Freispruch eines Abschleppunternehmers vom Vorwurf der Erpressung durch Anbringen von Parkkrallen und Forderung überhöhter Kosten überwiegend bestätigt

BGH, Urteil vom 21. Dezember 2016, 1 StR 253/15 – aus der Pressemitteilung des Gerichts:

„Der Bundesgerichtshof hat den Freispruch ganz überwiegend bestätigt. Hierbei musste weder geklärt werden, ob in den vom Angeklagten geltend gemachten Beträge überhöhte Kostenanteile ausgewiesen waren, noch, ob der Einsatz von Parkkrallen zur Durchsetzung solcher Forderungen zivilrechtlich zulässig ist oder nicht. (mehr …)

OLG München zur Abrechnung zahnärztlicher Leistungen und Geltendmachung ersatzfähiger Inkassokosten

OLG München, Endurteil v. 22.06.2016 – 20 U 171/16:

Rz 15: „Inkassokosten kann jeder Gläubiger, auch ein Kaufmann ersetzt verlangen, soweit das beauftragte Inkassobüro Leistungen erbringt, die über die Erstmahnung hinausgehen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 286 Rn. 46). Dies ist hier der Fall. Die Erstmahnung hat die Zessionarin noch selbst versandt (K 7) und erst danach mangels vollständiger Bezahlung die EOS S. Inkassodienst eingeschaltet, woraufhin eine weitere Teilzahlung des Beklagten in Höhe von 1.400 € erfolgt ist. Dass die Klägerin selbst ein Inkassounternehmen ist, steht der Erstattungspflicht der Kosten nicht entgegen. Auch ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich selbst zu vertreten, sondern kann einen Kollegen beauftragen (vgl. Palandt/Grüneberg a. a. O., § 249 Rn. 57; MüKo/Oetker, BGB, 7. Auflage 2016, § 249 Rn. 180 ff.). Von einem rechtlich einfach gelagerten Fall kann hier nicht ausgegangen werden.“

Amtsgericht München: Geldbuße für unseriöses Inkassobüro

Das Amtsgericht München verurteilte am 31.10.2016 die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens mit Sitz in München wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1250 Euro. Aktenzeichen 1123 OWi 231 Js 242208/15 – Das Urteil ist rechtskräftig. (mehr …)

Geldbuße für unseriöses Inkassobüro, AG München (1123 OWi 231 Js 242208/15)

Das AG München hat die verantwortliche Geschäftsführerin eines Inkassounternehmens mit Sitz in München wegen vorsätzlicher Zuwiderhandlung gegen Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes in 25 Fällen zu einer Geldbuße in Höhe von 1.250 Euro verurteilt.

OLG Bremen zur Abgrenzung von Forderungskauf und Inkassozession

Das OLG Bremen hat sich im Urteil vom 04.02.2016 – 5 U 7/15 – mit der Abgrenzung von Forderungskauf und Inkassozession befasst. Aus der Entscheidung:

„Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Abtretung der Honorarforderung an die Klägerin. Zwar kann die Abtretung einer Forderung zu Einziehungszwecken wegen Verstoßes gegen § 2 Abs. 2 S. 1 2. Fall RDG nach § 134 BGB nichtig sein, wenn das einziehende Unternehmen als Inkassodienstleister i.S.d. RDG anzusehen ist und über keine Registrierung gem. § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 RDG verfügt (mehr …)

ZDF-frontal21: „Die miesen Tricks der Inkassofirmen“

ZDF-frontal21 berichtete gestern über Inkassounternehmen. Aus der Anmoderation: „(…) Doch wenn die Kredite nicht bedient werden, kommen die Inkassofirmen. Und einige gehen selbst bei Kleinstbeträgen groß auf Beutezug. Rund sieben Millionen Deutsche sind überschuldet. Ob aus Leichtsinn oder wegen eines Schicksalsschlages – die Geldeintreiber fragen nicht, wieso. Sie fordern. Und manche missbrauchen ihre Mahnungsmacht. Erik Hane über Menschen in der Schulden- und Inkassofalle.“

Zum sehr sehenswerten (und lesenswerten) Beitrag mit Dieter Zimmermann und Tatjana Halm: www.zdf.de/politik/frontal-21

Zurückweisung eines Mahnantrags bei unzulässiger Kosten-Doppelung

Wir hatten am 8.9.2016 schon auf die Entscheidungen des AG Coburg, Beschl. v. 03.03.2016 – 15-7790975-00-N (rechtskräftig) und des AG Mayen, Beschl. v. 17.05.2016 – 16-6487620-0-1 (rechtskräftig) hingewiesen („Rote Karte für Kostendopplungen durch Inkassounternehmen und Inkassoanwälte“). In der aktuellen ZVI sind diese Entscheidungen nun auch abgedruckt. Im Heft ist zudem ein Beitrag von Dieter Zimmermann dazu.

Antwort der Bundesregierung zu „Inkasso-Verfahren der Agentur für Arbeit und Jobcenter bei verschuldeten Erwerbslosen“

Die Bundesregierung hat auf die Kleine Anfrage „Inkasso-Verfahren der Agentur für Arbeit und Jobcenter bei verschuldeten Erwerbslosen“ (siehe unsere Meldung vom 03.11.2016) geantwortet. Sie ist zusammen mit einer Auswertung zu finden unter: www.katja-kipping.de. Beides ist sehr lesenwert!