IFF / Udo Reifner: „Verantwortliche Kreditvergabe ist keine Kreditvergabe? – Bundesregierung dreht den Kredithahn für einkommensschwache Hausbesitzer zu“

„Laut Pressemeldungen vom 25.10.2016 gibt es einen Referentenentwurf im Finanzministerium, der wohl im Aufsichtsrecht angesiedelt sein soll und die nächste Finanzkrise dadurch verhindern will, dass die BAFIN einkommensschwachen Personen den Zugang zum Wohnungskredit nach Belieben erschweren können soll.“, so beginnt ein sehr lesenswerter Beitrag von Udo Reifner von heute, auf den hiermit hingewiesen wird.

OLG Stuttgart zum Rechtsmissbrauch bei Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

OLG Stuttgart, Urt. v. 06.09.2016 – 6 U 207/15 – Leitsatz des Gerichts:
Der Herleitung von Rechten des Verbrauchers aus einem wegen eines Belehrungsfehlers möglichen Widerruf eines vor langer Zeit abgeschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags kann der Einwand der Verwirkung oder des Verstoßes gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht generell und nicht allein wegen des Zeitablaufs und der Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Verbrauchers in Unkenntnis der fortbestehenden Widerruflichkeit entgegengehalten werden. Eine Treuwidrigkeit kommt vielmehr nur wegen Besonderheiten im Einzelfall in Betracht.

Bundestag Kleine Anfrage: „Weiterhin hohe Dispositions – und Überziehungszinsen“

Abgeordnete von Bündnis90/Grüne fragen in  Drucksache 18/9493 nach den Dispo- und Überziehungszinsen: „Die Zinssätze für die Überziehung von Konten sind in Deutschland immer noch sehr hoch, was in einer aktuellen Studie der Stiftung Warentest erneut unterstrichen wird (Finanztest, 9/2016, S. 26 ff.). Dispozinssätze, also Zinssätze für die Überziehung des Kontos im erlaubten Rahmen, von aktuell rund 9,5 Prozent im Durchschnitt (FMH Finanzberatung, 2016) stellen eine große Diskrepanz im Verhältnis zum Leitzinssatz der Europäischen Zentralbank dar, der aktuell bei 0,00 Prozent liegt (EZB, 2016, www.ecb.europa.eu/stats/monetary/rates/html/index.en.html).“ – siehe auch …/?s=dispozinsen

VZ Hamburg: Widerruf von Immobiliendarlehen weiterhin möglich

„Viele Verbraucher haben in den letzten Monaten laufende oder bereits abgewickelte Immobiliendarlehen wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen widerrufen und bessere Konditionen mit ihren Kreditinstituten aushandeln können. Für Immobilienkredite, die zwischen dem 2. November 2002 und dem 10. Juni 2010 unterzeichnet wurden, erlischt am 21. Juni 2016 das ewige Widerrufsrecht. Kreditverträge, die ab dem 11. Juni 2010 geschlossen wurden, können hingegen weiterhin widerrufen werden, wenn die Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen nicht standhält. Darauf weist die Verbraucherzentrale Hamburg hin, die Kreditnehmern rät, auch neuere Verträge prüfen zu lassen.“ – Quelle und mehr: http://www.vzhh.de/presse/476994/widerruf-von-immobiliendarlehen-weiterhin-moeglich.aspx

Süddeutsche: „Jugend und Geld – Verbotene Schulden“

In der heutigen Süddeutschen Zeitung gibt es einen interessanten Artikel: „Jugend und Geld
Verbotene Schulden: Manche Sparkassen dulden es, wenn Minderjährige ihr Konto überziehen – erlaubt ist das nicht. Deshalb interessiert sich jetzt auch die Bundesfinanzaufsicht für diese Fälle.“ – zum ganzen Artikel von Jan Willmroth

Kreditwiderruf: iff kritisiert Rechenlogik des BGH

„Der Bundesgerichtshof (BGH) hat bei seinen Beschlüssen zur Rückabwicklung von Immobilienkrediten zuletzt gegen die Anwendung einer auf Zahlungsströmen basierten Finanzmathematik entschieden (BGH, Beschlüsse vom 22. September 2015 (Az. XI ZR 116/15) und 12.01.2016 (Az. XI ZR 366/15)) und den Verbraucher einseitig besser gestellt. Wenn wir wegen eines wahrscheinlich im Einzelfall geringen Vorteils für den Verbraucher zulassen, dass dieser Maßstab unterminiert wird, werden wir uns wahrscheinlich auch in Zukunft gefallen lassen müssen, wenn dieser zu Ungunsten der Verbraucher gedehnt wird.“ – zum ganzen Beitrag des iff

BGH zur Gestaltung von Widerrufsinformationen bei Verbraucherdarlehensverträgen

BGH, Urt. v. 23.02.2016 – XI ZR 101/15  – Leitsätze des Gerichts:
1. Die gem. Art. 247 § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 EGBGB in einen Verbraucherdarlehensvertrag aufzunehmenden Pflichtangaben zum Widerrufsrecht bedürfen keiner Hervorhebung.
2. Der Verwendung von Ankreuzoptionen in der formularmäßigen Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags steht Art. 247 § 6 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 EGBGB nicht entgegen.