüben“. Die unzulässigen Drohungen betreffen insbesondere drei Fallgruppen, die Drohung mit einem Eintrag bei der Schufa oder einer sonstigen Wirtschaftsauskunftei, mit einer Strafanzeige oder mit einem Hausbesuch. Die Autoren empfehlen, dass in § 4a UWG klarstellend die hier dargestellten Fallgruppen beispielhaft zu konkretisieren sind, sodass für den Rechtsverkehr sowie für die betroffenen Schuldner schneller erkennbar ist, dass solche Praktiken unlauter sind und vor allem mit den Möglichkeiten der Verbandsklage eingedämmt werden können.

Bei den Aufsichtsbehörden existieren Anhaltspunkte für ungenügende Informationen. Als häufigste Kritikpunkte wurden das Fehlen des Namens des Auftraggebers, fehlerhafte Zinsberechnungen, über den gesetzlichen Verzugszins hinausgehende Zinssätze ohne entsprechende Erläuterungen sowie fehlerhafte Angaben zur Inkassovergütung genannt. Auch wurde von einer Aufsichtsbehörde in mehr als 25 Prozent der Fälle moniert, dass ein Hinweis auf die fehlende Vorsteuerabzugsfähigkeit nicht vorhanden war. Bei der Aktenauswertung in den Schuldnerberatungsstellen zeigte sich, dass in Hinblick auf die gesetzlichen Darlegungs- und Informationspflichten durch das Forscherteam 41,2 Prozent mindestens in einer Hinsicht als fehlerhaft bewertet wurden. Häufigstes Versäumnis war die Fehlerhaftigkeit der Vertragsinformationen, gefolgt von der Nennung des Namens. Vergleichbare Defizite wurden auch bei den Informationen zu der Inkassovergütung festgestellt. Auch bei der von uns vorgenommenen Auswertung der durch den BDIU zur Verfügung gestellten Akten wurde in 13 Prozent der Akten eine unvollständige Information festgestellt. Das Fehlen des Forderungsgrundes kam hier am häufigsten vor, gefolgt vom fehlerhaften Hinweis bei Vorsteuerabzug und der Zinsberechnung.

Die Aufsichtsbehörden haben selten von ihren Befugnissen Gebrauch gemacht. Die am häufigsten genannte Maßnahme war die Anordnung auf Abänderung bzw. Unterlassen der Inkassomaßnahme. Ebenfalls verbreitet war die Ankündigung von Auflagen. Zur Verbesserung der Aufsicht wird von dem Forscherteam vorgeschlagen, sie auf Bundesebene in einer Bundesbehörde zu zentralisieren und so die Kompetenzen in einer Behörde zu bündeln.

Hier geht es zur Studie