BGH zum Unterhalt im paritätischen Wechselmodell

Am 18.03.2026, XII ZB 227/25, hat der Bundesgerichtshof folgende Leitsätze beschlossen:

  1. Wird ein Kind nicht verheirateter Eltern im paritätischen Wechselmodell betreut, kann grundsätzlich jedem Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615 l Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 BGB zustehen.
  2. Eine Erwerbsobliegenheit besteht in diesen Fällen für beide Elternteile grundsätzlich in Höhe von 50 % einer vollschichtigen Beschäftigung.
  3. Der ungedeckte Bedarf für den Unterhaltsanspruch nach § 1615 l BGB bemisst sich beim paritätischen Wechselmodell für jeden Elternteil grundsätzlich jeweils allein nach dem Erwerbseinkommen, das er infolge der Betreuung nicht mehr (in voller Höhe) erzielen kann.
  4. Ob und in welchem Umfang sich der jeweilige Elternteil dabei Einkünfte auch aus einer überobligatorischen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssen, lässt sich nicht pauschal bestimmen, sondern ist stets von den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig (Fortführung der Senatsurteile vom 15. Dezember 2004 – XII ZR 121/03FamRZ 2005, 442 und vom 29. November 2000 – XII ZR 212/98FamRZ 2001, 350).

Teilhabebetrag erreicht mehr als acht von zehn berechtigten Kindern nicht

Die Bertelsmann Stiftung meldet:

„Mehr als acht von zehn anspruchsberechtigten Kindern und Jugendlichen, die Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II beziehen, erhalten den monatlichen Teilhabebetrag von 15 Euro nicht. Aktuelle Berechnungen der Bertelsmann Stiftung zeigen: Von den 6- bis unter 15-Jährigen nehmen lediglich rund 18 Prozent die Leistung in Anspruch, von den 15- bis unter 18-Jährigen nur 12 Prozent. Bei jungen Menschen, die Sozialhilfe beziehen oder unter das Asylbewerberleistungsgesetz fallen, ist die Inanspruchnahme noch geringer. Für Kinder aus Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag ist mangels Daten nicht einmal bekannt, wie viele von ihnen Leistungen erhalten.

Auch andere Bestandteile des Bildungs- und Teilhabepakets erreichen längst nicht alle Berechtigten: Den Zuschuss für Schulbedarf von 195 Euro jährlich erhalten 78 Prozent der 6- bis unter 15-Jährigen im SGB-II-Bezug. Damit bleibt jedes fünfte Kind ohne Unterstützung für Hefte, Stifte oder andere Lernmittel. Das kostenlose gemeinschaftliche Mittagessen nehmen lediglich 37 Prozent in Anspruch. „Das Bildungs- und Teilhabepaket würde das Leben für junge Menschen aus einkommensschwachen Familien verbessern. Das Geld wäre gut angelegt, weil es sie im Schulalltag unterstützt und ihnen hilft, sich auszuprobieren und bei Freizeitaktivitäten dabei zu sein. Das erhöht langfristig ihre Chancen auf Teilhabe an unserer Gesellschaft“, sagt Antje Funcke, Expertin für Familienpolitik der Bertelsmann Stiftung. (…)

Hier geht es zum kompletten Factsheet: Teilhabebetrag erreicht mehr als acht von zehn berechtigten Kindern nicht

BGH zum Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung

Der BGH hat mit Beschluss vom 11. Juni 2026, IX ZB 1/25 folgenden Leitsatz veröffentlicht:

Eine Zugewinnausgleichsforderung unterfällt nicht dem Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte, die kein Arbeitseinkommen sind.

Aus der Entscheidung:

Rn 16: Entgegen der Ansicht des Beschwerdegerichts reicht das „Führen einer Ehe“ für sich genommen nicht aus, um den Anspruch auf die Ablaufleistung aus der Kapitallebensversicherung unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO zu fassen. Allein die Eingehung einer Ehe führt nicht dazu, dass ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet gilt. Insbesondere hat ein Ehegatte ein Geschenk des anderen an ihn nicht deshalb selbst erzielt, weil eine Ehe besteht.

Auch das Erbrecht aus § 1931 BGB ist nicht deshalb eigenständig erwirtschaftet, weil es an die bestehende Ehe anknüpft. Für die Beantwortung der Frage, ob ein Anspruch auf eine Leistung des einen Ehegatten an den anderen als von diesem eigenständig erwirtschaftet anzusehen ist, ist vielmehr auf den Anspruch und dessen Entstehung abzustellen.

Rn 22: Sollte die Abtretung des Anspruchs aus der Versicherung dem Zugewinnausgleich unterfallen, wäre § 850i ZPO nicht anwendbar. Offenbleiben kann, ob eine Anwendung von § 850i ZPO schon deshalb ausscheidet, weil der durch § 852 Abs. 2 ZPO vermittelte Pfändungsschutz der Ausgleichsforderung abschließend ist (vgl. Meller-Hannich, WM 2011, 529, 532). Jedenfalls fiele eine Ausgleichsforderung nicht unter den Begriff der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 850i ZPO.

Paritätischer Gesamtverband: Kindersofortzuschlag – Skandalöse Kürzung bei armutsbetroffenen Kindern

Presse-Statement von Dr. Joachim Rock, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes, anlässlich des Kabinettsbeschlusses zum Haushaltsbegleitgesetz und der darin enthaltenen Streichung des Kindersofortzuschlags

„Im Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes versteckt sich eine der weitreichendsten Kürzungen zulasten armer Kinder seit Jahren. Der Sofortzuschlag von 25 Euro im Monat erreicht Kinder und junge Menschen in der Grundsicherung, in der Sozialhilfe und im Asylbewerberleistungsgesetz sowie Familien mit Kinderzuschlag oder Wohngeld. Ihnen allen will die Bundesregierung nun Monat für Monat 25 Euro nehmen. Das verschärft Ausgrenzung, es ist beschämend und durch nichts zu rechtfertigen.

Wenn der Gesetzentwurf beklagt, der Zuschlag führe zu Mehrausgaben des Bundes, dann heißt das übersetzt: Das Geld kommt bei armen Kindern an. Genau dafür war es gedacht. Besonders bitter ist die Begründung. Weil die versprochene Kindergrundsicherung gescheitert ist, soll nun auch noch die Überbrückung dorthin fallen. Die Kinder sind deshalb gleich doppelt benachteiligt.  Das Vorhaben reiht sich mit der geplanten Kürzung des Wohngeldes und den geplanten Einschränkungen der Familienversicherung und des Elterngeldes in eine Reihe von Kürzungsmaßnahmen ein, die vor allem Familien mit geringen und mittleren Einkommen treffen.

Die Erbschaftsteueruhr – Weil Erben verpflichtet! #FairErben

Die Erbschaftsteueruhr zeigt die Summe der entgangenen Steuern seit der Erbschaftsteuerreform von 2009. Die Zählung basiert auf dem Subventionsbericht der Bundesregierung.

Jedes Jahr gehen in Deutschland 8,8 Milliarden Euro an Steuereinnahmen verloren, weil Überreiche bei Erbschaften und Schenkungen massiv begünstigt werden.

Quelle und mehr Infos: www.fes.de/finanzpolitik/erben-verpflichtet-erbschaftsteueruhr

Dort wird übrigens von „Überreichen“ gesprochen und nicht von „Superreichen“. Siehe hierzu Martyna Linartas für Aus Politik und Zeitgeschichte/bpb.de (CC BY-NC-ND 4.0):

Im deutschsprachigen Raum werden Milliardäre häufig als „Superreiche“ bezeichnet. Ich verwende bewusst die Begriffe „Überreiche“ und „Überreichtum“. [8] Sprache prägt unser Denken und kann bestimmte, positive oder negative Assoziationen wecken. Dabei ist exzessiver Reichtum, der Überreichtum der Wenigen, vieles, aber gewiss nicht „super“ – denn er gefährdet sowohl das Klima als auch die Demokratie.

[8] In Anlehnung an Martin Schürz, Überreichtum, Frankfurt/M. 2020.

Siehe auch www.finanzwende.de/kampagnen/ehrensache-erbschaftsteuer-keine-ausnahmen-fuer-milliardaere/fragen-und-antworten-zur-kampagne

Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?

Hier der Hinweis auf den Beitrag „Kinderzuschlag zum Kindergeld: Wann besteht ein Anspruch?“ unter https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/kredit-schulden-insolvenz/kinderzuschlag-zum-kindergeld-wann-besteht-ein-anspruch-90968

Inhaltsverzeichnis

  • Was ist der Kinderzuschlag?
  • Wer hat Anspruch auf den Kinderzuschlag?
  • Muss ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Wo kann ich den Kinderzuschlag beantragen?
  • Was muss ich dem Antrag auf den Kinderzuschlag beifügen?
  • Wie viel Vermögen ist beim Kinderzuschlag erlaubt?
  • Welche Änderungen muss ich der Familienkasse mitteilen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Wohngeld gleichzeitig bekommen?
  • Kann ich Kinderzuschlag und Bürgergeld/Grundsicherungsgeld gleichzeitig bekommen?

AG Sigmaringen zur gesteigerten Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Das AG Sigmaringen hat am 14.10.2025 zum Aktenzeichen 2 F 275/25 entschieden – Leitsätze:

1. Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners (§ 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB) verpflichtet diesen nicht nur, alle verfügbaren Mittel einsetzen und alle zumutbaren Erwerbsmöglichkeiten ausschöpfen, sondern auch alle möglichen und zumutbaren Rechtsmittel einzulegen, um eine Kürzung des für den Unterhalt verbleibenden Vermögens zu verhindern. Die Darlegung und den Beweis dafür, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, obliegt dem Unterhaltsschuldner.

2. Nicht zur Insolvenzmasse des unterhaltspflichtigen Insolvenzschuldners gehört und damit für die Unterhaltsgläubiger zur Verfügung steht das Vermögen, das nach §§ 850c f. ZPO unpfändbar ist, soweit dieses über den notwendigen Selbstbehalt hinausgeht.

3. Auch in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners können Leistungen Dritter an die Unterhaltsgläubiger zu einer Anrechnung nach § 850c Abs. 6 ZPO führen (§ 36 InsO). Das gilt aber für Unterhaltsleistungen des unterhaltpflichtigen Insolvenzschuldners selbst an die Unterhaltsgläubiger nicht.

FG Berlin-Brandenburg: Rechtsschutz bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung 

Hier der Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2025 zum Aktenzeichen 10 K 10002/25 – Leitsätze:

  1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.
  2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.
  3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.

FG Berlin-Brandenburg: Rechtsschutz bei vorläufiger Einstellung der Kindergeldzahlung 

Hier der Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 11.06.2025 zum Aktenzeichen 10 K 10002/25 – Leitsätze:

  1. Gegen die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung gemäß § 71 EStG ist die Feststellungsklage gemäß § 41 FGO statthaft.
  2. Ein konkurrierender Kindergeldantrag eines potentiell Kindergeldberechtigten allein ist keine Tatsache i.S. des § 71 Abs. 1 Nr. 1 EStG, die ohne weitere Erkenntnisse zur vorläufigen Einstellung der Kindergeldzahlung berechtigt.
  3. Die vorläufige Einstellung der Kindergeldzahlung ist rechtswidrig, wenn die Familienkasse es unterlässt, den Kindergeldberechtigten von der Zahlungseinstellung und den Gründen dafür unverzüglich zu unterrichten.

Bündnis „Ratschlag Kinderarmut“ fordert massive Investitionen in die soziale Infrastruktur

Gemeinsam mit dem „Ratschlag Kinderarmut” fordert die Diakonie Deutschland massive Investitionen in die soziale Infrastruktur, um Kindern und Jugendlichen bessere Startchancen zu ermöglichen. In Deutschland sind mehr als 2,8 Millionen Kinder von Armut betroffen.

„Kinder und Jugendliche ohne Zukunft – das können und wollen wir uns nicht leisten. Angesichts der Milliardenhilfen für die Wirtschaft ist es nicht nachvollziehbar, warum die Bundesregierung nichts gegen Kinderarmut unternimmt“, sagt Elke Ronneberger, Bundesvorständin Sozialpolitik der Diakonie Deutschland. „Wer in seiner Kindheit oder Jugend sozial abgehängt wird, hat ein Leben lang mit den Folgen zu kämpfen: in der Bildung, auf dem Arbeitsmarkt und bei der Gesundheit. Die Folgekosten muss die gesamte Gesellschaft bezahlen. Investitionen in Kinder und Jugendliche sind Investitionen in Wohlstand und Demokratie. Nur wer von klein auf erlebt, dass eine Gesellschaft engagiert Beteiligung und Teilhabe fördert, kann sich auch für unsere Demokratie begeistern.“

Die Kinderarmut in Deutschland verharre seit Jahren auf hohem Niveau, während die soziale Infrastruktur in vielen Regionen überlastet oder unterfinanziert sei, so das Bündnis. In dem gemeinsamen Appell von 49 Organisationen wendet sich das Bündnis an die Bundesregierung und fordert Investitionen in Kitas, Schulen, Familienzentren und Beratungsstellen. Nur so erhalten Kinder unabhängig von der Herkunft und dem Einkommen ihrer Eltern gleiche Chancen.

Zudem spricht sich die Diakonie Deutschland für eine deutliche Vereinfachung der Verfahren beim Leistungsbezug aus: Derzeit sehen sich viele Familien mit einem unübersichtlichen Dschungel aus widersprüchlichen Leistungsansprüchen konfrontiert – mit der Folge, dass mehr als die Hälfte der Leistungen nicht in Anspruch genommen wird. „Wir schlagen deshalb vor: ein Antrag – ein Antragsverfahren – ein Bescheid“, so Ronneberger. Die beteiligten Ämter müssten untereinander abstimmen, Daten abgleichen und Leistungen automatisch verrechnen. So könnten Familien gezielter, schneller und ohne unnötige bürokratische Hürden unterstützt werden. – Quelle: Diakonie Deutschland