Erhöhung von RA- und Justizkosten

Letzten Freitag passierte die Reform der Betreuervergütung den Bundesrat (siehe unsere vorherige Meldung). Durch dieses Gesetz werden darüber hinaus auch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und das Gerichtsvollzieherkostengesetz geändert.

Siehe BT-Drucksache 20/14768. Insbesondere die Änderung des RVG ist bedeutsam, weil dies auch Einfluss auf die Inkassokosten hat. Diese ist in Artikel 11 des Gesetzes geregelt (ab Seite 33 des Dokumentes). Die neue Anlage 2 des RVG (hier die aktuelle Version) ist auf Seite 43 der Drucksache nachzulesen.

Die Änderung soll am ersten Tag des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft treten. Es ist also mit einer Änderung zum Mai oder Juni diesen Jahres zu rechnen.

Zur aktuellen Lage siehe die vorzüglichen RVG-Tabellen von Dieter Zimmermann.

BGH weist Musterfeststellungklage  zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten gegen EOS ab

Wir hatten mehrfach auf dieser Webseite zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH und über die Entscheidung des OLG Hamburg vom 15.6.2023, 3 MK 1/21 berichtet.

Heute nun hat der BGH diese Entscheidung aufgehoben und die Klage abgewiesen – Urteil vom 19. Februar 2025 – VIII ZR 138/23.

Aus der Pressemitteilung des Gerichts: „Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in einem Musterfeststellungsverfahren entschieden, dass eine Inkassovergütung auch dann einen ersatzfähigen Verzugsschaden darstellt, wenn es sich bei dem von dem Gläubiger mit der Einziehung der Forderung beauftragten Inkassodienstleister um ein mit ihm im Sinne von § 15 AktG verbundenes Unternehmen handelt (sogenanntes Konzerninkasso) und die zwischen diesen beiden Gesellschaften getroffenen Vereinbarungen dazu führen, dass eine (unmittelbare) Zahlung der Vergütung durch den Gläubiger an den Inkassodienstleister im Regelfall ausscheidet. (…)

Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts handelt es sich danach bei der Inkassovergütung, deren Erstattung die Musterbeklagte von den jeweiligen Schuldnern verlangt, um einen ersatzfähigen Verzugsschaden.

Bei dem für die Bestimmung eines Schadens vorzunehmenden Vergleich der infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretenen Vermögenslage mit derjenigen, die ohne jenes Ereignis eingetreten wäre (Differenzhypothese), begründet der Umstand, dass die Musterbeklagte einem Vergütungsanspruch der Inkassodienstleisterin aus dem mit dieser geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag (§ 675 Abs. 1 iVm § 611 Abs. 1 BGB) ausgesetzt ist, einen Schaden.

BGH verhandelt am 19.2.2025 über Inkasso-Musterfestellungsurteil des OLG Hamburg

Im Musterfeststellungsverfahren gegen die EOS Investment GmbH, OLG Hamburg – 3 MK 1/21, 15. Juni 2023, siehe https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=musterfeststellungsklage+eos, verhandelt der BGH am 19.2.2025 unter VIII ZR 138/23.

Siehe die PM des BGH, in der auch der Sachverhalt und Prozessverlauf dargestellt werden: www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/2025013.html

Beschwerdemöglichkeiten zu Inkassotätigkeiten ab 1.1.2025

Stefan Freeman (Infodienst Schuldnerberatung), Thomas Seethaler (BAG SB Vorstand) erinnern unter https://infodienst-schuldnerberatung.de/beratung/beschwerden-zu-inkassotaetigkeiten-ab-1-1-2025/ daran, dass seit dem Jahreswechsel die Inkassoaufsicht beim Bundesamt für Justiz (BfJ) zentralisiert ist.

Vgl. dazu auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?p=18486; BGBl. 2023 I Nr. 64 vom 15.03.2023 sowie https://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/ZentraleRegister/Rechtsdienstleistungsregister/Beschwerden/Beschwerden_node.html.

Im lesenswerten Beitrag des Infodienstes werde nun die Beschwerdemöglichkeiten vorgestellt. Des weiteren wird auch darum geworben, Fälle an den AK Inkassowatch zu melden.

Exkurs bei der Gelegenheit: laut www.sammelklagen.de/verfahren/eos wird in dem Verfahren gegen EOS (OLG Hamburg,15.6.2023, 3 MK 1/21; https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/2023/musterfeststellungsklage-gegen-eos-erfolgreich/) der BGH am 19.02.2025 mündlich verhandeln.

Bundesverfassunsgericht zu Inkassokosten bei bestrittener Forderung

Frank Lackmann [der am 6.11.2024 ein Online-Seminar zur aktuellen Rechtsprechung hält] und Hans-Peter Ehlen haben eine beachtenswerte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erstritten, 18.7.2024, 1 BvR 1314/23. Die Leitsätze (von Matthias Butenob zusammengestellt) lauten:

  1. Dass grundsätzlich eine Schadensminderungspflicht besteht, aufgrund derer Inkassokosten im Fall eines erkennbar zahlungsunwilligen Schuldners nicht als Schadensersatz erstattungsfähig sind, ist anerkannt (Rz. 22).
  2. Wenn ein bestimmter Vortrag einer Partei den Kern des Parteivorbringens darstellt und für den Prozessausgang eindeutig von entscheidender Bedeutung ist, ist das Gericht verpflichtet, die vorgebrachten Argumente zu erwägen. Ein Schweigen lässt hier den Schluss zu, dass der Vortrag der Prozesspartei nicht oder zumindest nicht hinreichend beachtet wurde (Rz. 21).

Was war geschehen?

Die Beklage (= angebliche Schuldnerin) sagte einen in einer Fußpflegepraxis vereinbarten Behandlungstermin am gleichen Morgen wegen gefährlichen Unwetters telefonisch ab. Die Praxis war damit nicht einverstanden und berief sich auf ihre AGBs („Kurzfristig abgesagte Termine werden wir, egal warum der Termin abgesagt wurde, wie z.B. Krank, Arzttermin, Streik der öffentlichen Verkehrsmittel oder Auto sprang nicht an, mit einer Gebühr von 50% der eingeplanten Zeit zum Satz eine Minute/ ein Euro berechnen.“)

Die Beklagte bestritt trotzdem weiterhin die Forderung mit Verweis auf höhere Gewalt (Unwetter!). So verklagte die Praxis die Schuldnerin zur Zahlung des Honorars sowie – und hierum geht es beim Beschluss des BVerfGs – von Inkassokosten. Auch vor Gericht bestritt die Beklagte die Forderung und machte zu den Inkassokosten darüber hinaus geltend, dass die Praxis gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen habe, in dem sie ein Inkasso eingeschaltet habe, obwohl die Forderung bestritten sei. Das Amtsgericht verurteilte die Beklagte ohne auf diese Argumente einzugehen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts:

Aktionswoche Schuldnerberatung 2024

Logo Aktionswoche Schuldnerberatung

Heute startet die Bundesweite Aktionswoche Schuldnerberatung unter dem Titel „Buy now, Inkasso später“.

Damit wird auf die Risiken der immer beliebteren „Buy now, pay later“ (BNPL) Angebote und Finanzierungsmodelle aufmerksam gemacht. Diese ermöglichen es, Produkte sofort zu erwerben und die Zahlung erst zu einem späteren Zeitpunkt zu leisten. Häufige oder viele Bestellungen und Rücksendungen führen nicht selten zu einem Verlust der Übersicht. Wenn dann wenig Geld auf dem Konto ist, kann es schnell zu hohen Folgekosten durch Inkassogebühren kommen.

Siehe unsere Meldung vom 26.4.2024 (mit Forderungspapier) und die heutige PM der BAG-SB.

Aktionswoche Schuldnerberatung 2024: „Buy now – Inkasso später“

Die Aktionswoche Schuldnerberatung der AG SBV findest dieses Jahr vom 10. -14.06.2024 statt. Sie steht unter dem Motto „Buy now – Inkasso später“.

Aus dem Forderungspapier: „Die Wege, wie sich Menschen verschulden, haben sich verändert. War früher der Besuch eines Kaufhauses ein geplantes Einkaufs-Event, wird nun vom Sofa aus bequem mit dem Tablet oder Handy geshoppt. Das Kaufen im Internet über die gängigen Bezahlungsdienstleister ist für Viele zur Normalität geworden und wird von den Anbietern aggressiv als Lifestyle-Produkt vermarktet. (…)

In den Beratungsstellen tauchen so Ratsuchende mit unzähligen Ratenzahlungen und Forderungen der Dienstleister auf, der Überblick ist verloren gegangen, die Bank bucht nicht mehr ab. Informationen über Forderungen sind schwer zu bekommen, die Kommunikation funktioniert oft nur über eine App. Gibt der Zahldienstleister seine Forderung zum Forderungseinzug an ein Inkassounternehmen ab, ist dies mit zusätzlichen hohen Kosten verbunden. (…)

Die AG SBV fordert daher:

  • Transparenz bei „Buy Now, Pay Later“ Angeboten (…)
  • Finanzielle Allgemeinbildung von klein auf (…)
  • Gesetzlicher Rechtsanspruch auf Schuldnerberatung (…)
  • Zukunftsweisender Ausbau von sozialer Schuldnerberatung (…)“