Nina Monecke hat berichet: Mehr als eine halbe Million Minderjährige sind aktuell beim deutschen Staat verschuldet. Doch in der Regel haben sie das nicht selbst verursacht – sondern ihre Eltern. – zum Bericht
Kinder / Familien
sKA: “Unverschuldete Schulden von Minderjährigen nicht mehr dulden”
Schriftliche Kleine Anfrage der Abgeordneten Olga Fritzsche (DIE LINKE) vom 06.05.21
und Antwort des Senats: “Unverschuldete Schulden von Minderjährigen nicht mehr dulden” – Bürgerschafts-Drucksache 22/4281
Staatssekretärin Sarah Ryglewski: “Die Familienkasse kann Kindergeld-Rückforderungsansprüche erlassen, wenn das Kindergeld bei der Gewährung von Grundsicherungsleistungen als Einkommen berücksichtigt wurde.”
Schriftliche Fragen MdB Katja Kipping (LINKE): “Sieht die Bundesregierung Änderungsbedarfe an der derzeitigen Rechts- und Reglungslage, nach der Rückforderungen (auf Grund unterlassener Information der Kindergeldstelle durch Grundsicherungsbeziehende) zu Unrecht bewilligten Kindergeldes auch dann nicht erlassen werden, wenn das Kindergeld bereits auf Grundsicherungsleistungen angerechnet wurde, der/die Leistungsbeziehende daher nicht von der Bewilligung profitierte und sich darüber hinaus ihren/seinen Informationspflichten gegenüber der Familienkasse nicht bewusst war, und falls ja, welche?
Wie hoch waren die Rückforderungen zu Unrecht bewilligten Kindergeldes jeweils in den vergangenen fünf Jahren, und welcher Anteil (absolut und relativ) entfiel auf Leistungsbezieherinnen nach dem SGB II und SGB XII?”
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Sarah Ryglewski vom 12. Oktober 2021 (mehr …)
BGH: Bei finanziell leistungsfähigen Großeltern keine gesteigerte Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder
Beschluss vom 27. Oktober 2021 – XII ZB 123/21 – Aus der PM des Gerichts:
“Verwandte in gerader Linie haben einander nach § 1601 BGB Unterhalt zu gewähren, wobei die Unterhaltspflicht der Eltern für ihre Kinder derjenigen der Großeltern für ihre Enkel vorgeht (§ 1606 Abs. 2 BGB). Unterhaltspflichtig ist nach § 1603 Abs. 1 BGB nicht, wer seinen angemessenen Unterhalt gefährden würde; der daraus abgeleitete angemessene Selbstbehalt eines Elternteils gegenüber seinem Kind betrug seinerzeit 1.300 €. Allerdings trifft Eltern minderjähriger Kinder gemäß § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine gesteigerte Unterhaltspflicht, (mehr …)
Bundesagentur für Arbeit hat gegenüber 517.669 Minderjährigen offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von 173.671.919 Euro
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Anette Kramme vom 9. August 2021 auf Frage 60 der MdB Judith Skudelny (FDP) in BT-Drs. 19/31996:
“Wie die Bundesagentur für Arbeit mitteilt, hat sie gegenüber 517.669 Minderjährigen offene Forderungen mit einem Gesamtbetrag von 173.671.919 Euro (Stand: 3. August 2021). Dabei handelt es sich um Forderungen aus den Rechtskreisen des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und des Bundeskindergeldgesetzes.”
Siehe auch Antwort 101 in BT-Drs. 19/28338: “Seit Januar 2021 werden volljährig Gewordene, denen gegenüber Rückforderungen bestehen, mit einem gesonderten Schreiben über die Möglichkeit der Beschränkung der Minderjährigenhaftung gemäß § 1629a BGB ausführlich und adressatengerecht informiert. (mehr …)
Kinderfreizeitbonus – Antrag auf Kinderwohngeld kann sinnvoll sein
Pflichtlektüre!: Bernd Eckhardt befasst sich ab Seite 13 in seinem wieder vorzüglichen https://sozialrecht-justament.de mit dem Kinderfreizeitbonus (§ 71 SGB II, § 16 AsylbLG, bzw. § 6d BKGG). Bei laufenden Leistungen nach dem SGB II oder AsylbLG wird der »Bonus« ohne Antrag erbracht.
Was aber ist, wenn Kinder in einem SGB II-Haushalt leben, aber aufgrund eigenen Einkommens selbst keine SGB II-Leistungen für den Lebensunterhalt erhalten?
Die Situation wird ausführlich mit Beispiel dargestellt. Im Ergebnis: Soll der Kinderfreizeitbonus gesichert werden, muss der Antrag auf Kinderwohngeld noch im August 2021 gestellt werden.
Im Jahresdurchschnitt 2020 waren bundesweit 1,76 Millionen bzw. 12,9 Prozent der Kinder unter 18 Jahren im SGB II-Leistungsbezug.
MdB Katrin Werner (LINKE) befragte die Bundesregierung u.a. zur Anzahl sowie der Quote der Personen unter 18 Jahren in SGB-II-Bezug. Aus der Antwort der Bundesregierung (BT-Drucksache 19/31308, Fragen 57+58):
Im Jahresdurchschnitt 2020 waren bundesweit 1,76 Millionen bzw. 12,9 Prozent der Kinder unter 18 Jahren im SGB II-Leistungsbezug. Es gab bundesweit rund 510.000 Alleinerziehenden‑Bedarfsgemeinschaften (entspricht einer SGB II-Hilfequote der Alleinerziehenden‑Bedarfsgemeinschaften von 33,5 Prozent).
Für Statistik-Fans: Die Regierung wies auf die monatlich veröffentlichten Standardpublikation der Statistik der Bundesagentur für Arbeit zu den SGB II-Hilfequoten hin, die unter https://bpaq.de/bmas-a53 abrufbar sind.
Studie des Paritätischen belegt gewachsene Kinderarmut
Der Paritätische meldet: “Die bestehenden sozialen Sicherungssysteme reichen nicht aus, um Kinderarmut effektiv zu verhindern, kritisiert der Paritätische Wohlfahrtsverband. Obwohl die Hartz-IV-Quoten sinken, wachse die Kinderarmut überdurchschnittlich, wie eine aktuelle Studie des Verbandes zeigt. Trotz verschiedener sozialpolitischer Reformen bspw. beim Kinderzuschlag seien Minderjährige mit einer Armutsquote von 20,5 Prozent im Vergleich zu anderen Altersgruppen überproportional von Armut betroffen. Der Paritätische fordert wirksame Maßnahmen zur Beseitigung von Kinderarmut, darunter u.a. die Einführung einer bedarfsgerechten, einkommensabhängigen Kindergrundsicherung.
In der aktuellen Studie der Paritätischen Forschungsstelle wird die Entwicklung der Kinderarmut in Deutschland über einen Zehn-Jahres-Zeitraum untersucht. Während weniger Kinder und Jugendliche Hartz IV-Leistungen bekommen, ist die Einkommensarmut gestiegen, so ein zentraler Befund: (mehr …)
Antwort Bundesregierung zu “Finanzielle Situation und Bildung von Kindern und Jugendlichen”
Hier der Hinweis auf BT-Drucksache 19/29334. Daraus:
Ökonomische Bildung ist nach Einschätzung der Kultusministerkonferenz der Länder ein unverzichtbarer Bestandteil der Allgemeinbildung und gehört somit zum Bildungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen in Deutschland, für die nach der grundgesetzlich geregelten Kompetenzverteilung die Länder zuständig sind.
Sowie Frage 4: Welche Angebote der Schuldnerberatung für Kinder und Jugendliche
sind der Bundesregierung bekannt? (mehr …)
Antwort Bundesregierung zu “Finanzielle Situation und Bildung von Kindern und Jugendlichen”
Hier der Hinweis auf BT-Drucksache 19/29334. Daraus:
Ökonomische Bildung ist nach Einschätzung der Kultusministerkonferenz der Länder ein unverzichtbarer Bestandteil der Allgemeinbildung und gehört somit zum Bildungsauftrag der allgemeinbildenden Schulen in Deutschland, für die nach der grundgesetzlich geregelten Kompetenzverteilung die Länder zuständig sind.
Sowie Frage 4: Welche Angebote der Schuldnerberatung für Kinder und Jugendliche
sind der Bundesregierung bekannt? (mehr …)