Süddeutsche Zeitung: Schwerwiegendes Datenleck beim Inkassounternehmen Eos legt Zehntausende Schuldnerdaten offen

Die Süddeutsche Zeitung berichtet: „Durch ein schwerwiegendes Datenleck beim Inkassounternehmen Eos sind Zehntausende sensible Schuldnerdaten in die Hände Dritter gelangt. (…) Es handelt sich um Daten der Schweizer Tochter der Eos-Gruppe, einem der größten Inkassounternehmen Europas. (…) Ärzte schickten Eos ganze Krankenakten, mitsamt aller Vorerkrankungen der Patienten und den Details ihrer Behandlungen. Das Inkassounternehmen speicherte eingescannte Ausweise und Reisepässe, seitenlange Kreditkartenabrechnungen, Briefwechsel und private Telefonnummern. Aus diesen Daten lassen sich detaillierte Rückschlüsse auf das Leben der Schuldner ziehen.“

Zum ganzen Bericht von Simon Hurtz, Kristiana Ludwig und Hakan Tanriverdi

Europäischer Gerichtshof: Betreibungsschritte von Inkassobüros können unlautere Geschäftspraktiken darstellen

Im Urteil vom 20.07.2017 – C-357/16 (Gelvora) stellte der EuGH klar: „Eine Inkassogesellschaft wie Gelvora erbringt nämlich für einen Verbraucher zwar keine Verbraucherkreditdienstleistung als solche; trotzdem fällt ihre Tätigkeit, die Beitreibung der ihr abgetretenen Forderungen, unter den Begriff der möglicherweise unlauteren „Geschäftspraktiken“ im Sinne der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, weil die von ihr ergriffenen Maßnahmen geeignet sind, die Entscheidung des Verbrauchers in Bezug auf die Bezahlung des Produkts zu beeinflussen.“ (Rz 25).

Tenor: Die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern (mehr …)

Keine Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens zur der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

Ein Inkassounternehmen ist nicht berechtigt, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen. Eine dementsprechend erteilte Vollmacht ist insoweit nichtig.

LG Frankenthal verneint Vertretungsbefugnis eines Inkassounternehmens bzgl. der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung

Hier der Hinweis auf LG Frankenthal, Beschluss vom 14.02.2017, Aktenzeichen: 1 T 28/17. Daraus: „Zutreffend geht das Amtsgericht davon aus, dass ein Inkassounternehmen bei der Stellung eines Antrages auf Versagung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht zur Vertretung berechtigt ist, da sich eine Vertretungsbefugnis weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung von § 205 Abs. 4 Satz 2 InsO ergibt. (…) Aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO, ergibt sich entsprechend der Ausführungen in der amtsgerichtlichen Entscheidung nichts anderes.  (…) Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts ergibt sich eine wirksame Antragsstellung nicht aus §§ 4 InsO, 79 Abs. 3 ZPO, da es an einer wirksamen Bevollmächtigung fehlt. Die der Restschuldbefreiungsversagungsantragseinreicherin erteilte Vollmacht ist jedenfalls gemäß §§ 134 BGB, 3 RDG insoweit nichtig, als Sie die Vertreterin der Antragstellerin dazu ermächtigt einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung zu stellen.“

Außergerichtliche Kostenansprüche von Inkassounternehmen und Gläubigern – Eine Arbeitshilfe für die Praxis

Ausführliche Arbeitshilfe zur Fragen der außergerichtlich zulässigen Inkassokosten einschließlich mehrerer entsprechender Musterbriefe des AK Inkassowatch.

ZDFzoom: Die Handy-Abo-Falle

Hier der Hinweis auf einen sehr sehenswerten Beitrag von von Marc Rosenthal in ZDFzoom: „Die Handy-Abo-Falle – Wie Kunden reingelegt werden:

Eigentlich muss ein Bestellvorgang im Netz seit 2012 ganz klar mit dem Befehl „Kaufen“ gekennzeichnet sein. Doch das „Button-Gesetz“ (Anmerkung: Buttonlösung) wird offenbar immer wieder umgangen. Die angenommene Schadenssumme bewegt sich im dreistelligen Millionenbereich. „ZDFzoom“ zeigt, wie die Abo-Falle funktioniert. (…)

Dabei können sich Verbraucher gegen die Handy-Abo-Falle schützen. Sie müssen in ihrem Handy die sogenannte „Drittanbietersperre“ einrichten. (…)“ Quelle

Siehe insoweit auch http://www.focus.de/digital/praxistipps/drittanbietersperre-einrichten-so-schuetzen-sie-sich-gegen-smartphone-abzocke_id_7016993.html

Und auch unsere Meldung vom 25.10.2017: Mobilfunkunternehmen auch bei Forderungen Dritter verantwortlich