Handyversicherungen: Verbraucher erhalten bei Diebstahl meistens kein Geld

„Besitzer einer Handyversicherung können bei einem Diebstahl nur äußerst selten auf eine Kostenerstattung des Versicherers hoffen, warnen die Marktwächterexperten der Verbraucherzentrale Hamburg. Grund sind die hohen Anforderungen der Versicherer daran, wie Verbraucher ihr Handy bei sich tragen müssen. Eine für Deutschland repräsentative Forsa-Umfrage im Auftrag des Marktwächters Finanzen hat ergeben, dass 77 Prozent aller befragten Handybesitzer ihr Mobiltelefon im öffentlichen Raum so verwahren, dass die Versicherung bei Diebstahl nicht zahlen müsste. (mehr …)

„Jetzt gratis testen – danach kostenpflichtig“ genügt nicht der Buttonlösung

Es wird immer wieder versucht, die Buttonlösung zu umgehen. Hier der Hinweis auf OLG Köln, Urteil vom 07.10.2016, Az. 6 U 48/16.

Daraus: „Der Anwendungsbereich des § 312j BGB ist eröffnet. Anders als die Beklagte es tut, lässt sich das Angebot der Beklagten nicht in zwei Angebote unterteilen. Es liegt nicht ein Angebot zum Abschluss eines kostenlosen Probe-Abonnements einerseits und eines sich daran anschließenden, späteren kostenpflichtigen Vertrages vor. (mehr …)

Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

Bundesrat Drucksache 181/17, 23.02.2017, Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg: Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Verbraucherschutzes bei Telefonwerbung

„Die Belästigung durch überraschende und unerbetene Werbeanrufe ist für eine Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern bereits seit vielen Jahren ein erhebliches Problem. Alle bisher vom Gesetzgeber ergriffenen Maßnahmen zur Bekämpfung dieses Phänomens haben nicht in ausreichendem Maße eine Verbesserung der Situation bewirken können. (mehr …)

VZ Hamburg warnt: „Treue-Geschenke von Mobilfunkanbietern kommen Kunden oft teuer zu stehen“

„Vermehrt wenden sich Ratsuchende an die Verbraucherzentrale Hamburg, weil ihnen von ihren Mobilfunkanbietern am Telefon zusätzliche Verträge, teurere Tarife oder andere kostenpflichtige Serviceleistungen als vermeintliche Treue-Geschenke untergeschoben wurden. Die Hamburger Verbraucherschützer raten, telefonische Angebote von Mobilfunkunternehmen auszuschlagen und Anrufe zu Werbezwecken von vornherein zu untersagen.“ – zur vollständigen PM

Mobilfunkunternehmen auch bei Forderungen Dritter verantwortlich

Werden über Telefonrechnungen zweifelhafte Forderungen Dritter abgerechnet, verweisen Mobilfunkfirmen oft an den sogenannten Drittanbieter und verlangen gleichzeitig die Bezahlung der Beträge. Ein nun rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Potsdam, das E-Plus untersagt, Kunden mitzuteilen, sich für eine Gutschrift geleisteter Entgelte an den Drittanbieter wenden zu müssen, stärkt Verbrauchern den Rücken. Die Verbraucherzentrale Hamburg, die E-Plus verklagt hatte, empfiehlt Mobilfunkkunden, unberechtigte Rechnungsposten für Leistungen Dritter grundsätzlich zu bestreiten – und zwar gegenüber dem Telefonunternehmen (Urteil vom 26. November 2015, Az. 2 O 340/14).

Quelle und mehr: PM der Verbraucherzentrale Hamburg – Entscheidung des LG Potsdam als pdf – siehe auch schon unsere Meldung Mobilfunkunternehmen dürfen bei strittiger Forderung nicht an den Drittanbieter verweisen (15.12.2015)

OLG Köln zu Mahn- und anderen Kosten eines Telefonanbieters

Das Oberlandesgericht Koblenz hat mit Urteil vom 30.06.2016 – 2 U 615/15 einige AGB-Klauseln eines Telefonanbieters für unwirksam erklärt und zwar betreffend Rücklastschriftpauschale, Portokosten pro Mahnung, Mahngebühren und einer Sperrgebühr. Eine sehr lesenswerte Entscheidung.

„Die Klausel ist nach § 309 Nr. 5 Buchst. a BGB unwirksam, weil die vorgesehene Rücklastschriftpauschale in Höhe von 7,30 € höher ist als der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden bei der Beklagten. (mehr …)

VZ Hamburg: „Widerrufsrecht: Zamaro lenkt ein“

„Über das Online-Portal Zamaro können Verbraucher Secondhand-Kleidung untereinander tauschen. Das Unternehmen wirbt mit einer kostenlosen 7-tägigen Test-Mitgliedschaft, die nach Ablauf automatisch in eine kostenpflichtige 24-wöchige Plus-Mitgliedschaft zum Preis von 384 Euro übergeht. Wollten Kunden ihren Vertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von 14 Tagen widerrufen, erklärte Zamaro das Widerrufsrecht für erloschen und zog Geld vom Konto der Betroffenen ein. Dem hat die Verbraucherzentrale Hamburg nun mit einer Unterlassungserklärung einen Riegel vorgeschoben. Nutzer des Portals sollten zu Unrecht gezahlte Beiträge zurückfordern.“ – Quelle und mehr: PM der VZ