LSG Berlin-Brandenburg zur Abgrenzung Bedarfs- / Wohngemeinschaft und zu rückständigen Krankenversicherungsbeiträgen

Die Entscheidung Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 05.09.2024, L 32 AS 739/24 B ER ist lesenswert. Die ersten drei Leitsätze lauten:

  1. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen in einem Wechselverhältnis: Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, desto so geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt.
  2. Nur ausnahmsweise können offene Geldforderungen aus der Vergangenheit zugleich wesentliche Nachteile bis zur Entscheidung in der Hauptsache und einen besonderen Eilbedarf begründen, insbesondere dann, wenn aus den fehlenden Geldmitteln aktuelle schwere, existenzbedrohende Nachteile für die Gegenwart oder den Zeitraum bis zur Entscheidung der Hauptsache drohen.
  3. Zur Aufklärung des Sachverhalts einer eheähnlichen Gemeinschaft oder eines Untermietverhältnisses ist die Nutzung sich aufdrängender Zeugenvernehmungen unverzichtbar.

Aus der Entscheidung:

Rn 26: Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II hat das BSG dahingehend konkretisiert, dass drei Merkmale kumulativ gegeben sein müssen. Bei den fraglichen Personen muss es

  • erstens sich um Partner handeln,
  • die zweitens in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft leben (objektive Voraussetzung),
  • und zwar so, dass drittens nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (subjektive Voraussetzung).

(…) Das BSG verlangt in ständiger Rechtsprechung, dass ein „Wirtschaften aus einem Topf“ als Voraussetzung für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft und vorab vor der Klärung des subjektiven Umstandes, dass ein Wille, füreinander Verantwortung zu übernehmen und einzustehen, besteht, zu prüfen ist.

LSG Hamburg zum Ersatz für wegen Schädlingsbefall unbrauchbares Sofa

Helge Hildebrandt weist unter sozialberatung-kiel.de auf LSG Hamburg, Urteil vom 5. April 2024, L 4 AS 153/23 D hin und ordnet es ein. Aus der Entscheidung:

„Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGB II. Danach werden Leistungen für Bedarfe für Wohnungserstausstattung gesondert erbracht. Voraussetzung für einen Anspruch ist dabei nicht, dass der Hilfebedürftige eine komplette Ausstattung benötigt; auch einzelne Gegenstände können als „Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten“ beansprucht werden (vgl. BSG, Urteil vom 19.9.2008 – B 14 AS 64/07 R).

Zwar geht es vorliegend nicht um die erstmalige Anschaffung eines Sofas (denn ein solches war ja in der Wohnung der Kläger vorhanden gewesen), dennoch handelt es sich – was zwischen den Beteiligten nicht mehr streitig ist – um einen Fall der Erstausstattung und nicht um eine Ersatzbeschaffung, deren Kosten aus dem Regelbedarf zu tragen wären.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat anschließt, kann eine „Wohnungserstausstattung“ auch bei der Notwendigkeit einer erneuten Beschaffung von bereits vorhanden gewesenen Einrichtungsgegenständen in Betracht kommen (vgl. BSG, Urteil vom 6. August 2014 – B 4 AS 57/13 R, Rn. 15). Zur Abgrenzung vom Ersatzbedarf ist Voraussetzung dafür allerdings, dass der konkrete Bedarf durch 1. außergewöhnliche Umstände bzw. ein besonderes Ereignis entstanden ist, 2. ein „spezieller Bedarf“ vorliegt und 3. ein ursächlicher Zusammenhang zwischen den außergewöhnlichen Umständen bzw. dem besonderen Ereignis und dem Bedarf gegeben ist (BSG, a.a.O., Rn. 17 m.w.N.).

FR-Online: Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige

Hier der Hinweis auf den Beitrag der Frankfurter Rundschau mit dem Titel „Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige: Dringender Handlungsbedarf für die Ampel“ von Martin Staiger.

Es geht um die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB, die ja auch regelmäßig hier Thema ist (…/?s=1629a). Das gilt auch für das Jobcenter, vgl. auch § 40 Abs. 9 SGB II: § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.“

Martin Staiger berichtet nun, dass das Jobcenter nicht mehr abwarten, bis die Kinder volljährig sind, sondern bereits minderjährigen Kindern den Gerichtsvollzieher ins Haus schickt. Wie weit das mit der Fachlichen Weisung dazu https://harald-thome.de/files/pdf/media/sgb-ii-hinweise/FW%2040%2C1%20%2041a%2C%206%20-%2001.01.2023.pdf in Einklang zu bringen ist? Unter 40.18 heißt es: „Bis zur Volljährigkeit erfolgt die Inanspruchnahme/Einziehung der Forderung jeweils an den gesetzlichen Vertreter. Erst wenn ein minderjähriges Kind volljährig wird, sind die Rückforderungen mittels Zahlungserinnerung gegenüber dem nun volljährig gewordenem Kind einzuziehen.

Siehe auch die Diskussion unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?t=169

Nationale Armutskonferenz (nak): Rund hundert Erwachsene und Kinder mit Armutserfahrung formulieren Forderungen an die Politik

Die Nationale Armurtskonferenz (nak) berichtet:

Auf dem 16. Treffen der Menschen mit Armutserfahrung in Berlin kamen mehr als 100 Beteiligte sowie Kinder und Jugendliche aus ganz Deutschland zusammen, um sich über ihre Situation auszutauschen, gesellschaftliche Probleme zu besprechen und ihre Forderungen auszuarbeiten. Ein Ergebnis des Treffens: Die Kinder und Jugendlichen formulierten einen Brief an Bundeskanzler Olaf Scholz.

„Viele Teilnehmende schilderten ihre Wahrnehmung, dass die aktuellen politischen Debatten völlig an der realen Lebenssituation und der täglich erlebten Not von in Armut lebenden Menschen vorbeigehen“, berichtet Renate Antonie Krause aus Kiel, die das Treffen mit vorbereitet hat. „Statt wirksame Hilfen umzusetzen, werden Menschen in Armut ständig diskreditiert.“ So sei es völlig unklar, welche der mit dem Bürgergeld und der Grundsicherung verbundenen großen Versprechen überhaupt umgesetzt werden. „Im Bundeshaushalt sind die Mittel rapide zusammengekürzt worden, mit denen die individuelle Förderung ermöglicht werden sollten. Und die Menschen in der Grundsicherung im Alter sind überhaupt aus dem Blick geraten“, kritisiert Krause.

Dorothea Starker aus Oldenburg berichtet aus dem Workshop Zugang zu Sozialleistungen, dass die Zugangsprobleme für die Bürgerinnen und Bürger zu Leistungen und Hilfen oft schwierig gestaltet seien.

Bundesrat: “Auskömmliche Finanzierung der Jobcenter mit Eingliederungs- und Verwaltungsbudget im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicherstellen”

Heute hat der Bundesrat eine Entschließung mit dem Titel “Auskömmliche Finanzierung der Jobcenter mit Eingliederungs- und Verwaltungsbudget im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sicherstellen” gefasst, die unter Drucksache 292/23 (Beschluss) nachlesbar ist. Daraus:

“Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, für die kommenden Jahre, insbesondere mit Blick auf das Haushaltsjahr 2024 eine auskömmliche Mittelausstattung für die Jobcenter im Eingliederungsbudget, einschließlich Verpflichtungsermächtigungen, im Verwaltungskostenbudget sowie an Mitteln für die berufsbezogene Deutschsprachförderung durch den Bund sicherzustellen und dies auch in zukünftigen Haushaltsplänen abzubilden.

Der Bundesrat unterstreicht, dass unzureichende Haushaltsansätze verhindern, dass die Jobcenter perspektivisch die notwendigen Förderungen für eine erfolgreiche Integrationsarbeit sicherstellen können. (…)

Die Bundesregierung plant, Menschen unter 25 Jahren im Bürgergeldbezug ab 2025 vermittlerisch nicht mehr von den Jobcentern, sondern von den Agenturen für Arbeit betreuen zu lassen. Damit soll der Bundeshauthalt um rund 900 Millionen Euro entlastet werden. Demgegenüber stehen jedoch Mehrausgaben im Bereich der Arbeitslosenversicherung von rund einer Milliarde Euro, die aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung finanziert werden sollen. Die Bundesregierung wird aufgefordert, von diesen Plänen Abstand zu nehmen. (…)

FragDenStaat: Wir möchten Jobcenter-Schulungsunterlagen zu einer verfassungswidrigen Praxis öffentlich machen

FragDenStaat: “Wer in Deutschland Arbeitslosengeld II („Hartz-4”) bezieht, muss vieles beachten. Empfänger:innen müssen sich regelmäßig persönlich beim Jobcenter melden, Reisen vorab genehmigen lassen und eine neue Anschrift unverzüglich mitteilen. Werden diese sogenannten Mitwirkungspflichten nicht erfüllt, kann das Jobcenter die Leistungsbezüge um bis zu 30 Prozent kürzen – bei wiederholten Verstößen auch mehrfach. 

Wir haben gemeinsam mit einem FragDenStaat-Nutzer auf Basis des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) bei der Bundesagentur für Arbeit Unterlagen angefordert, die einen Einblick liefern können, nach welchen Vorgaben Sachbearbeiter:innen in den Jobcentern derartige Sanktionen verhängen. Doch die Bundesagentur weigert sich, für mehr Transparenz zu sorgen – obwohl die umstrittenen Sanktionen zwischenzeitlich sogar für verfassungswidrig erklärt wurden. Deshalb klagen wir jetzt auf Herausgabe der Dokumente.”

Quelle und mehr: FragDenStaat

In 2021 wurden 1.905.814.726,28 € an ALG II-Leistungen zurückgefordert und 0,02% außergerichtliche Einigungen erzielt

Viele interessante Zahlen gibt die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage von Abgeordneten der LINKE „Schulden beim Jobcenter“ (Drucksache 20/4987; siehe auch heutige Bundestagsmeldung).

Seit 2019 hat es jährlich rund 1,2 Millionen Rückforderungsbescheide von ALG-II-Leistungen gegeben. Die Rückforderungsbeträge lagen durchschnittlich zwischen 482 und 524 Euro, und die Gesamtsumme aller Rückforderungen belief sich auf rund zwei Milliarden Euro jährlich (seit 2019). Die Bundesregierung verweist bei diesen Zahlen darauf, dass ein Rückforderungsbescheid mehrere Rückforderungen enthalten könne.

In rund 340.000 Fällen wurde 2021 Beziehern von Grundsicherung ein Darlehen gewährt, das im Durchschnitt bei rund 570 Euro gelegen hat. Etwas mehr als die Hälfte der Darlehen wurde aufgrund einer Mietkaution beantragt.

Aus der Antwort zu Frage 20: Die Anzahl der Stundungen, Teilzahlungen in Raten, außergerichtlichen Einigungen und Insolvenzverfahren sowie der jeweilige Anteil an den Gesamtforderungen kann der folgenden Aufstellung entnommen werden.

Bemerkenswert ist hier vor allem die Zeile mit dem Anteil der außergerichtlichen Einigung, die sich zwischen 0,01-0,02% bewegt. Siehe in diesem Zusammenhang Süddeutsche Zeitung: “Wie die Jobcenter Arbeitslose in die Insolvenz drängen”

Nora Ratzmann: Warum werden EU-Bürger*innen in deutschen Jobcentern benachteiligt?

PM Deutsche Zentrum für Integrations- und Migrationsforschung (DeZIM):

Bürger*innen aus Ländern der Europäischen Union, die in Deutschland leben, haben Anspruch auf Sozialleistungen. In der Praxis stoßen sie jedoch häufig auf Hürden und können ihre Ansprüche deshalb nicht geltend machen. Woran liegt das? Und wie lassen sich diese Hürden abbauen? Das hat die Sozialwissenschaftlerin Dr. Nora Ratzmann untersucht. Ihre Ergebnisse veröffentlicht das DeZIM-Institut jetzt in einer Research Note.  

EU-Bürger*innen stellen eine der größten Gruppen von Zuwander*innen in Deutschland. Nach dem EU-Freizügigkeitsgesetz können sie hierzulande unter genau definierten Voraussetzungen Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld I oder grundsichernde Leistungen, das so genannte Arbeitslosengeld II, beantragen. Ausländischen Antragsteller*innen, die ihre Rechte nicht kennen, kein Deutsch können und denen die Feinheiten der deutschen Bürokratie fremd sind, fällt es schwer, diese Ansprüche geltend zu machen. Das zeigt eine Studie von Dr. Nora Ratzmann zum Bezug von Arbeitslosengeld II. Sie hat dazu Betroffene interviewt, die seit 2004 aus einem anderen EU-Land nach Deutschland gezogen waren, sowie Mitarbeitende von Jobcentern und Sozialberatungsstellen.

In den Fällen, die ich untersucht habe, konnten nur diejenigen Antragsteller*innen ihre Ansprüche erfolgreich geltend machen, die über ihre Rechte und Pflichten sehr genau informiert und mit der deutschen Sprache einigermaßen vertraut waren, bevor sie an ihr örtliches Jobcenter herantraten“, sagt Dr. Nora Ratzmann„Wer dagegen erst um weitere Informationen bitten musste oder nicht in der Lage war, seinen bzw. ihren Antrag zu begründen, erhielt oft keine Sozialleistungen. Diese Erfahrung machten sowohl gering qualifizierte Antragssteller*innen aus Bulgarien als auch hochqualifizierte Fachkräfte aus Frankreich. Viele fühlten sich deswegen diskriminiert.“

LSG Rheinland-Pfalz zum Vorwurf, ein vorgezogenes Erbe “verschleudert” zu haben

Der DGB weist auf die Entscheidung des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. September 2022 – L 3 AS 208/21 hin. Unter dem Titel “Was heißt hier „verschleudert“?” wird in dem Beitrag das Urteil vorgestellt.

Es geht um § 31 Abs. 2 Nr. 1 SGB II sowie dem § 34 SGB II. Das Jobcenter warf einem Kunden vor, ein vorgezogenes Erbe bewusst verschleudert zu haben. Das Gericht sah das im Ergebnis nicht so und die Entscheidung ist nicht nur deshalb lesenswert.

SGB II – “Sanktionsmoratorium” vom 1.7.2022 an für ein Jahr

Heute wurde im Bundesgesetzblatt das Elfte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch bekannt gegeben (BGBl. I Nr. 20, 921; offeneGesetze.de). Im neuen § 84 SGB II heisst es dann:

Übergangsregelung zu Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen und Meldeversäumnissen

(1) § 31a ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 nicht anzuwenden.

(2) § 32 ist bis zum Ablauf des 1. Juli 2023 mit der Maßgabe anzuwenden, dass Leistungen erst nach einem wiederholten Meldeversäumnis zu mindern sind. (mehr …)