Klaus Helke hat im April 2021 einen Praxisbericht aus Hannover zur Eröffnung Insolvenzverfahren und Wohnungslosigkeit gegeben (zur Meldung). Nun weisen wir auf den Beschluss des AG Hannover vom 17.03.2021 – 908 IK 180/21 – hin. Aus der sehr lesenswerten Entscheidung:
“Die amtlichen Antragsformulare für den Verbraucherinsolvenzantrag sind ordnungsgemäß ausgefüllt. In dem Umstand, dass die vom Schuldner in der Anlage 1 zum Eröffnungsantrag („Personalbogen“) unter „Wohnanschrift“ angegebene Anschrift tatsächlich nicht seiner (inexistenten) Wohnung entspricht, liegt kein Zulässigkeitsmangel. (mehr …)