Am 30. Juni 2023 fand die 19. Sitzung der Verbraucherschutzministerkonferenz in Konstanz statt. Inzwischen liegt das Ergebnisprotokoll vor. Zu TOP 28 ist festgehalten, dass die Bundesregierung gebeten wird, ” im RDG ein standardisiertes Verbraucherinformationsblatt zu Inkassoschreiben, ein gesetzliches Koppelungsverbot zwischen Schuldanerkenntnis und Ratenzahlungsvereinbarungen …. zu prüfen”.
Inkasso
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde: AG Sinzig muss neu über Inkassokosten entscheiden
Hier der Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 07. Juni 2023 – 2 BvR 2139/21. Aus der Entscheidung:
“Das Urteil des Amtsgerichts Sinzig vom 1. September 2021 [14 C 104/21] verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG. (…) Das Amtsgericht ist auf den Vortrag der Beschwerdeführerin zur fehlenden Erstattungsfähigkeit der Inkassokosten nicht eingegangen.
Die Beschwerdeführerin hat gegenüber dem Amtsgericht mehrfach vorgetragen, dass sie nicht zum Ersatz der Inkassokosten verpflichtet sei, da die T. das Inkassounternehmen beauftragt habe, obwohl sie die Forderungen wiederholt bestritten habe. Im Urteil heißt es demgegenüber nur, die Beschwerdeführerin sei aus Verzugsgesichtspunkten auch zur Tragung von Inkassokosten verpflichtet. (…)
Inkassokosten sind nach der höchst- und vielfachen obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der herrschenden Meinung in der Literatur zwar grundsätzlich als Schadensersatz erstattungsfähig. Dies gilt mit Blick auf die Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB aber nicht, wenn der Schuldner erkennbar zahlungsunwillig war, etwa weil er Einwendungen gegen die Forderung erhoben hat [Quellen].
Inflation und Preiskrise: Verbraucher:innen brauchen mehr Schutz bei Inkasso und Dispokrediten
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) fordert die Verbraucherschutzminister:innen der Länder und des Bundes angesichts der hohen Verbraucherpreise auf, Verbraucher:innen effektiv vor zu hohen Dispokrediten zu schützen. Zudem begrüßt der vzbv den Vorstoß, die Position der Verbraucher:innen gegenüber Inkassounternehmen zu stärken. Die Verbraucherschutzminister:innen treffen sich vom 28. bis 30. Juni zu einer Konferenz in Konstanz.
BGH: kein vereinfachter Vollstreckungsantrag der F. OHG aus Titeln der F. GbR
Die Entscheidung des BGH, Beschluss vom 10. Mai 2023 – VII ZB 23/22 kommt sehr formal daher, sollte aber mit Blick auf die Beteiligten (“F. GbR” bzw. “F. OHG”) bekannt sein. Der amtliche Leitsatz:
Die Möglichkeit des vereinfachten Vollstreckungsantrags bei Vollstreckungsbescheiden gemäß § 829a ZPO ist für eine Gläubigerin, deren Parteibezeichnung sich nach Erlass des Vollstreckungsbescheids geändert hat, nicht eröffnet, weil sie dem zuständigen Vollstreckungsorgan die Parteiidentität mit der Titelgläubigerin zweifelsfrei nachweisen muss.
Die die Parteiidentität belegenden Urkunden müssen dem Vollstreckungsantrag beigefügt werden und schließen als vorlegungspflichtige andere Urkunden im Sinne des § 829a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Anwendung des vereinfachten Vollstreckungsantragsverfahrens gemäß § 829a ZPO aus.
Siehe auch Zwangsvollstreckung der FKH OHG aus Titeln der FKH GbR: BGH weist Rechtsbeschwerde zurück
OVG NRW: Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen
Hier der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.5.2023 zum Aktenzeichen 4 B 1590/20, dessen Leitsätze 4 und 5 lauten:
5. Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.
6. Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient.
Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.
OVG NRW: Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen
Hier der Hinweis auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 24.5.2023 zum Aktenzeichen 4 B 1590/20, dessen Leitsätze 4 und 5 lauten:
5. Die Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen setzt voraus, dass die geschäftlichen Handlungen eines Inkassodienstleisters der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen. Zu den unternehmerischen Sorgfaltspflichten eines Inkassodienstleisters zählt unter anderem, keine Forderungen geltend zu machen, die erkennbar ganz oder teilweise nicht bestehen.
6. Bei Erbringung qualifizierter Rechtsdienstleistungen besteht für Inkassodienstleister jedenfalls dann eine Pflicht zur Überprüfung der geltend gemachten Forderung, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich ein Kunde der Dienste des Inkassounternehmens in betrügerischer Absicht bedient.
Aber auch wenn sich sonstige Zweifel an dem Bestehen einer Forderung geradezu aufdrängen oder bei substantiiert erhobenen Einwendungen gegen eine geltend gemachte Forderung ist ein Inkassounternehmen im Rahmen einer qualifizierten Rechtsdienstleistung gehalten, das Bestehen der Forderung näher zu prüfen. Beim Masseninkasso ist in solchen Fällen eine übergreifende Schlüssigkeitsprüfung in großer Zahl geltend gemachter gleichartiger Ansprüche geboten.
Konzerninkasso: Hanseatisches OLG gibt Musterfeststellungsklage gegen EOS Investment statt
Musterfeststellungsurteil gegen EOS im Wortlaut
Gestern haben wir berichtet, dass die Musterfeststellungsklage des vzbv gegen EOS erfolgreich war (OLG Hamburg – 3 MK 1/21). Inzwischen liegt der Entscheidungstext vor. Daraus:
“Die Tatbestandsvoraussetzungen der hier in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage §§ 280, 286. BGB liegen zwar dem Grunde nach vor. Es fehlt jedoch an einem i. S. d. §§ 249 ff. BGB ersatzfähigen Verzugsschaden im Hinblick auf die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachte „Inkassovergütung“ in Höhe einer 1,3 – Gebühr entsprechend der Nr. 2300 VV RVG. (…)
Als Verzugsschaden gem. §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 ff. BGB können allerdings nur die dem Gläubiger tatsächlich entstandenen Nachteile ersetzt verlangt werden. Die Rechtsverfolgungskosten sind mithin nur dann zu erstatten, soweit sie beim Gläubiger nach dem konkreten Vertrag auch tatsächlich angefallen sind. (…)
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch im geltend gemachten Umfang ist grundsätzlich, dass der Geschädigte im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist (…)
Danach haben die Musterbeklagte [Anm.: EOS Investment GmbH] und die D. [Anm.: das Inkassounternehmen, also EOS DID] im Innenverhältnis zweierlei geregelt: Zum einen die Pflicht des Gläubigers zur Zahlung einer Inkassovergütung in Höhe einer 1,3-Gebühr analog RVG und zum anderen die Erfüllung dieser Vergütungspflicht durch Abtretung des Ersatzanspruchs zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. auch Anlage B 12) sowie die Annahme dieser Abtretung durch die D. an Erfüllung statt gem. § 364 Abs. 1 BGB. Um ganz sicher zu gehen, dass die Musterbeklagte nicht die gegenüber den Verbrauchern geltend gemachten Inkassokosten für die Tätigkeit der D. an letztere zahlen muss, haben die Parteien zudem geregelt, dass die Inkassovergütungen zwar dem Konto der Musterbeklagten angelastet, diese jedoch bis zur Realisierung gestundet werden, 7.2 Abs. 1. Sofern Inkassovergütungen nicht realisiert werden, werden sie an Erfüllungs statt – also mit schuldbefreiender Wirkung – abgetreten.
Musterfeststellungsklage gegen EOS erfolgreich
Wir hatten mehrfach auf dieser Webseite zur Musterfeststellungsklage des vzbv gegen die EOS Investment GmbH berichtet. Heute hat nun das OLG Hamburg die Entscheidung gefällt (15.6.2023, 3 MK 1/21). Die Pressemitteilung des OLG Hamburg (Fettdruck durch uns):
“In dem Musterfeststellungsverfahren zur Geltendmachung von Inkassokosten durch die Otto-Tochter EOS Investment GmbH hat das Hanseatische Oberlandesgericht heute das Urteil verkündet und der Klage der Verbraucherzentrale stattgegeben. In den der Klage zugrunde liegenden Fällen, in denen von Verbrauchern für die Beauftragung der EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) eine Inkassovergütung geltend gemacht wurde, stellen diese Kosten keinen ersatzfähigen Verzugsschaden der Beklagten dar. Diese 15 Verbraucher müssen deshalb die von ihnen verlangten Inkassokosten nicht zahlen und können bereits geleistete Zahlungen gegebenenfalls zurückfordern. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache hat das Oberlandesgericht die Revision zugelassen, über die – wenn die Beklagte von dieser Möglichkeit Gebrauch macht – der Bundesgerichtshof zu entscheiden hätte.
Das heutige Urteil betrifft unmittelbar die in der Musterfeststellungsklage benannten 15 Einzelfälle, in denen unbezahlte Forderungen gegen Verbraucher von Unternehmen der Otto Group oder von konzernfremden Unternehmen an die Beklagte übertragen und im Auftrag der Beklagten durch die EOS DID in den Jahren 2020/21 geltend gemacht wurden. Für die Tätigkeit der EOS DID als Inkassodienstleister ließ die Beklagte gegenüber den Verbrauchern jeweils die Erstattung von Inkassokosten in einer an die Vergütung für Rechtsanwälte angelehnten Höhe geltend machen. In allen Fällen waren die Verbraucher zwar mit ihren Zahlungen in Verzug und deshalb grundsätzlich zum Ersatz von Rechtsverfolgungskosten verpflichtet, allerdings gilt dies nur, wenn diese Kosten beim Gläubiger im konkreten Fall auch tatsächlich anfallen und damit einen echten Vermögensnachteil darstellen. Das ist nach Auffassung des Gerichts hier jedoch wegen der zwischen der Beklagten als Forderungsgläubigerin und der EOS DID als Inkassodienstleisterin vereinbarten Vergütungsstruktur nicht der Fall.