Rund 728.000 Kinder bekommen Kinderzuschlag

Im Jahr 2021 haben rund 11.624.000 Familien mit Kindern in Deutschland gelebt. Im Jahresdurchschnitt 2021 wurden 727.702 Kinder in 292.854 Familien mit dem Kinderzuschlag erreicht. Dies entspricht einem Anteil von 2,5 Prozent gemessen an allen Haushalten mit Kindern in Deutschland.

Das geht aus einer Antwort (20/5104) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage zur Höhe von Sozialleistungen hervor. Der durchschnittliche Zahlbetrag pro Kind hat demnach bei 136 Euro gelegen. „Der Bundesregierung liegen keine statistischen Angaben oder belastbare Schätzungen zum gleichzeitigen Bezug von Kinderzuschlag und Wohngeld vor. Es wird davon ausgegangen, dass Kinderzuschlag und Wohngeld häufig parallel bezogen werden“, heißt es in der Antwort weiter. – Quelle: Bundestagsmeldung

Neue “Düsseldorfer Tabelle” ab dem 1. Januar 2023

Pressemitteilung Nr. 33/2022 des OLG Düsseldorf: “Die zum 1. Januar 2023 aktualisierte Düsseldorfer Tabelle ist ab sofort auf der Internetseite des Oberlandesgerichts Düsseldorf verfügbar. Die Änderungen gegenüber 2022 betreffen im Wesentlichen die Bedarfssätze minderjähriger und volljähriger Kinder, den Bedarf eines studierenden Kindes und der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende Eigenbedarf.

Die Düsseldorfer Tabelle stellt eine bloße Richtlinie dar und dient als Hilfsmittel für die Bemessung des angemessenen Unterhalts im Sinne des § 1610 BGB. Eine bindende rechtliche Wirkung kommt ihr nicht zu.

Die Tabelle wird von allen Oberlandesgerichten zur Bestimmung des Kindesunterhalts verwandt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf gibt sie seit dem 1. Januar 1979 heraus. Sie wird unter Beteiligung und in Abstimmung sämtlicher Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtes e.V. erstellt.”

Quelle und mehr: www.olg-duesseldorf.nrw.de

Siehe auch Fünfte Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung (BGBl. 2022 I Nr. 47 S. 2130).

Jugendarmut ist wie Monopoly spielen mit nur einem Würfel – und alle anderen haben zwei

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. hat den „Monitor Jugendarmut in Deutschland 2022“ vorgestellt. Die Ergebnisse sind deutlich: Jugendarmut beschneidet die Entwicklungs- und Teilhabechancen junger Menschen erheblich und oft dauerhaft. Rund ein Viertel aller jungen Menschen unter 25 Jahren ist in Deutschland armutsgefährdet. Die Krisen der letzten Monate haben diesen Zustand noch verschärft.

Die Corona-Krise und die Preisspirale verstärken die Problemlagen nicht nur bei Digitaler Teilhabe und Bildung. „68 % der jungen Menschen sorgen sich angesichts der aktuellen Entwicklungen, mit ihren Familien in Armut leben zu müssen, sich Wohnen und die Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten zu können,“ erläutert Dr. Stefan Ottersbach, Vorstandvorsitzender der BAG KJS. „Dass 25 % der Jugendlichen in Deutschland von Armut betroffen sind, kann uns nicht kalt lassen. Es ist eigentlich ein Skandal, dass das nicht stärker im öffentlichen Bewusstsein verankert ist, gerade weil sich Armut auf alle Lebensbereiche auswirkt!“ betont Ottersbach.

Jugendliche und junge Menschen, die von Armut betroffen sind, sind dies vor allem durch ihr Elternhaus, dessen Haushalts-Nettoeinkommen und/oder wegen ihres Bildungsstands. Die Startchancen in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben sind deutlich schlechter als bei finanziell besser abgesicherten jungen Menschen.

Quelle und mehr: www.bagkjs.de

Jugendarmut ist wie Monopoly spielen mit nur einem Würfel – und alle anderen haben zwei

Die Bundesarbeitsgemeinschaft Katholische Jugendsozialarbeit (BAG KJS) e. V. hat den „Monitor Jugendarmut in Deutschland 2022“ vorgestellt. Die Ergebnisse sind deutlich: Jugendarmut beschneidet die Entwicklungs- und Teilhabechancen junger Menschen erheblich und oft dauerhaft. Rund ein Viertel aller jungen Menschen unter 25 Jahren ist in Deutschland armutsgefährdet. Die Krisen der letzten Monate haben diesen Zustand noch verschärft.

Die Corona-Krise und die Preisspirale verstärken die Problemlagen nicht nur bei Digitaler Teilhabe und Bildung. „68 % der jungen Menschen sorgen sich angesichts der aktuellen Entwicklungen, mit ihren Familien in Armut leben zu müssen, sich Wohnen und die Lebenshaltungskosten nicht mehr leisten zu können,“ erläutert Dr. Stefan Ottersbach, Vorstandvorsitzender der BAG KJS. „Dass 25 % der Jugendlichen in Deutschland von Armut betroffen sind, kann uns nicht kalt lassen. Es ist eigentlich ein Skandal, dass das nicht stärker im öffentlichen Bewusstsein verankert ist, gerade weil sich Armut auf alle Lebensbereiche auswirkt!“ betont Ottersbach.

Jugendliche und junge Menschen, die von Armut betroffen sind, sind dies vor allem durch ihr Elternhaus, dessen Haushalts-Nettoeinkommen und/oder wegen ihres Bildungsstands. Die Startchancen in ein selbstständiges und selbstbestimmtes Leben sind deutlich schlechter als bei finanziell besser abgesicherten jungen Menschen.

Quelle und mehr: www.bagkjs.de

BGH: Mindestelterngeld ist nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen

Der BGH hat am 23.02.2022 unter dem Aktenzeichen: VII ZB 41/21 entscheiden – Leitsatz:

Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

Aus der Entscheidung:

Rn 22: Das Mindestelterngeld nach § 2 Abs. 4 Satz 1 BEEG ist aufgrund seiner besonderen Zweckbindung nicht den eigenen Einkünften des Unterhaltsberechtigten im Sinne von § 850c Abs. 6 ZPO zuzurechnen.

Rn 24: Der Vollstreckungsgläubiger kann nicht verlangen, gegenüber der unterhaltsberechtigten Person besser als gegenüber dem Schuldner gestellt zu werden. Da das Mindestelterngeld, würde es der Schuldner beziehen, gemäß § 54 Abs. 3 Nr. 1 SGB I unpfändbar wäre, kann es auch nicht zu den berücksichtigungsfähigen Einkünften des Unterhaltsberechtigten gezählt werden (vgl. Ahrens, NZI 2009, 423, 424)

Erhöhung Kinderfreibeträge: BÜNDNIS KINDERGRUNDSICHERUNG fordert Entlastungen zielgerichteter dort, wo sie gebraucht werden!

Aus einer PM Bündnis Kindergrundsicherung: Bis zu 25.000 € mehr ist dem Staat künftig ein Kind von Spitzenverdienern bis zur Volljährigkeit wert. Diese Ungerechtigkeit durch das komplexe System der Kinderfreibeträge ist kaum bekannt. Durch das Inflationsausgleichsgesetz wird diese Schieflage fortgeschrieben. Denn dort werden neben dem Kindergeld erneut die Kinderfreibeträge erhöht. Das BÜNDNIS KINDERGRUNDSICHERUNG fordert von der Bundesregierung, stattdessen zielgerichtete Entlastungen für arme Familien und ihre Kinder und das Ende der unfairen Familienförderung.

Aktuell können Eltern mit überdurchschnittlich hohem Einkommen durch die Kinderfreibeträge Steuervergünstigungen erhalten, die weit über die Summe des Kindergeldes hinausgehen. Alleinerziehende mit einem Kind und weniger als etwa 51.000 € Bruttolohn profitieren davon nicht. Bei Ehepaaren mit Alleinverdiener und einem Kind liegt die Schwelle bei etwa 83.000 € Jahresbrutto. Je höher das Einkommen, umso mehr Entlastungen werden gewährt. Es profitieren also vor allem die Spitzenverdiener im Land. Durch das Inflationsausgleichsgesetz werden diese Freibeträge nun noch einmal erhöht. Das kann für ein Kind einer Familie mit hohem Einkommen bis zum Erreichen seiner Volljährigkeit künftig zu einer finanziellen Besserstellung von bis zu 25.000 € führen. Während die Höhe des geplanten Bürgergelds nicht ausreicht, um Kinder aus den betroffenen Familien materiell abzusichern, werden Spitzenverdiener also erneut großzügig entlastet.

Weitere Infos zum Bündnis KINDERGRUNDSICHERUNG hier: www.kinderarmut-hat-folgen.de.

Unterhaltsvorschuss in Hamburg online beantragen

Ab sofort kann der Unterhaltsvorschuss in Hamburg online beantragt werden. Den Vorschuss können Personen beantragen, die alleinerziehend sind und für das eigene beziehungsweise die eigenen Kinder nicht oder nicht regelmäßig Unterhalt erhalten.

Für den digitalen Antrag auf Unterhaltsvorschuss benötigen die Bürgerinnen und Bürger eine gültige E-Mail-Adresse. Die für den Antrag erforderlichen Unterlagen können online über das entsprechende Service-Portal an die zuständigen Stellen in den Bezirksämtern übermittelt werden. Mittels eines elektronischen Personalausweises kann der Antrag vollständig digital abgewickelt werden. Wer keinen elektronischen Personalausweis hat, muss lediglich eine zusammenfassende Seite ausgedruckt und unterschrieben per Post übermitteln. Weitere Informationen und Hinweise zu den Unterlagen, die für den Antrag erforderlich sind, finden sich auf dem Service-Portal im Internet.

Quelle und mehr (etwa zu den Voraussetzungen für den Unterhaltsvorschuss): PM der Sozialbehörde Hamburg

EuGH: Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht

Aus der PM des EuGH zu Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-411/20 vom 1.8.2022: “Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig. Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer. (…)

Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.”

EuGH: Ein Unionsbürger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Aufnahmemitgliedstaat begründet hat, kann nicht deshalb während der ersten drei Monate seines Aufenthalts vom Bezug von Kindergeld ausgeschlossen werden, weil er keine Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat bezieht

Aus der PM des EuGH zu Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-411/20 vom 1.8.2022: “Mit seinem heutigen Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass jeder Unionsbürger, auch wenn er wirtschaftlich nicht aktiv ist, das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von bis zu drei Monaten hat, wobei er lediglich im Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss und ansonsten keine weiteren Bedingungen zu erfüllen oder Formalitäten zu erledigen braucht, solange er und seine Familienangehörigen die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch nehmen. In diesem Fall ist ihr Aufenthalt grundsätzlich rechtmäßig. Während dieser Zeit genießen die Unionsbürger vorbehaltlich vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich vorgesehener Ausnahmen die gleiche Behandlung wie Inländer. (…)

Das in Rede stehende Kindergeld stellt aber keine Sozialhilfeleistung im Sinne dieser Ausnahmebestimmung dar. Es wird nämlich unabhängig von der persönlichen Bedürftigkeit seines Empfängers gewährt und dient nicht der Sicherstellung seines Lebensunterhalts, sondern dem Ausgleich von Familienlasten.”