VZ Hamburg: Immer noch Geld zurück für Hunderttausende Immobilienkredite

Die Verbraucherzentrale Hamburg meldet gestern: „Nach einer heute veröffentlichten Begründung zu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs können auch viele neuere Immobilienfinanzierungen aus den Jahren 2010 bis 2013 noch widerrufen werden, weil die Widerrufsbelehrungen der Kreditverträge falsch formuliert sind. Verbraucher sollten überprüfen lassen, ob ein Vertrag aufgrund dessen rückabgewickelt werden kann, rät die Verbraucherzentrale Hamburg (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. November 2016, Az. XI ZR 434/15).

„In den fehlerhaften Widerrufsbelehrungen (mehr …)

Bundesregierung: „Restschuldversicherungen wenig gefragt“

„Sogenannte Restschuldversicherungen stoßen auf ein immer geringeres Kundeninteresse. Wie die Bundesregierung in ihrer Antwort 18/10871) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/10722) schreibt, war die Entwicklung der Zahl dieser Versicherungen in den vergangenen Jahren grundsätzlich rückläufig. 2015 habe es noch rund zwei Millionen Versicherungen dieser Art gegeben, die bei Lebensversicherern mit Überschussbeteiligung abgeschlossen worden waren. In 0,3 Prozent der Fälle sei der Versicherungsfall eingetreten, (mehr …)

B90/Grüne: Kleine Anfrage im Bundestag zu Restschuldversicherungen

„Sogenannte Restschuldversicherungen macht die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zum Thema einer Kleinen Anfrage (18/10722). Die Bundesregierung soll mitteilen, wie viele Verträge es über Restschuld- und Ratenschutzversicherungen in Deutschland gibt und welches Volumen diese Verträge haben. Auch wird danach gefragt, welcher Anteil der Privatkredite zusammen mit einer Versicherung vergeben worden sind. Weitere Fragen betreffen die Höhe von Provisionen und Vertriebswege im Internet. In der Vorbemerkung zur Kleinen Anfrage stellen die Abgeordneten fest, diese Versicherungen würden für viele Menschen „nur einen sehr geringen oder gar keinen Mehrwert bei hohen Kosten und viel Kleingedrucktem“ bieten.“ – Quelle: Bundestagsmeldung

Referentenentwurf: „Gesetz zur Umsetzung des zivilrechtlichen Teils der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie“

„Die zivilrechtlichen Vorgaben der Zweiten Zahlungsdiensterichtlinie (Anm.: vgl. dazu die BaFin) werden im Bürgerlichen Gesetzbuch umgesetzt. Die Regelungen erfolgen im Recht der Schuldverhältnisse: Dort wird nicht nur das Umsetzungsrecht zur Ersten Zahlungsdiensterichtlinie (§§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB) geändert, sondern auch ein neuer § 270a BGB eingefügt. Ebenfalls geändert werden die schon bislang in Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gebündelt umgesetzten Informationspflichten.“

Quelle und mehr: BMJV

BGH zur Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners

Hier der Hinweis auf eine lesenswerte Entscheidung des BGH. Im Urteil vom 15.11.2016 zum Aktenzeichen XI ZR 32/16 befasst er sich mit der Widerlegung der Vermutung der Sittenwidrigkeit der Mithaftungserklärung bei Vorliegen einer krassen finanziellen Überforderung des mitverpflichteten Ehepartners.

Daraus: (mehr …)

vzbv zu Wohnimmobilienkrediten: „Ein Weihnachtsgeschenk für die Banken“

Gestern hat das Bundeskabinett einen Gesetzentwurf beschlossen, der Nachbesserungen zum Wohnimmobilienkreditrecht vorsieht. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) kritisiert, dass es für Verbraucherinnen und Verbraucher weiterhin keine Klarheit bei Vorfälligkeitsentschädigungen gibt. „Es ist ein Riesenskandal, dass Banken weiterhin Rechnungen stellen dürfen, die oft überhöht sind und von Verbrauchern unmöglich nachvollzogen werden können“, sagt Dorothea Mohn, Teamleiterin Finanzmarkt beim vzbv. – Quelle und mehr: PM vzbv

Weihnachtseinkauf mit Null-Prozent-Finanzierung: Mehr Rechte für Verbraucher

„Keine Anzahlung, keine Abschlusskosten, keine Zinsen – Null-Prozent-Finanzierungen stehen gerade in der Vorweihnachtszeit bei vielen Händlern und Verbrauchern hoch im Kurs. Aufgrund einer Gesetzesänderung können diese Kreditverträge erstmals auch widerrufen und Zahlungen im Falle eines Mangels gestoppt werden. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin.

„Wer beim Weihnachtsshopping eine Null-Prozent-Finanzierung abschließt, die er sich eigentlich gar nicht leisten kann oder will, hat jetzt 14 Tage lang ab Vertragsschluss Zeit, seinen Widerruf zu erklären“, erläutert Hjördis Christiansen von der Verbraucherzentrale Hamburg. Das gilt für Kreditverträge mit Darlehensbeträgen ab 200 Euro und einer Vertragslaufzeit von mindestens drei Monaten. (mehr …)

Bundestag – Kleine Anfrage B90/Grüne zur Vergabe von Wohnimmobilienkrediten

„Nach Problemen infolge des im März 2016 beschlossenen Gesetzes zur Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie erkundigt sich die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (18/10123). Sie bezieht sich dabei unter anderem auf Berichte, wonach von den Sparkassen im ersten Halbjahr 2016 rund 8,9 Prozent weniger Wohnungsbaukredite an Privatkunden zugesagt worden seien als im Vorjahr. Die Fraktion fragt die Bundesregierung nach ihren Erkenntnissen hierzu, insbesondere auch zu besonders betroffenen Bevölkerungsgruppen. Weiterhin wollen die Grünen wissen, ob die Regierung „klarere Regelungen“ zur Durchführung des Gesetzes für erforderlich hält. Die Wohnimmobilienkreditrichtlinie war von der EU als Reaktion auf die massenhaft faulen Immobilienkredite in manchen Mitgliedsstaaten eingeführt worden, die wesentlich für den Ausbruch der Euro-Krise waren.“ – Quelle: Bundestag / HIB

BGH kippt pauschales Entgelt für geduldete Überziehungen

Urteil vom 25. Oktober 2016 – XI ZR 9/15 und XI ZR 387/15: Der Bundesgerichtshof hat in zwei im wesentlichen Punkt parallel gelagerten Revisionsverfahren entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein pauschales „Mindestentgelt“ für geduldete Überziehungen (§ 505 BGB) zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. – Quelle und mehr: PM des Gerichts – siehe auch Bericht auf tagesschau.de