Seit 1.10.2021 ist der “Code of Conduct des BDIU” in Kraft

Die Inkassounternehmen des Branchenverbands BDIU haben sich einstimmig auf einen Verhaltenskodex verständigt. Er gilt für alle Inkassounternehmen, die Mitglied im BDIU sind. Anzuwenden ist der Code auf sämtliche Fälle, die nach dem 1.10.2021 an einen Inkassodienstleister zur Einziehung übergeben werden.

Der Code will regeln, wie Inkassounternehmen Forderungen gegenüber säumigen Verbraucherinnen und Verbrauchern einziehen. Dazu konkretisiert der Code bestehende gesetzliche Regelungen und macht so den gesamten Prozess des Forderungseinzugs transparent und leicht nachvollziehbar (PM des BDIU).

Dieser kann hier nachgelesen werden: www.inkasso.de/…/BDIU_CodeofConduct-2021.pdf

neues Inkassorecht seit 1.10.2021

Letzten Freitag sind Neuerungen im Inkassorecht in Kraft getreten. Vgl. zuletzt unsere Meldung vom 15.6.2021. Das BMJV skizziert wie folgt (unter II.):

“Ab 1. Oktober 2021 gilt: Bei der ersten Zahlungsaufforderung einer unbestrittenen Forderung kann nur noch ein Gebührensatz von 0,5 zur Anwendung gebracht werden. Im Falle einer einzuziehenden Forderung von 100 EUR beträgt die maximal zulässige Vergütung (inklusive Auslagenpauschale) in diesen Fällen also künftig in der Regel 29,40 EUR netto (statt wie bisher 76,44 EUR netto). (mehr …)

vzbv: “Klage gegen Geldeintreiber der Otto-Group: Klageregister ist jetzt eröffnet”

Der vzbv meldet: “Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat die Musterfeststellungsklage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die EOS Investment GmbH zugelassen [Anmerkung: siehe unsere Meldung vom 19.8.2021]. Betroffene können sich ab sofort beim Bundesamt für Justiz in das Klageregister eintragen. Nur Angemeldete nehmen an der Musterfeststellungsklage teil. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Firmen gehören zur Otto-Group. Durch die Beauftragung des Schwesterunternehmens verursacht die Beklagte aus Sicht des vzbv in rechtswidriger Weise künstlich hohe Kosten.”

Weisung BA Arbeit zur Verjährung von Erstattungsforderungen gem. §§ 50, 52 SGB X

Am 1.6.2021 haben wir auf das BSG-Urteil, 4.3.2021, B 11 AL 5/20 R, hingewiesen (hier zur Meldung). Durch die Entscheidung  wurde die Revision gegen die Entscheidung LSG Baden-Württemberg – L 8 AL 3185/19, 26.06.2020 als unbegründet zurückgewiesen. Diese LSG-Entscheidung war auch Gegenstand des “Der praktischen Falls (10): Verjährungsfrist bei einem bestandskräftigen Erstattungsbescheid” und Lösungsvorschlag.

Nun hat die BA Arbeit dazu eine neue Weisung herausgegeben: “Nach einem aktuellen Urteil des BSG vom 04.03.2021 verjähren Erstattungsansprüche der BA nach § 50 SGB X, welche mit Erstattungsbescheiden nach § 50 Abs. 3 SGB X festgesetzt wurden, in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach § 50 Abs. 3 SGB X unanfechtbar geworden ist (§ 50 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Die bisherige Rechtsauffassung der BA für die genannten Fälle wird daher aufgegeben. Die Weisung enthält Übergangsregelungen, wie mit der neuen Rechtslage umzugehen ist. Weitere Regelungen folgen nach Auswertung der Urteilsgründe.”

vzbv verklagt Inkassounternehmen der OTTO-Group

“Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) hat eine Musterfeststellungsklage gegen die EOS Investment GmbH vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg eingereicht. Die EOS Investment GmbH übernimmt offene Forderungen und beauftragt dann die EOS Deutscher Inkasso-Dienst GmbH (EOS DID) das Geld einzutreiben. Beide Unternehmen gehören zur Otto-Group. Durch dieses Vorgehen verursacht die EOS Investment GmbH nach Ansicht des vzbv künstlich hohe Kosten.

Der vzbv ruft Verbraucher auf, unter www.musterfeststellungsklagen.de/eos zu prüfen, ob sie betroffen sind und ihre Unterlagen hochladen. (mehr …)

Creditreform-Inkasso will „Schreibenkosten“, „Telefonkosten“ und „sonstige belegbaren Ausgaben“ aus Forderungsaufstellungen entfernen

Stefan Freeman und Dieter Zimmermann melden: “Alle 130 im Verband der Vereine Creditreform e.V. (VVC) zusammengeschlossenen Inkassodienstleister werden die von der Schuldnerberatung seit vielen Jahren wieder und wieder beanstandeten Positionen „Schreibenkosten“, „Telefonkosten“ und „sonstige belegbaren Ausgaben“ aus sämtlichen Forderungsaufstellungen in aktiv betriebenen Fällen, sei es in laufender Beitreibung oder mit laufenden Ratenzahlungen, entfernen!”

Quelle und mehr: www.infodienst-schuldnerberatung.de/erfolgreiche-bdiu-beschwerden/

“Inkassogesetz” vor Inkraftreten nochmal geändert

Das “Gesetz zur Verbesserung des Verbraucherschutzes im Inkassorecht und zur Änderung weiterer Vorschriften” (hier: Inkassogesetz) soll im Wesentlichen am 1.10.2021 in Kraft treten.

Nun hat der Bundestag letzte Woche den “Entwurf eines Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ (19/27673) in der vom Rechtsausschuss geänderten Fassung (19/30495; hier RechtsdienstleistungsmarktG) beschlossen. Das ist deshalb bedeutsam, weil damit das Inkassogesetz überarbeitet wurde.

Beispiel: Aus § 13b RDG-Inkassogesetz (= Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern) wird nun der § 13e. (mehr …)

Nach RDG-Beschwerde: Neue Vorgaben für zulässige Arbeitgeberanfragen durch Inkassodienste

Hier der Hinweis auf den Beitrag unter https://www.infodienst-schuldnerberatung.de/inkasso-arbeitgeberanfragen/. Die dortige Einführung ins Thema: “In der Praxis der Schuldnerberatung sehen wir immer wieder Anfragen von Gläubigervertretern an Arbeitgeber, die ohne gesetzliche Grundlage und vorgeblich zur „Verfahrensvereinfachung“ bei diesem zahlreiche Informationen über den Schuldner abfragen.”