Jobcenter: Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für digitale Endgeräte für den Schulunterricht

Die BA Arbeit hat die Weisung 202102001 vom 01.02.2021 – Mehrbedarfe für
digitale Endgeräte für den Schulunterricht
veröffentlicht.

Zusammenfassung: Nach § 21 Absatz 6 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) kann ein Mehrbedarf für unabweisbare digitale Endgeräte für die Teilnahme am pandemiebedingten Distanz-Schulunterricht erbracht werden.

Keine Sanktionierung bei telefonischen Meldeterminen

Hier der Hinweis auf Drucksache 19/25435, S. 119: Dort stellt MdB Jessica Tatti (DIE LINKE.) die Frage 128: “Vertritt die Bundesregierung bzw. vertritt die Bundesagentur für Arbeit nach Kenntnis der Bundesregierung die Auffassung, dass es den Jobcentern rechtlich möglich ist, nach ohne wichtigem Grund nicht wahrgenommenen Terminen für telefonische Beratungen mit Rechtsfolgenbelehrungen unter Angabe der Rechtsgrundlage § 59 SGB II i. V. m. § 309 SGB III Sanktionen nach § 32 SGB II zu verhängen?”

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 16. Dezember 2020: “Dies ist rechtlich nicht möglich. Die Rechtsgrundlage (§ 59 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 309 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch) sieht ausschließlich Meldungen in der Form eines persönlichen Erscheinens vor. Telefontermine sind hiervon nicht erfasst.”

Der Rechtsschutz im SGB II – Praxishandbuch für das Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz

Harald Thomé weist in seinem aktuellen Newsletter darauf hin, dass die BA ein neues Praxishandbuch zum Sozialverwaltungsverfahren herausgegeben hat. Er führt aus:

“Dieses Praxishandbuch zeigt dezidiert die Feinheiten des Sozialverwaltungsverfahrens auf. Von der Organisation und Verfahren, Widerspruchsverfahren (Vorverfahren), Klageverfahren, Aufschiebende Wirkung und einstweiliger Rechtsschutz, Rechtsmittelverfahren, Kosten bis zur Qualitätssicherung, Auswertungen und Statistik, insgesamt 111 Seiten. (mehr …)

Verwaltungskosten in den Jobcentern

Im Jahr 2019 betrug der Verstärkungsbedarf der Verwaltungskosten (Mehrbedarf) für die Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende 668 Millionen Euro. Dies entspricht einem Anteil von 13,6 Prozent am Soll-Ansatz des Titels für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23409) auf eine Kleine Anfrage (19/22939) der FDP-Fraktion. In den Jahren 2015 bis 2019 sei der Ansatz für die Verwaltungskosten zur Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch Mittel aus dem Ansatz für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit verstärkt worden. Dies schließe jedoch nicht aus, dass einzelne Jobcenter in einzelnen Jahren ihre Budgets gegenläufig verstärkt haben, schreibt die Regierung weiter. – Quelle

Diakonie Hamburg: EU-Bürger*innen in prekären Lebenslagen – Befunde und Handlungsnotwendigkeiten

Hier der Hinweis auf ein Positionspapier der Diakonie Hamburg zu prekären Lebenslagen von EU-Bürger*innen. Forderungen u.a.

  • Die gesetzlichen Rahmenbedingungen auf Bundesebene müssen liberalisiert und der Zugang von EU-Bürger*innen zu Sozialleistungen deutlich erleichtert werden. Dem Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass mit Sozialpolitik keine Migrationssteuerung betrieben werden darf, muss vollumfänglich Rechnung getragen werden.
  • Das Recht, auf Dolmetscherdienste zurückgreifen zu dürfen, muss breit bekannt gemacht und entsprechende Dienste müssen zugänglich gemacht werden.
  • Wie in anderen Kommunen auch sollte in Hamburg eine Ombudsstelle eingerichtet werden, die Beschwerden und Schwierigkeiten im Umgang mit dem Jobcenter nachgeht. (mehr …)

LSG Sachsen: Behörde hat Zugang von Meldeaufforderung nachzuweisen

Immer mal wieder ist streitig, ob ein Behördenschreiben beim Adressaten angekommen ist. Dann wird von Behördenseite gerne so argumentiert, dass das Schreiben angekommen sein müsse, weil es ja nicht zurückgekommen sei. Und was ist, wenn just nur der Zugang von “missliebigen Schreiben” streitig ist?

Hierzu hat das Sächsisches Landessozialgericht eine klare Entscheidung gefällt (Urteil vom 28.5.2020, L 3 AS 64/18, Scan), die in der Sozialen Beratung bekannt sein sollte:

  1. Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit einer Minderungsentscheidung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SGB ll ist, dass dem Leistungsempfänger eine hinreichend bestimmter Aufforderung zur Meldung (vgl. § 59 SGB ll i. V. m. § 309 Abs. 1 Satz 2, Abs, 2, 3 Satz 1 SGB III) bekannt gegeben wurde.
  2. Für den Umstand, dass eine Meldeaufforderung den Adressaten erreicht hat, trägt nach § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB ll in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 SGB X der Grundsicherungsträger die objektive Beweislast, wenn der Zugang der Aufforderung bestritten wird. (mehr …)

Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen – Teil 2: Spontanberatung + Verschulden

Auf unsere Meldung “Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären” erhielten wir folgende Hinweise von Roland Rosenow, die wir hiermit gerne – ihm dankend – weitergeben:

  1. Die Meldung ist nicht ganz klar in Bezug auf die Frage, ob eine Spontanberatungspflicht gesehen wird (was ja DIE entscheidende Frage ist). Es klingt immerhin so, als arbeite das BMAS daran, den Hinweis standardmäßig vorzusehen, was ja eine Spontanberatung wäre.
  2. Das Zitat aus dem Merkblatt der BA gibt die Rechtslage nicht zutreffend wieder. Es heißt da: „Überzahlungen, die ein Elternteil in der Vergangenheit verschuldet hat“. Verschulden heißt: (mehr …)

Zur Beschränkung der Minderjährigenhaftung (§ 1629a BGB) bei ALG II-Rückforderungen und die Pflicht der Sozialleistungsträger, darüber aufzuklären

Parlamentarische Staatssekretärin Anette Kramme in einer Antwort auf Frage von MdB Skudelny (Drucksache 19/16951, Frage 61) : “Sozialleistungsträger sind nach § 14 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung zu beraten. Im Rahmen ihrer Beratungspflicht informieren die gemeinsamen Einrichtungen daher u. a. im Merkblatt „Arbeitslosengeld II/Sozialgeld – Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II” über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. [Anm.: siehe hier] Darüber hinaus ist in den Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden, bei denen (auch) ein minderjähriger Leistungsempfänger in der Bedarfsgemeinschaft betroffen ist, automatisch ein entsprechender Hinweis auf die Regelung des § 1629a BGB enthalten.

Derzeit wird geprüft, wie die volljährig Gewordenen darüber hinaus zeitnah zu ihrem Eintritt in die Volljährigkeit umfassend und verständlich über die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung gem. § 1629a BGB informiert werden können. Die Bundesagentur für Arbeit erarbeitet hierzu gegenwärtig eine technische Lösung.”

Vgl. auch https://www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/?s=1629a und BSG, B 4 AS 12/14 R: “Der Rechtsgrundsatz des § 1629a Abs 1 S 1 Halbs 1 BGB gilt gleichermaßen für die auf § 50 Abs 1 S 1 SGB X beruhenden Ansprüche auf Erstattung der an einen Minderjährigen erbrachten SGB II-Leistungen gemäß den §§ 20 bis 22 SGB II und ist von Amts wegen zu beachten.”

SOZIALRECHT-JUSTAMENT: Mitwirkungspflichten im SGB II nach § 60 Abs. 1 SGB I und Störungen des Sozialrechtsverhältnisses

Hier die Hinweis auf die beiden Ausgaben des SOZIALRECHT-JUSTAMENT von Bernd Eckhardt zum Thema “Mitwirkungspflichten im SGB II nach § 60 Abs. 1 SGB I und Störungen des Sozialrechtsverhältnisses”.

“Jobcenter und Arbeitsagenturen arbeiten weiter – auch wenn die Türen geschlossen sind”

Die Bundesagentur meldet: Die Jobcenter (gemeinsame Einrichtungen), Arbeitsagenturen und Familienkassen konzentrieren sich in der aktuellen Lage darauf, Geldleistungen wie Arbeitslosengeld I und II, Kurzarbeitergeld, Kindergeld und Kinderzuschlag sowie alle weiteren Leistungen auszuzahlen.

Um dies zu gewährleisten, um die Gesundheit aller zu schützen und um die Pandemie einzudämmen, gibt es ab morgen keinen offenen Kundenzugang in unsere Gebäude mehr.

Kundinnen und Kunden, die bereits Arbeitslosengeld II beziehen, und einen Weiterbewilligungsantrag stellen wollen, können dies online unter jobcenter.digital erledigen. Nach der Registrierung wird per Post eine PIN zugestellt. Über dieses Portal können auch Veränderungen mitgeteilt werden.

Siehe auch: