Bundesverfassungsgericht zur BAföG-Grundpauschale: keine subjektiven Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten

Das Bundesverfassungsgericht hat gestern eine Entscheidung, 23. September 2024 – 1 BvL 9/21, veröffentlicht, die in Teilen erschreckend zu lesen ist. So soll es „kein Recht auf staatliche Leistungen zur Beseitigung von den gesellschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Hindernissen für den Zugang zum Studium“ geben (Leitsatz 2).

Außerdem könne aus dem Sozialstaatsprinzip „bei der infolge der Begrenztheit der finanziellen Mittel notwendigen Priorisierung der vielfältigen Aufgaben (…) grundsätzlich keine subjektiven Ansprüche auf staatliche Leistungen zur Beseitigung sozialer Ungleichheiten hergeleitet werden.“ (Leitsatz 3a).

Es ging um die BAföG-Grundpauschalen für 10/2014 bis 2/2015 (vgl. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende und RA Schaller).

Aus der Presseerklärung des Gerichts:

„Das Bundesverfassungsgericht stellt fest, dass mittellose Hochschulzugangsberechtigte sich nicht auf einen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch auf staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums berufen können, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen könnte. Aus dem objektiv-rechtlichen sozialstaatlichen Auftrag zur Förderung gleicher Bildungs- und Ausbildungschancen folgt derzeit keine spezifisch auf die Hochschulausbildung bezogene Handlungspflicht des Staates.

§ 7a UVG wird zum Jahreswechsel aufgehoben

Das „Vierte Bürokratieentlastungsgesetz“ ist diese Woche verkündet worden (BGBl. 2024 I Nr. 323 vom 29.10.2024). Das Gesetz wird u.a. in Bezug auf Wirtschaftskriminalität krititsiert (Finanzwende; tagesschau.de).

Ein wenig untergegangen ist, dass zum Jahreswechsel § 7a UVG ersatzlos gestrichen wird (Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes).

Damit wird die Entscheidung des BGH, 31.05.2023, XII ZB 190/22 hinfällig. Deren Leitsatz lautet:

§ 7a UVG untersagt – auch zum Schutz des Unterhaltspflichtigen – nicht lediglich die Vollstreckung, sondern bereits die gerichtliche Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs durch den Sozialleistungsträger und gilt für die Zeiträume, in denen die Voraussetzungen der Norm erfüllt sind.

Aus der Gesetzesbegründung: „Diese Regelung wurde zum 1. Juli 2017 mit dem Ziel der Verwaltungserleichterung neu in das Gesetz eingefügt. Dieses Ziel wurde jedoch nicht erreicht, weshalb die Regelung aufgehoben wird. Die Regelung ist beim Unterhaltsrückgriff nicht hilfreich und vermindert den Rückgriffserfolg bei der Gruppe der barunterhaltspflichtigen Elternteile im SGB-II-Leistungsbezug. Wird eine fiktive unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit unterstellt und zugleich der Rückgriff darauf reduziert zu verhindern, dass Forderungen verjähren, besteht kein wirksames Druckmittel mehr. Die mit der Regelung angestrebte Verwaltungserleichterung kann zudem durch eine Ermessensausübung in der Sachbearbeitung im Einzelfall leichter erzielt werden. Außerdem ist die Klärung der Voraussetzungen des § 7a UhVorschG regelmäßig aufwendiger als die Durchführung erfolgloser Vollstreckungsmaßnahmen.“ (BT-Drucksache 20/11306, 95).

vzbv zur Finanzbildung: Werbung gehört nicht ins Klassenzimmer

PM des vzbv: „Unabhängige und werbefreie Finanzbildung an Schulen: Dafür spricht sich die deutliche Mehrheit der Verbraucher:innen aus. Das ergab eine repräsentative forsa-Befragung im Auftrag des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv). Die Erfahrungen des vzbv zeigen allerdings, dass nicht alle frei verfügbaren Unterrichtsmaterialien diese Anforderungen erfüllen. Die Bundesregierung muss daher mit der geplanten Finanzbildungsstrategie [Anm.: siehe dazu auch attac zum „Finanzbildungsstärkungsgesetz“: Finanzbildung mit parteipolitischer Agenda] verbindliche Standards für unabhängige und qualitativ hochwertige Bildung setzen, fordert der vzbv.  (…)

Schulen und Lehrkräfte sind bereits Zielgruppe unterschiedlicher Angebote aus der Wirtschaft. Bankmitarbeiter übernehmen etwa den Unterricht zu Finanzthemen, Finanzdienstleister entwickeln Unterrichtsmaterialien. 

Doch nicht alle Angebote sind empfehlenswert, zeigt eine Analyse des Materialkompasses, einer Datenbank für qualitätsgeprüfte Unterrichtsmaterialien des vzbv. Im August 2024 waren 130 Materialien zu Finanzthemen online, begutachtet und bewertet von unabhängigen Expert:innen. Bei den Angeboten aus der (Finanz-)Wirtschaft, war der Anteil der Materialien mit der Note befriedigend oder schlechter am höchsten (18 von 33). Die Gutachter:innen des Materialkompasses kritisierten unter anderem, dass die Materialien keine kritische Urteilsbildung zu Finanzthemen ermöglichen. 

LINKE-SKA: Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?

Unter Drs. 22/16277 ist eine lesenswerte SKA der Linken und die Anwort des Senats zu finden: „Bedrängen Inkasso-Stellen der Jobcenter Minderjährige?“

Thematisch knüpft dies an FR-Online: Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige an. Auch in den aktuellen BAG-SB-Informationen 2024, 154 widmet sich Martin Staiger unter dem Titel „Der Staat im Kinderzimmer – Vollstreckung der Bundesagentur für Arbeit bei Minderjährigen“ dem Thema. Dort wird u.a. auf die fachlichen Weisungen zu § 40 SGB II verwiesen; www.arbeitsagentur.de/datei/anwendung-der-bagatellgrenze-nach-paragraf-40-absatz-1-und-paragraf-41a-absatz-6_ba042634.pdf (Rn. 40.20).

Der Hamburger Senat antwortet u.a.: „Durch die Einführung des § 40 Absatz 9 SGB II zum 1. Januar 2023 erfolgte jedoch eine Verbesserung der Situation minderjähriger Schuldnerinnen und Schuldner. Diese müssen mit Erreichen der Volljährigkeit nunmehr nicht mehr mit dem gesamten bei Volljährigkeit vorhandenen Vermögen einstehen, sondern sie haben einen Freibetrag in Höhe von 15.000 Euro.“

Das ist dann nicht korrekt, wenn schon vor dem Eintritt der Volljährigkeit vollstreckt wird. In diesem Fall ist durch den § 40 Abs. 9 die Situation der Minderjährigen nicht verbessert, sondern diese Norm wird de facto durch die vorherige Vollstreckung unterlaufen.

Das ist ein Misstand, der behoben werden muss.

Siehe auch den Thread „Vollstreckungsankündigungen gegen Minderjährige“ in unserem Austauschforum. Dort heißt es u.a. mit Blick auf die 15T-Euro-Grenze: „Wenn bei den 18-jährigen nichts mehr zu holen ist, versucht man es halt bei den Minderjährigen, weil für die diese Grenze nicht gilt … und da wird sicher der eine oder die andere ein kleines Sparbuch von der Oma, mühsam angespartes Geld aus einem Nebenjob etc. haben. Damit wir der § 40 Abs. 9 SGB II ad absurdum geführt und es ist schlimmer, als es vorher war.“ (Post 12.6.2024, 9:55).

Unzulässige Richtervorlage zu den Pfändungsfreigrenzen

Hier der Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2024, 1 BvL 4/24. Daraus:

„In dem Verfahren zur verfassungsrechtlichen Prüfung, ob die Regelung von Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850c und f der Zivilprozessordnung (ZPO) im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) verfassungsgemäß ist – Aussetzungs- und Vorlagebeschluss des Amtsgerichts Aue-Bad Schlema vom 28. März 2024 – 2 M 2596/20 – hat die 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts (…) am 20. Juni 2024 einstimmig beschlossen: Die Vorlage ist unzulässig.  (…)

Im Ausgangsverfahren geht es um die denkbare Erhöhung des unpfändbaren Betrags des Arbeitseinkommens wegen im Haushalt lebender Kinder, für die keine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht. Im Haushalt des Schuldners leben, neben eigenen Kindern des Schuldners und dessen Ehefrau, deren drei Kinder, für die er nicht unterhaltspflichtig ist. (…)

Es ist insbesondere unklar, warum das Amtsgericht der Meinung ist, im Haushalt lebende Stiefkinder müssten für den Pfändungsfreibetrag wie eigene Kinder berücksichtigt werden, obwohl für sie gerade keine gesetzliche Unterhaltspflicht des Schuldners besteht, dafür aber in aller Regel eine Unterhaltspflicht Dritter, nämlich der (leiblichen) Eltern, gegeben ist.“

Zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende

Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Vereinbarkeit des BAföG-Bedarfssatzes mit dem Grundgesetz vorgelegt, BVerwG 5 C 11.18 – Beschluss vom 20. Mai 2021, siehe Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende.

Joachim Schaller, der die Vorlage erstritten hat, hat nun seine Webseite zu diesem Verfahren aktualisiert. Siehe www.recht-auf-studienplatz.de/bverwg-5-C-11-18.html#update21082024.

Das Update und die dort genannten Links sind sehr lesenswert!

VG Berlin: BAföG-Sätze 2021 verfassungswidrig niedrig

Die Regelungen im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) über die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2021 verstoßen gegen das Grundgesetz. Das hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Vorlagebeschluss der 18. Kammer vom 5. Juni 2024 (VG 18 K 342/22; Entscheidung als Scan: www.recht-auf-studienplatz.de)

Die jetzt 29 Jahre alte Klägerin studierte ab 2016 Medizin an der Charité und erhielt für das Studium antragsgemäß Ausbildungsförderung. Ihre Klage auf höhere Ausbildungsförderung für das 1. Studienjahr stellte das Verwaltungsgericht auf Antrag der Klägerin und des BAföG-Amtes zurück im Hinblick auf ein beim Bundesverwaltungsgericht anhängiges Parallelverfahren (5 C 11.18). Dieses legte das Verfahren im Mai 2021 dem Bundesverfassungsgericht vor, weil es die Höhe der Ausbildungsförderung für Studierende im Jahr 2014 für verfassungswidrig hielt. [Vgl. Vorlage an das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit des BAföG-Bedarfssatzes für Studierende] Das Bundesverfassungsgericht hat über die Vorlage noch nicht entschieden. Wegen der Höhe der BAföG-Leistungen für das 5. Studienjahr (Oktober 2021 bis September 2022) hat die Klägerin erneut Klage erhoben. Sie macht weiterhin geltend, die für Studierende geltenden Bedarfssätze seien in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.

Die 18. Kammer des Verwaltungsgerichts hat die Sache dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt, weil die BAföG-Regelungen zum Grundbedarf für Studierende sowie zum Unterkunftsbedarf für nicht bei den Eltern lebende Studierende mit dem verfassungsrechtlichen Teilhaberecht auf gleichberechtigten Zugang zu staatlichen Ausbildungsangeboten (Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes) nicht vereinbar seien.

FR-Online: Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige

Hier der Hinweis auf den Beitrag der Frankfurter Rundschau mit dem Titel „Inkasso-Stellen bedrängen Minderjährige: Dringender Handlungsbedarf für die Ampel“ von Martin Staiger.

Es geht um die Beschränkung der Minderjährigenhaftung nach § 1629a BGB, die ja auch regelmäßig hier Thema ist (…/?s=1629a). Das gilt auch für das Jobcenter, vgl. auch § 40 Abs. 9 SGB II: § 1629a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt mit der Maßgabe, dass sich die Haftung eines Kindes auf das Vermögen beschränkt, das bei Eintritt der Volljährigkeit den Betrag von 15 000 Euro übersteigt.“

Martin Staiger berichtet nun, dass das Jobcenter nicht mehr abwarten, bis die Kinder volljährig sind, sondern bereits minderjährigen Kindern den Gerichtsvollzieher ins Haus schickt. Wie weit das mit der Fachlichen Weisung dazu https://harald-thome.de/files/pdf/media/sgb-ii-hinweise/FW%2040%2C1%20%2041a%2C%206%20-%2001.01.2023.pdf in Einklang zu bringen ist? Unter 40.18 heißt es: „Bis zur Volljährigkeit erfolgt die Inanspruchnahme/Einziehung der Forderung jeweils an den gesetzlichen Vertreter. Erst wenn ein minderjähriges Kind volljährig wird, sind die Rückforderungen mittels Zahlungserinnerung gegenüber dem nun volljährig gewordenem Kind einzuziehen.

Siehe auch die Diskussion unter www.soziale-schuldnerberatung-hamburg.de/forum/viewtopic.php?t=169

Jedes siebte Kind in Deutschland armutsgefährdet

Das Statistische Bundesamt meldet: „Knapp 2,1 Millionen Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren in Deutschland waren 2023 armutsgefährdet. Das entspricht einer Armutsgefährdungsquote von 14,0 %, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anhand von Ergebnissen der Erhebung zu Einkommen und Lebensbedingungen (EU-SILC) mitteilt. Die Armutsgefährdungsquote von Minderjährigen lag damit leicht unter der der Gesamtbevölkerung (14,4 %). Ähnlich wie letztere ist auch die Armutsgefährdungsquote von Kindern und Jugendlichen leicht rückläufig: 2022 hatte sie bei 15,0 % gelegen (Bevölkerung insgesamt 14,8 %).

Nach EU-SILC gilt eine Person als armutsgefährdet, wenn sie über weniger als 60 % des mittleren Äquivalenzeinkommens der Gesamtbevölkerung verfügt. 2023 lag dieser Schwellenwert für eine alleinlebende Person in Deutschland bei 1 314 Euro netto im Monat, für Haushalte mit zwei Erwachsenen mit zwei Kindern unter 14 Jahren waren es 2 759 Euro netto im Monat. Um das Einkommen vollständig zu erfassen, wird das Jahreseinkommen erfragt. Dadurch beziehen sich die Fragen zum Einkommen auf das Vorjahr der Erhebung, in diesem Fall also auf das Jahr 2022. 

Kinder und Jugendliche von Eltern mit niedrigerem Bildungsabschluss besonders armutsgefährdet

Wie stark Kinder und Jugendliche von Armut bedroht sind, hängt auch von der Bildung ihrer Eltern ab. Die Armutsgefährdungsquote von unter 18-Jährigen, deren Eltern über einen niedrigeren Bildungsabschluss wie etwa einen Haupt- oder Realschulabschluss ohne beruflichen Abschluss verfügten, lag 2023 in Deutschland bei 36,8 %. Unter Kindern und Jugendlichen von Eltern mit einem mittleren Bildungsabschluss waren 14,3 % armutsgefährdet. Zu den mittleren Bildungsabschlüssen zählen beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung oder das Abitur. Hatten die Eltern einen höheren Bildungsabschluss wie etwa einen Meistertitel oder ein abgeschlossenes Studium als höchsten Abschluss, waren 5,8 % der Kinder und Jugendlichen von Armut bedroht. 

Online-Seminar “Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz”

Hiermit laden wir herzlich zum Online-Seminar

„Unterhalt im Spannungsverhältnis Insolvenz“
mit Gabriele Janlewing
am Donnerstag, 20. Juni 2024, 9 – 16 Uhr, via ZOOM ein.

Trennung und Scheidung zählen zu den „Big Five“ der Überschuldungsgründe. Der Schnittstelle zwischen Insolvenz- und Familienrecht kommt daher in der Schuldnerberatung eine besondere Bedeutung zu.

Anhand konkreter Beispielsfälle soll der Umgang mit typischen, in der Schuldner – und Insolvenzberatung vorkommende Unterhaltskonstellationen aufgezeigt werden.

Anmeldefrist: 31.3.2024, Details in der Seminareinladung, direkt zur Anmeldeseite